BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

In Kraft seit 01. Oktober 1993
Up-to-date

Art. 1

01.10.1993

Artikel 1

Ziele

1. Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:

(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der

harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Ungarn;

(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen

den Vertragsparteien;

(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag

zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 2

01.10.1993

Artikel 2

Anwendungsbereich

Das Abkommen findet Anwendung auf:

(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten

Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;

(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter

gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen,

unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.

Art. 3

01.10.1993

Artikel 3

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung

1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Art. 4

01.10.1993

Artikel 4

Einfuhrzölle

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.

2. Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:

(a) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen

die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, ausgenommen für in Anhang III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.

(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,

angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des

Abkommens: Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1994: auf Null

(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt

werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise

reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des

Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf Null

(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem

EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte

Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:

am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes

am 1. Jänner 2001: auf Null

3. Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.

Art. 5

01.10.1993

Artikel 5

Ausgangszollsätze

1. Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.

2. Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.

3. Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.

Art. 6

01.10.1993

Artikel 6

Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang VI werden alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Art. 7

01.10.1993

Artikel 7

Fiskalzölle

1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.

2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Art. 8

01.10.1993

Artikel 8

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Art. 9

01.10.1993

Artikel 9

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

3. Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.

5. Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.

Art. 10

01.10.1993

Artikel 10

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

3. Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.

Art. 11

01.10.1993

Artikel 11

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert oder des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.

Art. 12

01.10.1993

Artikel 12

Staatsmonopole

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Art. 13

01.10.1993

Artikel 13

Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen

1. Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.

2. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 14

01.10.1993

Artikel 14

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.

2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.

Art. 15

01.10.1993

Artikel 15

Interne Steuern

1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Ungarn haben, herbeiführen.

2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Art. 16

01.10.1993

Artikel 16

(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen, die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Ungarns erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Ungarn oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,

c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Ungarn oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,

d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.

Art. 17

01.10.1993

Artikel 17

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein Ziel dieses Abkommens.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten ungarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.

3. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Ungarn schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf seinem Markt erhalten. Dabei notifiziert Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß jene Organisationen oder Stellen, welche es in Anhang I zu dem in Absatz 2 angeführten Übereinkommen im Falle eines Beitrittes dazu aufführen würde.

4. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen weiteren Schritt zur Erweiterung ihrer Unternehmen, welche die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen regeln, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie zugunsten Ungarns wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.

5. Der Gemeinsame Ausschuß behandelt entsprechend Artikel 28 und 29 die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie Kategorien der Organisationen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben.

6. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten Vereinbarungen, beizutreten.

Art. 18

01.10.1993

Artikel 18

Schutz des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem 1. Jänner 1997 umfaßt der Schutz des geistigen Eigentums ein gleiches Maß, wie es in dem Gebiet der Vertragsparteien vorherrscht. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen sind in Anhang XIV enthalten.

Art. 19

01.10.1993

Artikel 19

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

(a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens

Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

(b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf die Tätigkeiten aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder exklusive Rechte einräumt, Anwendung. Unternehmen, die mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die den Charakter eines einnahmenproduzierenden Monopols aufweisen, unterliegen den in diesem Artikel enthaltenen Regeln, soweit die Anwendung dieser Regeln die Durchführung ihrer besonderen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie, gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26, Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um gegen die sich aus den fraglichen Vorgangsweisen ergebenden ernsten Schwierigkeiten vorzugehen.

Art. 20

01.10.1993

Artikel 20

Staatliche Beihilfen

1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel, welcher Art auch immer, gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XV festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XV festgelegten Kriterien toleriert würde.

4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz im Bereich staatlicher Beihilfemaßnahmen ua. dadurch, daß sie dem Gemeinsamen Ausschuß jährlich über den Gesamtbetrag und die Verteilung der gewährten Beihilfen Bericht erstatten und daß sie auf Verlangen Informationen über Beihilfemaßnahmen übermitteln. Auf Verlangen einer Vertragspartei übermittelt die betroffene Vertragspartei Informationen über bestimmte Einzelfälle von staatlichen Beihilfen.

5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise ergreifen.

6. Derartige geeignete Maßnahmen können, wenn das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen darauf Anwendung findet, nur im Einklang mit den Verfahren und zu den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen relevanten unter seiner Schirmherrschaft ausgehandelten Übereinkünften, welche zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, ergriffen werden.

7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus, die aufgrund der Erfordernisse des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt werden.

Art. 21

01.10.1993

Artikel 21

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Ungarn Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Ungarn der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Art. 22

01.10.1993

Artikel 22

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Art. 23

01.10.1993

Artikel 23

Strukturanpassung

1. Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Ungarn in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.

2. Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.

3. Die in Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.

4. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, soferne nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.

5. Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.

6. Ungarn informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Sektoren, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Art. 24

01.10.1993

Artikel 24

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10

(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber

die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei

notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Art. 25

01.10.1993

Artikel 25

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Ungarn in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Ungarn entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Der EFTA-Staat bzw. Ungarn informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie so bald wie möglich über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.

Art. 26

01.10.1993

Artikel 26

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1. Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die betroffenen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2. Falls Ungarn oder ein EFTA-Staat die Einfuhren von Erzeugnissen, welche zu der in Artikel 22 angeführten Situation zu führen geeignet sind, einem verwaltungsmäßigen Verfahren unterwirft, dessen Zweck die schnelle Bereitstellung von Informationen über die Tendenz von Handelsflüssen ist, informiert es oder er die andere Vertragspartei.

3. Ungeachtet Absatz 7 benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4 zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Suche nach einer Lösung statt.

4. (a) Hinsichtlich Artikel 19 und 20 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, in Fällen gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten und in Fällen gemäß Artikel 20 innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach seiner Befassung eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

(b) Hinsichtlich der Artikel 21, 22 und 24 überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt dreißig Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

(c) Hinsichtlich Artikel 31 kann die betroffene Vertragspartei

nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.

5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Situation, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Ungarns dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.

6. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre frühestmögliche Lockerung oder ihre Aufhebung, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.

7. Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 24 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Art. 27

01.10.1993

Artikel 27

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren

grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder

internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler

Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.

Art. 28

01.10.1993

Artikel 28

Der Gemeinsame Ausschuß

1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem Gemeinsamen Ausschuß, der gemäß der von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung eingesetzt wird, überwacht und verwaltet.

2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn im Auge.

3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Art. 29

01.10.1993

Artikel 29

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, soferne darin kein späteres Datum festgelegt wurde.

4. Der Gemeinsame Ausschuß nimmt eine Geschäftsordnung an, in der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, jene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Art. 30

01.10.1993

Artikel 30

Evolutivklausel

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.

2. Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Art. 31

01.10.1993

Artikel 31

Erfüllung der Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder speziellen Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu erfüllen. Sie sorgen dafür, daß die in dem Abkommen angeführten Zielsetzungen erreicht werden.

2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Ungarn eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Ungarn der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.

Art. 32

01.10.1993

Artikel 32

Anhänge und Protokolle

Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.

Art. 33

01.10.1993

Artikel 33

In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen

1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien sind, einerseits und Ungarn andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Das am 2. Mai 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Ungarn über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Ungarn-Abkommen'' bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Ungarn-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Ungarn beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Ungarn-Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung und diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Kein gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Ungarn sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.

3. Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 30 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Ungarn gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen Anwendung.

4. Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang XVI enthalten.

Art. 34

01.10.1993

Artikel 34

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

1. Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

2. Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.

Art. 35

01.10.1993

Artikel 35

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Art. 36

01.10.1993

Artikel 36

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 von

Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 37

01.10.1993

Artikel 37

Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen den betroffenen Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sind, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, der alle anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 38

01.10.1993

Artikel 38

Rücktritt und Erlöschen

1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Ungarn zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Art. 39

01.10.1993

Artikel 39

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.

2. Wenn dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmung von Absatz 1 in Kraft getreten ist und vorausgesetzt, daß Ungarn seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treffen sich Vertreter jener Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. August 1993 und können beschließen, wann das Abkommen in bezug auf jene Staaten in Kraft tritt. Solange keine derartige Entscheidung getroffen wurde, wird eine Sitzung für denselben Zweck spätestens dreißig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, abgehalten.

