Ra 2023/19/0143 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass nach den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien und LGBTI-Personen Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive "korrektiver" Vergewaltigung, ausgesetzt seien, kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).