3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach der in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.

4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Ungarns in Kraft getreten ist.

Art. 40

01.10.1993

Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

01.10.1993

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder nach Ungarn entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

---------------------------------------------------------------------

HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

---------------------------------------------------------------------

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den Alle EFTA-Staaten

menschlichen Genuß Ungarn

ungeeignete oder

ungeeignet zu machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), Alle EFTA-Staaten

andere als für den Ungarn

menschlichen Genuß

ungeeignete oder ungeeignet

zu machende

35.05 Dextrine und andere

modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der

Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether Österreich

und Ester, andere als Ungarn, bei Ursprung

wasserlösliche in Österreich

3505.20 - Leime Österreich

Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens

oder des Fixierens der

Farbstoffe und andere

Erzeugnisse und

Zubereitungen (zB Appretur-

und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in

ähnlichen Industrien

verwendet werden, anderweitig

weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Österreich

Stärke und Stärkederivaten Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der

Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der

Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Österreich

Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung

enthaltend in Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder

verwandter Industrien

(einschließlich solcher, die

nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder

verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder

Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Österreich

Stärke oder Dextrin Ungarn, bei Ursprung

in Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt Österreich

von 30% Gewichtsprozent Ungarn, bei Ursprung

oder mehr an Zucker, in Österreich

Stärke,

Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401

bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder Österreich

nur vorbearbeitet; Island

Korkabfälle; Kork, Schweden

zerkleinert, in Körner- oder Ungarn, bei Ursprung

Pulverform in Österreich,

Island oder Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet Österreich

aber nicht gesponnen; Werg Liechtenstein

und Abfälle von Flachs Schweden

(einschließlich Schweiz

Garnabfälle und Ungarn, bei Ursprung

Reißspinnstoff) in Österreich,

Liechtenstein,

Schweden oder der

Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), Österreich

roh oder bearbeitet, aber Liechtenstein

nicht gesponnen; Werg und Schweden

Abfälle von Hanf Schweiz

(einschließlich Garnabfälle Ungarn, bei Ursprung

und Reißspinnstoff) in Österreich,

Liechtenstein,

Schweden oder der

Schweiz

Anl. 2

01.10.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XV ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XV ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XV betreffend den Fischereisektor;

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XV betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und

Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben

angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehält, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Österreich beibehalten.

3. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

und Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:

- gefrorene Filets (ex 03.04);

- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);

- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)

von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch

(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -

Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon

idella).

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

Solange Liechtenstein und die Schweiz ihre Zollabgaben auf Einfuhren der oben angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehalten, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz beibehalten.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten

Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Ländern anzuwendenden Zollabgaben im Einklang mit den folgenden Zeitplänen ab:

2. Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - andere Fischleberöle

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - andere Fette und Öle, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - andere Fette und Öle von

Meeressäugetieren *2).

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren *2)

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walmehl *2)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

3. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von

Artikel 4 des Abkommens ab:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *2)

03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Meeresfische

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - Fraktionen von Fischleberölen

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von

Fischen, ausgenommen von Fischleberölen

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen von

Meeressäugetieren *2):

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - ausschließlich von Fischen oder

Meeressäugetieren *2)

4. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von

Artikel 4 des Abkommens ab.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert

03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose

Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen

Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und

Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar

gemacht.

Artikel 8

Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.

Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

ex 03.03 - Meeresfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Meeresfischen

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht

Artikel 9

Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04.

ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Süßwasserfischen

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus

Fischen, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 10

Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:

- für Island US-$ 1 Million

- für Norwegen US-$ 1 Million

- für Schweden US-$ 1 Million

---------------------------------------------------------------------

Ungarischer Warenbezeichnung

Warencode

---------------------------------------------------------------------

83-63-1 Fische, gesalzen

83-63-2 Fische, in Essig

83-63-3 Fische, in Tomatensoße

83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht

83-63-5 Fische, geräuchert

83-63-6 Fischpastete

83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren

83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte

Artikel 11

1. Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.

2. Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.

3. Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Anl. 3

01.10.1993

ANHANG III

AUF DEN IN ABSATZ 2 (a) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle

A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.

(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 60% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.

2. Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

Jede Abgabe wird auf 60% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

weitere Reduzierungen auf 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995 und 1996.

3. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen C, D und E angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:

(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.

(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel

des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;

weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.

4. Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als das zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem anderen EFTA-Staat vorherrschende und keinesfalls höher als die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz geltenden Meistbegünstigungsabgaben.

Tabelle A zu Anhang III

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Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände.

- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

2601.11 - - nicht agglomeriert

2601.12 - - agglomeriert

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von

der Eisen- oder Stahlerzeugung.

ex 2619.00 - Hochofenstaub

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe aus Steinkohle.

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,

Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;

Retortenkohle.

ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle

oder Braunkohle, ausgenommen Koks und Halbkoks

(Schwelkoks) für die Herstellung von

Elektroden

72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferromangan:

7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff

- andere:

ex 7202.99 - - sonstige:

- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch

weniger als 15 Gewichtsprozent

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit

von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

- mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer Breite

von weniger als der zweifachen Stärke:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

- - - gewalzt oder stranggegossen

ex 7207.19 - - sonstige:

- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

und vorprofiliert, gewalzt oder

stranggegossen

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff:

- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und

vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster

7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als

10 mm

7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm

7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm

7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als

3 mm

ex 7208.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen.

- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr

7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7209.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.39 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

- anders verzinkt:

ex 7210.41 - - gewellt:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.49 - - sonstige:

- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

ex 7210.90 - andere:

- - andere als versilbert, vergoldet, plattiert

oder emailliert, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.

- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als

150 mm und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr

7211.19 - - sonstige

- andere, nur warmgewalzt:

7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als

150 mm und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster

7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr

7211.29 - - sonstige

ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- andere, nur kaltgewalzt:

ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

in Rollen, zur Herstellung von Weißband

ex 7211.49 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7211.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, plattiert oder überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt:

- - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet

- - andere, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

- elektrolytisch verzinkt:

ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von

355 MPa:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.29 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.30 - anders verzinkt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

- - Weißblech oder -band, nur lackiert

- - sonstige, mit einer Breite von mehr als

500 mm, nur oberflächenbearbeitet

ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,

platiniert oder emailliert, nur

oberflächenbearbeitet:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7212.60 - plattiert:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, warmgewalzt, in unregelmäßigen

Rollen

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen, oder

nach dem Walzen verwunden

7214.30 - aus Automatenstahl

7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff

7214.60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl.

ex 7215.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von weniger als 80 mm

- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von weniger als 80 mm:

7216.21 - - L-Profile

7216.22 - - T-Profile

- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von 80 mm oder mehr:

7216.31 - - U-Profile

7216.32 - - I-Profile

7216.33 - - H-Profile

7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von 80 mm oder mehr

7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt

ex 7216.90 - andere:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

oder anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem

Stahl.

7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7218.90 - andere:

- - gewalzt oder stranggegossen

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,

mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

- nur warmgewalzt, in Rollen:

7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm

7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 10 mm

7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm

- nur kaltgewalzt:

7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm

7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm

7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm

7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

ex 7219.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,

mit einer Breite von weniger als 600 mm.

- nur warmgewalzt:

7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr

7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm

ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7220.90 - andere:

- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;

Profile aus rostfreiem Stahl.

7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7222.40 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

anderem legierten Stahl.

7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

ex 7224.90 - andere:

- - warmgewalzt oder stranggegossen

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.

7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert, oder anders als

quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen

7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen

7225.50 - nur kaltgewalzt

ex 7225.90 - andere:

- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert, oder anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm.

ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl

- - nur warmgewalzt

- - andere, mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt

- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr

als 500 mm

- - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

- andere:

7226.91 - - nur warmgewalzt

ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm

ex 7226.99 - - sonstige:

- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert

- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,

warmgewalzt, nur plattiert

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten

Stahl.

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten

Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl.

ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur plattiert

ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus Silicium-Mangan-Stahl:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur plattiert

7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt

ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:

- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert

ex 7228.70 - Profile:

- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, einschließlich nur plattiert

7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

7301.10 - Spundwandeisen

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar:

Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,

Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,

Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und

Spurstangen sowie andere, nur für das Verbinden

oder Befestigen von Schienen geeignetes

Material.

ex 7302.10 - Schienen:

- - andere als Stromschienen mit einem Leiter

aus Nichteisenmetall

7302.20 - Bahnschwellen

ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:

- - gewalzt

ex 7302.90 - andere:

- Leitschienen

TABELLE C ZU ANHANG III

---------------------------------------------------------------------

Waren-

nummer HS-Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für

den Kleinverkauf.

- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend

5204.19 - - sonstige

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

200 g oder weniger.

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 200 g.

52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

enthaltend

5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend

58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe,

ausgenommen Waren der Nummer 58.02 oder 58.06.

5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

- aus Baumwolle

5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.26 - - Chenillegewebe

- aus Chemiefasern:

5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten

5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche

5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten

5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten

5801.36 - - Chenillegewebe

58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;

getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.

60.01 Samte, Plüsche einschließlich

Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,

gewirkt oder gestrickt.

60.02 Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse.

6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger

- andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.42 - - aus Baumwolle

6002.43 - - aus Chemiefasern

- andere:

6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6002.92 - - aus Baumwolle

6002.93 - - aus Chemiefasern

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen

solche der Nummer 61.03.

6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6101.20 - aus Baumwolle

6101.30 - aus Chemiefasern

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

solche der Nummer 61.04.

6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6102.20 - aus Baumwolle

6102.30 - aus Chemiefasern

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben.

- Sakkos (Blazer):

6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6103.32 - - aus Baumwolle

6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

- Jacken und Sakkos (Blazer):

6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.32 - - aus Baumwolle

6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- Kleider:

6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6104.42 - - aus Baumwolle

6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen.

6106.10 - aus Baumwolle

6106.20 - aus Chemiefasern

ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben.

- Unterhosen:

6107.11 - - aus Baumwolle

6107.12 - - aus Chemiefasern

6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

- Unterhosen:

6108.21 - - aus Baumwolle

6108.22 - - aus Chemiefasern

6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt.

6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6110.20 - aus Baumwolle

6110.30 - aus Chemiefasern

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung,

gewirkt oder gestrickt.

- Trainingsanzüge:

6112.11 - - aus Baumwolle

6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6112.20 - Schianzüge

61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder 59.07.

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6114.20 - aus Baumwolle

6114.30 - aus Chemiefasern

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und

andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder

gestrickt.

- Strumpfhosen:

6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn

6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

mit einem Titer je Einfachgarn von weniger als

67 dtex

- andere:

6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6115.92 - - aus Baumwolle

6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 62.03.

- andere:

6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6201.92 - - aus Baumwolle

6201.93 - - aus Chemiefasern

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 62.04.

- andere:

6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6202.92 - - aus Baumwolle

6202.93 - - aus Chemiefasern

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Männer oder

Knaben.

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.

und kurze Hosen:

6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6203.42 - - aus Baumwolle

6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder

Mädchen.

- Kleider:

6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.42 - - aus Baumwolle

6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.

und kurze Hosen:

6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6204.62 - - aus Baumwolle

6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen

6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6205.20 - aus Baumwolle

6205.30 - aus Chemiefasern

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen.

6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6206.30 - aus Baumwolle

6206.40 - aus Chemiefasern

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben.

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Frauen oder Mädchen.

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen

- andere Tischwäsche:

6302.51 - - aus Baumwolle

6302.53 - - aus Chemiefasern

6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche,

aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle

- andere:

6302.91 - - aus Baumwolle

6302.93 - - aus Chemiefasern

6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen

Anl. 4

01.10.1993

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 2 (b) (i) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

Waren- Ungarische

nummer Tarifnummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des

Kapitels 26.

2505.10-003 Silikasande und Quarzsande

ex 2505.90 - andere:

995 - - andere als Gießereisande

25.06 Quarz (ausgenommen natürliche Sande);

Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen

oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt.

ex 2506.10 - Quarz

020 - - gebrochener Quarz

25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt.

ex 2507.00

037 - geschlämmter Kaolin, in Klumpen

25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone

der Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und

Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;

Schamotte oder Dinaserden.

2508.10-000 - Bentonit

2508.20-001 - Bleicherden und Walkerde

2508.40-003 - andere Tone

2508.50-004 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit

2508.60-005 - Mullit

2508.70-006 - Schamotte oder Dinaserden

25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und

Phosphatkreiden.

2510.20-006 - gemahlen

25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,

Tripel und Diatomit) und ähnliche

kieselsaure Erden, auch kalziniert, mit

einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau

sowie für andere Beschotterungen verwendet

werden, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch

thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke

oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit

den im ersten Teil dieser Nummer genannten

Stoffen als Zusatz; Teermakadam; Körner

(Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen

der Nummer 25.15 oder 25.16, auch thermisch

behandelt.

2517.10-008 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und

Bahnbau sowie für andere Beschotterungen

verwendet werden, Kiesel und Feuerstein

(Flint), auch thermisch behandelt;

2517.30-000 - Teermakadam

- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Steinen der Nummer 25.15 oder 25.16, auch

thermisch behandelt:

2517.41-004 - - aus Marmor

2517.49-008 - - sonstige

25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);

Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit

kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der

Sinterung zugesetzt wurden; anderes

Magnesiumoxid, auch rein.

ex 2519.90 - andere

013 - - chemisch reines Magnesiumoxid

25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und

Nephelin-Syenit; Flußspat.

2529.10-003 - Feldspat

25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen.

ex 2530.90 - andere:

991 - - sonstige

26.02 Manganerze und deren Konzentrate,

einschließlich manganhaltiger Eisenerze und

Konzentrate mit einem Mangangehalt von

20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf

das Gewicht der Trockensubstanz.

27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, bei denen die aromatischen

gegenüber den nichtaromatischen

Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen.

2707.50-001 - andere aromatische

Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren

Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C

65% Vol. oder mehr (einschließlich der

Destillationsverluste) übergehen

- andere:

2707.91-008 - - Kreosotöle

27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, slack wax, Ozokerit,

Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse

und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese

oder durch andere Verfahren gewonnen, auch

gefärbt.

ex 2712.90 - andere:

025 - - raffiniertes Montanwachs; Ozokerit und

Torfwachs; Ceresin, weiß oder gefärbt

28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.

2801.20-007 - Jod

28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch

untereinander gemischt oder miteinander

legiert; Quecksilber.

ex 2805.30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,

auch untereinander gemischt oder

miteinander legiert:

013 - - Seltenerdmetalle

28.11 Andere anorganische Säuren und andere

anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle.

- andere anorganische Sauerstoffverbindungen

der Nichtmetalle:

2811.23-003 - - Schwefeldioxid

ex 2811.29 - - sonstige:

001 - - - Diarsentrioxid

28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid

(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.

- Natriumhydroxid (Ätznatron):

2815.11-002 - - fest

2815.12-005 - - in wässeriger Lösung (Natronlauge)

28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution;

Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.

2818.10-006 - Künstlicher Korund

28.23 Titanoxide.

28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;

Bromide und Bromidoxide; Jodide und

Jodidoxide.

- Bromide und Bromidoxide:

2827.51-001 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums

2827.59-005 - - sonstige

28.28 Hypochlorite; handelsübliches

Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite.

2828.10-003 - handelsübliches Calciumhypochlorit und

andere Calciumhypochlorite

2828.90-001 - andere

28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und

Perbromate; Iodate und Periodate.

2827.90-000 - andere

28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

- Natriumsulfate:

2833.11-008 - - Dinatriumsulfat

2833.19-002 - - sonstige

2833.40-008 - Peroxosulphate (Persulfate)

28.34 Nitrite; Nitrate.

- Nitrate:

2834.21-008 - - des Kaliums

28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.

2835.10-003 - Phosphinate (Hypophosphite) und

Phosphonate (Phosphite)

28.36 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbonat,

Ammoniumcarbamat enthaltend.

2836.20-003 - Dinatriumcarbonat

2836.30.004 - Natriumhydrogencarbonat

(Natriumbicarbonat)

28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).

ex 2840.20 - andere Borate:

990 - - sonstige

28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder

organische Verbindungen der Edelmetalle,

auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.

- Silberverbindungen:

2843.21-006 - - Silbernitrat

2843.29.000 - - sonstige

2843.30-004 - Goldverbindungen

29.01 Acyclische Kohlenwasserstoffe.

- ungesättigte:

ex 2901.29 - - sonstige:

016 - - - Hex-1-en-Divinylbenzol

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.29-005 - - sonstige

29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.

ex 2904.10-006 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ethylester

29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Diole:

2905.31-000 - - Ethylenglykol (Ethandiol)

2905.32-003 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate der Phenole oder

Phenolalkohole.

ex 2908.90 - andere:

019 - Nitro- oder Nitrosoderivate

29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,

Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,

Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von

chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.41-007 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol,

Digol)

2909.60-006 - Alkoholperoxide, Etherperoxide,

Ketonperoxide und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate

29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.

- Ketonalkohol und Ketonaldehyde:

2914.49-003 - - sonstige

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate.

- Essigsäure und deren Salze;

Essigsäureanhydrid:

2915.21-006 - - Essigsäure

ex 2915.29 - - sonstige:

019 - - - Manganacetat

- Ester der Essigsäure:

2915.32.000 - Vinylacetat

ex 2915.90 - andere:

000 - - VeoVA

29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxydesäuren und deren Derivate:

2916.11-004 - - Acrylsäure und deren Salze

2916.12-007 - - Ester der Acrylsäure

2916.13-000 - - Methacrylsäure und deren Salze

2916.14-003 - - Ester der Methacrylsäure

29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.19-007 - - sonstige

- aromatische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.39 - - sonstige:

018 - - - andere aromatische Polycarbonsäuren

(Edenol)

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.

- acyclische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.19-000 - - sonstige

- acyclische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.30-005 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Mono- oder Polyamine und

deren Derivate; deren Salze

- aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.42-002 - - Anilinderivate und deren Salze

- aromatische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2951.51-000 - - o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole

und deren Derivate; deren Salze

29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure.

2924.10-000 - acyclische Amide (einschließlich

acyclische Carbamate) und deren Derivate;

deren Salze

- cyclische Amide (einschließlich cyclische

Carbamate) und deren Derivate:

2924.29-008 - - sonstige

29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.

ex 2926.90 - andere:

015 - - Cyanacetamid

29.27 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen.

29.28 Organische Derivate des Hydrazins oder des

Hydroxylamins.

29.30 Organische Schwefelverbindungen.

2930.90-009 - andere

29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.

2931.00-018 - organische Quecksilberverbindungen

29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze.

- Lactame:

2933.71-007 - - 6-Hexanelactam (epsilon-Caprolactam)

29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.

ex 2934.90 - andere:

014 - - 6-Etoxi-1,2-dihydro-

2,2,4-trimethyl-Chinolin;

0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-methyl-

6-pyridine)-Phosphorathiat

999 - - andere als die folgenden: Thiophen,

Sultone und Sultane, aktive Bestandteile

zur Herstellung von

Pflanzenschutzmitteln,

6-Etoxi-1,2-dihydro-2,2,4-trimethyl-

Chinolin; und 0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-

methyl-6-pyridine)-Phosphorathiat

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

2936.29-003 - andere Vitamine und deren Derivate

32.04 Synthetische organische Färbemittel, auch

von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der

Grundlage von synthetischen organischen

Färbemitteln; synthetische organische

Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

Aufhellungsmittel oder als Luminophore

verwendet werden, auch von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution.

3204.90-004 - andere

32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne

der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel,

ausgenommen solche der Nummer 32.03, 32.04

oder 32.05; anorganische Erzeugnisse, wie

sie als Luminophore verwendet werden, auch

von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution.

- andere Färbemittel und andere

Zubereitungen:

ex 3206.49 - - sonstige:

998 - - - andere als Vormischungen für die

Färbung von Polystyrol

32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,

Dichtungsmassen und ähnliche Massen;

Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden,

Innenwände, Fußböden, Decken u.dgl.

3214.90-001 - andere

33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Concretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,

Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch

Enfleurage oder Mazeration gewonnen;

terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der

Herstellung terpenfreier etherischer Öle;

wässerige Destillate und wässerige Lösungen

etherischer Öle.

ex 3301.90 - andere:

028 - - halbfest

33.02 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf

der Grundlage eines oder mehrere dieser

Stoffe, wie sie als Rohstoffe in der

Industrie verwendet werden.

ex 3302.10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder

Getränkeindustrie verwendet werden:

029 - - Zusammensetzungen von künstlichen

Riechstoffen

34.04 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse.

ex 3404.90 - andere:

994 - - künstliche Wachse, ausgenommen

Siegelwachse

35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder

quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an

der Oberfläche bearbeitet) und

Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime

tierischen Ursprungs, ausgenommen

Kaseinleime der Nummer 35.01.

ex 3503.00

999 - andere als die folgenden: Gelatine für

industrielle Zwecke, Gelatine für die

Zubereitung von Nahrungsmitteln und für

pharmazeutische Zwecke; Gelatine für

photographische Zwecke und Knochenleime.

35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB

Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime

auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen

oder anderen modifizierten Stärken.

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

013 - - veresterte Stärken

37.02 Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet.

- andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von 105 mm oder weniger:

ex 3702.39 - - sonstige:

039 - - - kinomatographische Filme,

Schwarzweiß-Röntgenfilme für

industrielle Zwecke

37.06 Kinematographische Filme, belichtet und

entwickelt, auch mit Tonaufzeichnungen oder

nur mit Tonaufzeichnungen.

3706.90-007 - andere

38.03 Tallöl, auch raffiniert.

3803.00

998 - andere als rohe

38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot;

Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und

ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von

Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem

Pech.

ex 3807.00

019 - Holzteer, Holzteeröle, Holzkreosot,

Holzgeist

38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk

oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; zubereitete

Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für

Kautschuk oder Kunststoffe.

3812.30-005 - zubereitete Antioxidationsmittel und

andere zusammengesetzte Stabilisatoren für

Kautschuk oder Kunststoffe

38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und

katalytische Zubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen.

- Katalysatoren auf Trägern:

3815.19-007 - - sonstige

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

und verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

ex 3823.90 - andere:

061 - - Restprodukte der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien, anderweitig

nicht genannt (Dryvit-Zusatz II.,

BYK 035)

39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.

ex 3906.10 - Polymethylmethacrylat

999 - - andere als für Spritzgußformen und

Polymerblöcke

39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere (zB

gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate

des Naturkautschuks), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen, in Rohformen.

ex 3913.90 - andere:

012 - - Galalith, Dextran, Glykogen

39.15 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von

Kunststoffen.

ex 3915.90 - aus anderen Kunststoffen:

047 - - aus Proteinen und deren Derivaten

39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen), aus Kunststoffen.

3917.10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem

Eiweißstoff oder aus Cellulosekunststoffen

39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden.

- aus Polycarbonaten, Alkydharzen,

Polyallylestern oder anderen Polyestern:

3920.62-016 - - aus Polyethylenterephthalat

40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe), für alle

Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

- Handschuhe:

ex 4015.19 - - sonstige:

013 - - für industrielle Zwecke

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.

ex 4403.20 - andere, von Nadelbäumen:

999 - - andere als Stämme

44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten;

Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,

zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder

gedrechselt noch gebogen oder sonst

bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen,

Werkzeuggriffen u. dgl. geeignet, Holzspan,

Holzsstreifen, Holzbänder u. dgl.

ex 4404.10 - von Nadelbäumen:

997 - - andere als gezogenes Holz

44.05 Holzwolle; Holzmehl.

ex 4405.00

010 - Holzmehl

44.17 Werkzeuge, Werkzeugfassungen,

Werkzeugstiele, Werkzeuggriffe sowie

Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und

Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten

und Schuhspanner, aus Holz.

ex 4417.00

015 - Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten

und Pinsel

48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder

Größen zugeschnitten; andere Waren aus

Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern.

ex 4823.70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus

Papiermasse:

015 - - formgepreßte Bogen für die Verpackung

von Eiern

ex 4823.90 - andere:

026 - - metallisiertes Kondensatorpapier

49.08 Abziehbilder aller Art.

ex 4908.10 - Abziehbilder, verglasbar:

013 - - Matrizen für Porzellan, Glas und Email

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle

und Reißspinnstoff).

53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).

ex 5306.10 - ungezwirnt:

993 - - andere als in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

ex 5306.20 - gezwirnt:

994 - - andere als in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

54.05 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr

und einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger; Streifen u.dgl. (zB Kunststroh),

aus künstlicher Spinnmasse, mit einer

augenscheinlichen Breite von 5 mm oder

weniger.

68.14 Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer,

einschließlich agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer

Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen

Stoffen.

ex 6814.10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus

agglomeriertem oder rekonstituiertem

Glimmer, auch auf einer Unterlage:

013 - - für die Herstellung von

Glimmer-Kondensatoren (die in die

Nummer 85.32 fallen) und

Glimmer-Isolatoren (die in die

Nummer 85.46 fallen)

ex 6814.90 - andere:

011 - - Scheiben, Rohre, Rollen für die

Herstellung von Glimmer-Kondensatoren

(die in die Nummer 85.32 fallen) und

Glimmer-Isolatoren (die in die

Nummer 85.46 fallen)

020 - - Tafeln und Platten aus Glimmer

69.01 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere

keramische Waren aus kieselsaurem

Fossilienmehl (zB Kieselgur, Tripel,

Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren

Erden.

70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von

Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte, aber nicht anders bearbeitet.

- Platten oder Tafeln, nicht armiert:

ex 7003.11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder mit

absorbierender oder reflektierender

Schichte

026 - - - aus optischem Glas

70.19 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und

Waren daraus (zB Garne oder Gewebe).

7019.10-006 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge

(Rovings), Garne und Stapelfasern

71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder

Schmucksteinen.

7105.10-006 - von Diamanten

72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder

mehr.

72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem

Stahl, mit einer Breite von weniger als

600 mm.

72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem

Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl.

74.08 Draht aus Kupfer.

74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus

Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse

für die Elektrotechnik.

74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern (ausgenommen solche der Nr. 83.05)

und ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche

aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,

Nieten, Keile, Splinte, Unterlegsscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren, aus Kupfer.

- andere Waren, ohne Gewinde:

7415.21-006 - - Unterlegsscheiben (einschließlich

Federringscheiben)

7415.29-000 - - sonstige

- andere Waren, mit Gewinde:

7415.32-000 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern

741- - - sonstige

5.3-

9-0-

01

74.19 Andere Waren aus Kupfer.

7419.10-008 - Ketten und Teile davon

78.06 Andere Waren aus Blei.

79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink.

79.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zink.

80.03 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn

80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff

oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer

Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder

weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.

80.07 Andere Waren aus Zinn.

82.05 Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Lötlampen und

ähnliche Lampen; Schraubstöcke,

Schraubzwingen und ähnliche Waren,

ausgenommen Zubehör für oder Teile von

Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare

Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder

Fußbetrieb.

8205.30-002 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und

ähnliche Schneidwerkzeuge für die

Holzbearbeitung

8205.60-005 - Lötlampen und ähnliche Lampen

8205.70-006 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche

Waren

8205.90-008 - Zusammenstellungen von Waren aus

mindestens zwei der vorstehenden

Unternummern.

82.06 Werkzeuge aus mindestens zwei der

Nummern 82.02 bis 82.05, in

Zusammenstellungen für den Kleinverkauf

aufgemacht.

ex 8206.00

992 - andere Zusammenstellungen als jene, denen

die Werkzeuge der Nummer 82.02 oder 82.03

ihren wesentlichen Charakter geben

82.07 Auswechselbare Werkzeuge für mechanische

oder nichtmechanische Handwerkzeuge oder

Werkzeugmaschinen (zB zum Treiben, Stanzen,

Lochen, Gewindeschneiden oder Gewindebohren,

Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,

Schrauben), einschließlich Zieheisen oder

Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen

von Metallen, sowie Erd-, Gesteins- und

Tiefbohrwerkzeuge.

8207.20-009 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen

oder Strangpressen von Metallen

8207.50-002 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche

zum Gesteinsbohren

8207.90-006 - andere auswechselbare Werkzeuge

82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und

Rasierklingen (einschließlich

Klingenrohlinge im Band).

8212.20-010 - Rasierklingen für

Sicherheitsrasierapparate, einschließlich

Klingenrohlinge im Band

8212.90-008 - andere Teile

82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und

ähnlichen Scheren) und Scherenblätter.

83.04 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,

Manuskriptständer, Schreibzeugablagen,

Stempelständer und ähnliche Büro- oder

Schreibtischausstattungen, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Büromöbel der

Nummer 94.03.

ex 8304.00

012 - Schreibtischausstattungen aus Blei, Zink

oder Zinn

83.06 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren,

nicht elektrisch, aus unedlen Metallen;

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus

unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,

Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen.

8306.10-002 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche

Waren

83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden

und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder

Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum

Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen

oder Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus

agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,

zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.

8311.30-006 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus

unedlen Metallen, für das Löten oder

Autogen-Schweißen

84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit

Flüssigkeitszähler oder -messer; Hebewerke

für Flüssigkeiten.

- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer

und Pumpen, zur Aufnahme solcher gebaut:

ex 8413.11 - - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder

Schmiermittel, wie sie bei Tankstellen

oder in Garagen verwendet werden:

992 - - andere als solche in

explosionsgeschützter Bauweise

8413.19-002 - - sonstige

8413.20-006 - Handpumpen, ausgenommen solche der

Unternummer 8413.11 oder 8413.19

84.25 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille;

Hubwinden

- Flaschenzüge, ausgenommen Kippkübelaufzüge

oder Aufzüge, wie sie zum Heben von

Fahrzeugen verwendet werden:

8424.11-003 - mit Elektromotor

8425.19-007 - - sonstige

84.26 Derrickkrane, Laufkrane, Portalkrane,

Verladebrücken und andere Krane,

einschließlich Kabelkrane; Hubportale,

Portalhubkarren und Krankarren.

- Laufkrane, Portalkrane, Verladebrücken,

Hubportale und Portalhubkarren:

8426.11-002 - - Laufkrane, nicht fahrbar

84.30 Andere Maschinen und Geräte für die

Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,

Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum

Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;

Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.

ex 8430.10 - Rammen und Pfahlzieher

996 - - ausgenommen Spezialmaschinen

- andere Maschinen und Geräte, nicht

selbstfahrend:

8430.61-000 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen

84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis

84.30 geeignet.

8431.20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.27

- für Maschinen oder Geräte der

Nummer 84.28:

8431.31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder

Rolltreppen

ex 8431.39 - - sonstige:

019 - - - für Maschinen oder Geräte der

Nummer 8428.31-01, 8428.32-01,

8428.33-01 und 8428.90-01

- andere Maschinen oder Geräte der

Nummer 84.26, 84.29 oder 84.30:

ex 8431.49 - - sonstige:

995 - - - ausgenommen folgende: von Maschinen

oder Geräten der

Unternummern 8426.20-01, 8426.41-01,

8430.31-02 und 8430.39-02; von

Maschinen oder Geräten der

Unternummer 8426.20-99; von Maschinen

oder Geräten der

Unternummern 8426.12-01, 8426.41-02,

8429.40-02, 8430.31-99, 8430.39-99 und

8430.69-99; von Maschinen oder Geräten

der Unternummer 8429.40-01 und von

Maschinen und Geräten der

Unternummer 8430.69-02

84.32 Maschinen, Apparate und Geräte für die

Landwirtschaft, den Gartenbau oder die

Forstwirtschaft; zum Vorbereiten, Bearbeiten

oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege

der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder

Sportplätze.

84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten

oder Dreschen von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und

Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere

Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder

Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaflichen Erzeugnissen,

ausgenommen Maschinen und Apparate der

Nummer 84.37.

- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum

Ernten; Dreschmaschinen:

8433.51-006 - - Mähdrescher

84.37 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder

Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten;

Maschinen und Apparate für die Müllerei oder

zur Behandlung von Getreide oder

Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und

Apparate für die Landwirtschaft.

ex 8437.10 - Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder

Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten:

014 - - für landwirtschaftliche Zwecke

84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

für die industrielle oder gewerbliche

Aufbereitung oder Herstellung von

Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder

Getränken, ausgenommen Maschinen und

Apparate für die Gewinnung, Aufbereitung

oder Zubereitung von tierischen oder

pflanzlichen Ölen oder Fetten.

84.39 Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Halbstoffen aus zellulosehaltigem

Fasermaterial, oder zur Herstellung oder

Fertigstellung von Papier oder Pappe.

84.41 Andere Maschinen und Apparate zur

Bearbeitung oder Verarbeitung von

Papiermasse, Papier oder Pappe,

einschließlich Schneidmaschinen aller Art.

84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen

zum Nageln, Heften, Leimen oder

andersartigem Zusammenfügen) für die

Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,

Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder

ähnlichen harten Stoffen.

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.90-003 - Teile

85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder

Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),

elektrisch (einschließlich solcher mit

elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder

mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder

Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit

Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder

mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische

Maschinen und Apparate zum Heißversprühen

von Metallen oder Metallcarbiden.

- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen-

oder Plasmastrahlschweißen von Metallen:

ex 8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend:

010 - - - Geräte zum Plasmastrahlschweißen mit

Pulver; Geräte zum Plasmaschneiden

über 30 kW mit billigem Gas

ex 8515.80 - andere Maschinen und Apparate:

021 - - Ultraschall-Mikroschweißmaschinen;

Elektronenstrahl-Schweißgeräte mit einer

Beschleunigungsspannung unter 30 kV und

einem hohen Thermionenstrom;

Präzisionsstrahl-Schweißgeräte mit einer

Beschleunigungsspannung über 30 kV und

einem geringen Thermionenstrom

ex 8515.90 - Teile

998 - - andere als solche für Maschinen und

Apparate der Unternummer 8515.80-01

85.23 Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche

Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne

Aufzeichnungen, ausgenommen Waren des

Kapitels 37.

8523.90-003 - andere

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren

des Kapitels 37.

8524.90-002 - andere

85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich

Rheostate und Potentiometer), ausgenommen

Heizwiderstände.

- andere Festwiderstände:

8533.21-006 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger

8533.29-000 - - sonstige

- Draht-Stellwiderstände, einschließlich

Rheostate und Potentiometer:

8533.31-007 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger

8533.39-001 - - sonstige

8533.40-005 - andere Stellwiderstände, einschließlich

Rheostate und Potentiometer

85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche

Halbleiterelemente; lichtempfindliche

Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen

zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);

Leuchtdioden; gefaßte (montierte)

piezoelektrische Kristalle.

- Transistoren, ausgenommen

Phototransistoren:

8541.21-005 - - mit einer Verlustleistung von weniger

als 1 W

8541.29 - - sonstige

87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche

der Nummer 87.09.

8701.10-009 - handgeführte Traktoren

ex 8701.30 - - Raupenzugmaschinen:

010 - - landwirtschaftliche Traktoren

ex 8701.90 - andere:

025 - - landwirtschaftliche Traktoren

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,

die hauptsächlich für die Beförderung von

Personen oder Waren gebaut sind (zB

Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Sprenger-

und Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

ex 8705.90 - andere:

012 - - Spezialfahrzeuge mit Vierradantrieb, mit

einem Gewicht von 750 kg oder weniger,

luftgekühlt, mit einem Hubraum von

600 ccm oder weniger und einer Leistung

von 27 HP DIN oder weniger, mit einem

Hochleistungs-Zentralrohrrahmen und mit

unabhängig getriebenen Achsen und

Differentialsperren, für Spezialzwecke

(wie zB Feuerwehr-, Straßenkehr-,

Schneeräum-, Sprüh-, landwirtschaftliche

und forstwirtschaftliche Zwecke), nicht

mit Spezialgeräten ausgerüstet

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:

039 - - für landwirtschaftliche Traktoren und

für Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem Bruttogewicht von mehr als 10 t

- andere Teile und Zubehör:

ex 8708.99 - - sonstige:

034 - - für landwirtschaftliche Traktoren und

für Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem Bruttogewicht von mehr als 10 t

88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.

8803.10-000 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon

8803.20-001 - Fahrgestelle und Teile davon

8803.30-002 - andere Teile von Flugzeuge und

Hubschrauben

90.06 Photographische (andere als

kinematographische) Aufnahmeapparate;

photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen, andere als

Entladungslampen der Nummer 85.39.

9006.10-004 - Aufnahmeapparate, wie sie die Herstellung

von Druckplatten oder Druckzylindern

verwendet werden

9006.20-005 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme

von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche

oder anderen Mikroträgern verwendet werden

9006.30-006 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser-

oder Luftbildphotographie oder für die

medizinische oder chirurgische

Untersuchung innerer Organe oder für

gerichtsmedizinische oder

kriminaltechnische Laboratorien besonders

gebaut

- andere Aufnahmeapparate:

9006.51-001 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit

einer Breite von 35 mm oder weniger

9006.52-004 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite

von weniger als 35 mm

9006.53-007 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite

von 35 mm

9006.59-005 - - sonstige

90.14 Kompasse, einschließlich

Navigationskompasse; andere

Navigationsinstrumente und -apparate.

ex 9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft-

oder Weltraumnavigation (ausgenommen

Kompasse)

998 - - andere als elektronische

ex 9014.80 - andere Instrumente und Apparate

994 - - andere als elektronische

91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor (zB

Zeitkontrolluhren, Zeit- und

Datumstempeluhren).

91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);

unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;

Rohwerke von Uhren.

von Uhren:

9110.12-006 - - unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut

9110.19-007 - - Rohwerke von Uhren

91.14 Andere Uhrenteile.

9114.20-007 - Lagersteine

92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,

Geigen und Harfen).

92.06 Schlaginstrumente (zB Trommeln, Xylophone,

Becken, Kastagnetten und Rumbakugeln).

92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und

Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für

mechanische Instrumente) von

Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln

und Stimmpfeifen aller Art.

9209.30-009 - Saiten für Musikinstrumente

96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter; Bleistifthalter

und ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 96.09.

- andere:

9608.91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nr. 96.08), Minen, Pastellstifte,

Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide

und Schneiderkreide.

ex 9609.90 - andere:

025 - - Schreib- oder Zeichenkreide und

Schneiderkreide

991 - - andere als Pastellstifte und

Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide

Anl. 5

01.10.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 (b) (iii) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

Ungarische

HS-Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

25.14 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen

oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt.

25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere

Werk- oder Hausteine aus Kalkstein, mit

einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und

Alabaster, alle diese auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt.

- Marmor und Travertin:

2515.12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und

andere Werk- oder Hausteine, auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise zu rechteckigen (einschließliche

quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt.

- Granit:

2516.11-002 - - Roh oder grob behauen

2516.12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt

2516.90-007 - andere Werk- und Hausteine

27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle.

- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert:

2701.12-009 - - Bituminöse Steinkohle

2701.19-000 - - sonstige Steinkohle

2701.20-004 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe,

aus Steinkohle

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet).

27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch

agglomeriert.

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle

aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen Bestandteil

dieser Zubereitungen bilden.

28.07 Schwefelsäure; Oleum.

28.44 Radioaktive chemische Elemente und

radioaktive Isotope (einschließlich

spaltbare oder brütbare chemische Elemente

und Isotope), und deren Verbindungen;

Mischungen und Rückstände, die diese

Erzeugnisse enthalten.

ex 2844.40 - radioaktive Elemente und Isotope und

Verbindungen, ausgenommen solche der

Unternummern 2844.10, 2844.20 und 2844.30;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die diese Elemente, Isotope

oder Verbindungen enthalten; radiaktive

Rückstände:

013 - - Farbmischungen

28.48 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution, ausgenommen

Ferrophosphor.

29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.

- gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.11-000 - - Chlormethan (Methylchlorid) und

Chlorethan (Ethylchlorid)

2903.12-003 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)

2903.13-006 - - Chloroform (Trichlormethan)

2903.14-009 - - Kohlenstofftetrachlorid

(Tetrachlorkohlenstoff)

2903.15-002 - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

2903.16-005 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid)

und Dichlorbutan

- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.21-001 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)

2903.23-007 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

2903.30-009 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der

acyclischen Kohlenwasserstoffe

2903.40-000 - Halogenderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr

verschiedene Halogene enthalten

- Halogenderivate der cyclanischen,

cyclenischen oder cycloterpenischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.51-004 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan

2903.59-008 - - sonstige

- Halogenderivate der aromatischen

Kohlenwasserstoffe:

2903.61-005 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und

p-Dichlorbenzol

2903.62-008 - - Hexachlorbenzol und DDT

(1,1,1-Trichlor-2,2-bis

(-p-chlorphenyl)ethan)

2903.69-009 - - sonstige

29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderviate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.

ex 2904.90 - andere:

013 - - Trinitrotoluol

29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,

Alkoholperoxide, Etherperoxide,

Ketonperoxide (auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution) und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- acyclische Ether und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.11-004 - - Diethylether

2909.19-008 - - sonstige

2909.20-002 - - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Ether und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

2909.30-003 - aromatische Ether und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

2909.42-000 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder

des Diethylenglykols

2909.44-006 - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols

oder des Diethylenglykols

2909.49-001 - - sonstige

2909.50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate

29.12 Aldehyde, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der

Aldehyde; Paraformaldehyd.

- acyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

2912.11-008 - - Methanal (Formaldehyd)

29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate.

- Essigsäure und deren Salze;

Essigsäureanhydrid:

2915.24-005 - - Essigsäureanhydrid

- Ester der Essigsäure:

2915.31-007 - - Ethylacetat

2915.33-003 - - n-Butylacetat

29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate.

- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2916.19-008 - - sonstige

2916.20-002 - - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

- aromatische Monocarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2916.39-000 - - sonstige

29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

- acyclische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.11-003 - - Oxalsäure, deren Salze und Ester

2917.12-006 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester

2917.13-009 - - Azelainsäure, Sebacinsäure, deren Salze

und Ester

2917.14-002 - - Maleinsäurehydrid

2917.20-001 - cyclanische, cyclenische oder

cycloterpenische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate

- aromatische Polycarbonsäuren, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

2917.31-005 - - Dibutylorthophthalate

2917.32-008 - - Dioctylorthophthalate

2917.33-001 - - Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

2917.34-004 - - andere Ester der Orthophthalsäure

2917.35-007 - - Phthalsäureanhydrid

2917.36-000 - - Terephthalsäure und deren Salze

2917.37-003 - - Dimethylterephthalat

29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

29.19 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und

Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate.

29.20 Ester der anderen anorganischen Säuren

(ausgenommen Ester der

Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze;

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate.

29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.

- acyclische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.11-006 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren

Salze

2921.12-009 - - Diethylamin und dessen Salze

- acyclische Polyamide und deren Derivate;

deren Salze:

2921.21-007 - - Ethylendiamin und dessen Salze

2921.22-000 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze

2921.29-001 - - sonstige

- aromatische Monoamine und deren Derivate,

deren Salze:

ex 2921.41 - - Anilin und dessen Salze:

997 - - - andere als Anilinöl

2921.43-005 - - Toluidine und deren Derivate; deren

Salze

2921.44-008 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren

Salze

2921.45-001 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin),

2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin) und

deren Derivate; deren Salze

2921.49-003 - - sonstige

- aromatische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

2921.59-004 - - sonstige

29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.

- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren

Salze:

2922.11-005 - - Monoethanolamin und dessen Salze

2922.12-008 - - Diethanolamin und dessen Salze

2922.19-009 - - sonstige

- Aminonaphthole und andere Aminophenole,

deren Ether und Ester, ausgenommen solche,

die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktionen enthalten; deren

Salze:

2922.21-006 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und

deren Salze

2922.22-009 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine

und deren Salze

2922.29-000 - - sonstige

2922.30-044 - Aminoaldehyde, Aminoketone und

Aminochinone, ausgenommen solche, die mehr

als eine Art von Sauerstoffunktion

enthalten; deren Salze

- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

2922.41-008 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze

2922.42-001 - - Glutaminsäure und deren Salze

2922.50-006 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und

andere Aminoverbindungen mit

Sauerstoffunktionen

29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion

(einschließlich Saccharin und dessen Salze)

oder mit Iminfunktion.

- Imide und deren Derivate; deren Salze:

2925.19-006 - - sonstige

2925.20-000 - - Imine und deren Derivate; deren Salze

29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion:

ex 2926.90 - andere

990 - - andere als Cyanacetamid

29.30 Organische Schwefelverbindungen.

2930.10-001 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)

2930.20-002 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate

2930.30-003 - Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

2930.40-004 - Methionin

29.33 Heterocyclische Verbindungen nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze.

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:

2933.11-001 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate

2933.19-005 - - sonstige

- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Imidazolring in der Struktur:

2933.21-002 - - Hydantoin und dessen Derivate

2933.40-001 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder

Isochinolinringsystem (auch hydriert),

nicht weiter kondensiert

- Verbindungen mit einem Pyrimidinring (auch

hydriert) oder Piperazinring in der

Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze:

2933.51-005 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und

dessen Derivate; deren Salze

ex 2933.90 - andere:

024 - - Indol und beta-Methylindol;

Alkylaminoacridine und deren Salze;

beta-Picolin

033 - - Ester der

Pyridin-beta-Carboxyl-(Nicotin)-Säure;

Diethylamid der Nicotinsäure und dessen

Salze

042 - - Mercaptobenziminazol und dessen Salze

29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten

Derivate, alle diese auch untereinander

gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.

2936.10-005 - Provitamine, ungemischt

- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

2936.21-009 - - Vitamine A und deren Derivate

2936.22-002 - - Vitamin B1 und dessen Derivate

2936.23-005 - - Vitamin B2 und dessen Derivate

2936.24-008 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3

oder Vitamin B5) und deren Derivate

2936.25-001 - - Vitamin B6 und dessen Derivate

2936.27-007 - - Vitamin C und dessen Derivate

2936.28-000 - - Vitamin E und dessen Derivate

2936.90-003 - andere, einschließlich natürliche

Konzentrate

29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch

hergestellte; ihre hauptsächlich als Hormone

verwendeten Derivate; andere hauptsächlich

als Hormone verwendete Steroide.

2937.10-004 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder

ähnliche Hormone, und deren Derivate

- Hormone der Nebennierenrinde und deren

Derivate:

2937.21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison

(Dehydrocortison) und Prednisolon

(Dehydrohydrocortison)

2937.22-001 - - Halogenderivate der Hormone der

Nebennierenrinde

2937.29-002 - - sonstige

- andere Hormone und deren Derivate; andere

hauptsächlich als Hormone verwendete

Steroide:

2937.92-008 - - Oestrogene und Gestagene

ex 2937.99 - - sonstige:

018 - - - Androstendiol

29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder

synthetisch hergestellte, deren Salze,

Ether, Ester und andere Derivate.

30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera

und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen

Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.

ex 3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen:

011 - - aus menschlichem Blut

3002.90-000 - andere

30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.

3006.10-008 - steriles Catgut, ähnliches steriles

Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für

Zellgewebe, die in der Chirurgie zum

Schließen von Wunden verwendet werden;

sterile Laminariastifte und sterile

Laminariatampons; sterile resorbierbare

blutstillende Mittel für die Chirurgie

oder die Zahnheilkunde

3006.20-009 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen

und Blutfaktoren

3006.30-000 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische

Reagenzien, zur Anwendung am Patienten

bestimmt

3006.40-001 - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

Knochenaufbauzemente

3006.50-002 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

Ausstattung für die Erste Hilfe

ex 3006.60 - empfängnisverhütende chemische

Zubereitungen auf der Grundlage von

Hormonen oder Spermiciden:

997 - - andere als in Form von Pillen

31.01 Tierische und pflanzliche Düngemittel, auch

untereinander gemischt oder chemisch

behandelt; Düngemittel, hergestellt durch

Mischen oder chemische Behandlung von

tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.

ex 3101.00

014 - Guano

999 - andere als Guano und natürliche tierische

oder pflanzliche Düngemittel, auch

untereinander gemischt

31.02 Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel.

31.03 Mineralische oder chemische

Phosphordüngemittel.

31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel, die

zwei oder drei der düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

Tabletten oder ähnlichen Formen oder in

Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von

10 kg oder weniger.

32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,

ausgenommen tierische Schwärzen), auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;

Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel auf der Grundlage von

Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen

Ursprungs.

ex 3203.00

990 - andere als Färbemittel pflanzlichen

Ursprungs

32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne

der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel,

ausgenommen jene der Nummer 32.03, 32.04

oder 32.05; anorganische Erzeugnisse, wie

als Luminophore verwendet werden, auch von

chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.

3206.10-004 - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Titandioxid

3206.20-005 - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Chromverbindungen

3206.30-006 - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Cadmiumverbindungen

- andere Färbemittel und andere

Zubereitungen:

3206.41-000 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen

Grundlage

3206.43-006 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Hexacyanoferraten

(Ferrocyaniden und Ferricyaniden)

ex 3206.49 - - sonstige:

998 - - - andere als Vormischungen zur Färbung

von Polystyrol

3206.50-008 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden

33.03 Parfüms und Toilettewässer.

33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder

Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen

für die Hand- oder Fußpflege.

34.01 Seifen; als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und

Zubereitungen, in Stücken (Blöcken, Stangen,

Riegeln, Figuren u.dgl.), auch Seife

enthaltend; Papier, Watte, Filz und

Vliesstoffe, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

oder überzogen.

34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe

(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive

Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter

Waschhilfsmittel) und zubereitete

Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,

andere als solche der Nummer 34.01.

36.01 Schießpulver.

36.02 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen

Schießpulver.

36.03 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und

Sprengkapseln; Zünder; elektrische

Sprengzünder.

36.04 Feuerwerkskörper, Signalraketen,

Hagelraketen, Nebelsignalkörper und andere

pyrotechnische Waren.

3604.10-008 - Feuerwerkskörper

ex 3604.90 - andere:

015 - - Amorce in Streifen oder Rollen für

Zünder

990 - - andere als Amorce in Streifen oder

Rollen für Zünder und Paraffin-Amorce in

Streifen zum Anzünden von Grubenlampen

36.05 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren

der Nummer 36.04.

36.06 Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in

jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen

Stoffen, im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem

Kapitel.

38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff

aus Holz, auch konzentriert, entzuckert oder

chemisch behandelt, einschließlich

Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl der

Nummer 38.03.

38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,

Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche

Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für

den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen

oder Waren (wie Schwefelbänder, -dochte und

-kerzen sowie Fliegenfänger).

38.11 Zubereitete Antiklopfmittel,

Antioxidationsmittel, Antigums,

Viskositätsverbesserer,

Korrosionsschutzadditives und andere

zubereitete Additives, alle diese für

Mineralöle (einschließlich Treibstoffe wie

Benzin) oder für andere, zum selben Zweck

wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten.

- - Additives für Schmieröle:

3811.21.008 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen

Mineralien enthaltend

39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von

mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,

auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch

nicht anders bearbeitet, aus Kunststoffen.

3916.10-002 - aus Polymeren von Ethylen

39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür

(zB Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen), aus Kunststoffen.

- nicht biegsame Rohre und Schläuche:

ex 3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen:

999 - - - andere als die folgenden: Rohre und

Schläuche aus Polyethylen (10-400 mm

Durchmesser, für Arbeitsdrücke von

2,5, 3,2, 6 und 10 atm., aus Hart- und

Weichpolyethylen);

Polyethylenschläuche (100 bis 1.000 mm

Durchmesser); Fittings

ex 3917.22 - - aus Polymeren von Propylen:

992 - - - andere als die folgenden: Rohre und

Schläuche aus Polypropylen, (20-400 mm

Durchmesser, für Arbeitsdrücke von

2,5, 3,2, 6 und 10 atm. einschließlich

Sonderarten); Fittings

- andere Rohre und Schläuche:

ex 3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa

015 - - aus Ethylen, Propylen, PVC,

Zellstoffmaterialen und deren Derivate

39.18 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch

selbstklebend, in Rollen oder in Form von

Fliesen oder Platten; Wand- oder

Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der

Anmerkung 9 zu diesem Kapitel.

39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus

anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.

40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,

Guayule, Chicle und ähnliche natürliche

Kautschukarten in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen.

40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und

Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.

- aus Zellkautschuk:

4808.11-000 - - Platten, Blätter und Streifen

40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB

Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen).

40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus

vulkanisiertem Kautschuk.

40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.

4011.10-001 - wie sie für Personenkraftwagen

(einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennautos) verwendet werden

ex 4011.20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden:

020 - - in anderen Größen als 12-00-20

4011.30-003 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden

4011.40-004 - wie sie für Motorräder verwendet werden

4011.50-005 - wie sie für Fahrräder verwendet werden

- andere:

4011.91 - - mit einem Fischgrät- oder ähnlichen

Profil

4011.99 - - sonstige

40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder

gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen,

auswechselbare Reifenprofile und

Felgenbänder, aus Kautschuk.

40.13 Luftschläuche aus Kautschuk.

40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem

Weichkautschuk.

- andere:

ex 4016.99 - - sonstige:

010 - - - Zubehör für Kraftfahrzeuge

41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in

Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten

Waren.

41.03 Andere Häute und Felle, roh, (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt

oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt

noch als Pergamentleder zugerichtet, noch

sonst bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in

Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem Kapitel

genannten Waren.

41.09 Lackleder (Patentleder) und

Patentlederimitation; metallisiertes Leder.

41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

nicht zur Herstellung von Lederwaren

geeignet; Lederspäne, Lederpulver und

Ledermehl.

42.02 Reisekoffer, Handtaschen aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,

Aktentaschen, Schultaschen, Etuis für

Brillen, Ferngläser, Photoapparate,

Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;

Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke,

Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,

Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,

Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für

Sportartikel, Schatullen für Fläschchen oder

Schmuck, Puderdosen, Etuis für

Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse aus

Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),

Kunststoffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber

oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit

diesen Stoffen oder mit Papier überzogen.

42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder).

42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder), wie sie in

Maschinen, mechanischen Apparaten oder für

andere technische Zwecke verwendet werden.

42.05 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder).

43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder

Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch

zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer

Stoffe), ausgenommen solche der

Nummer 43.03.

ex 4302.20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile,

Abfälle oder Überreste, nicht

zusammengesetzt:

012 - - Abfälle oder Überreste

44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,

Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in

ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder

Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu

Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen

Formen agglomeriert.

4401.10-006 - Brennholz, in Form von Reisigbündeln oder

in ähnlichen Formen

- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

4401.22-003 - - von anderen Bäumen

44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert.

ex 4402.00

013 - Retortenkohle

44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder

grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.

- - sonstiges:

ex 4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)

999 - - andere als Stämme

ex 4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)

992 - - - andere als Stämme

44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit

dem Profilzerspaner besäumt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

mehr als 6 mm.

- andere:

ex 4407.91 - - Eichen (Quercus spp.):

029 - - - gehobelt, geschliffen

995 - - - andere als die folgenden: in der

Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt; gehobelt,

geschliffen

ex 4407.92 - - Buchen (Fagus spp.):

022 - - - gehobelt, geschliffen

998 - - - andere als die folgenden: in der

Längsrichtung gesägt oder mit dem

Profilzerspaner besäumt; gehobelt,

geschliffen

44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von

Sperrholz (auch verspleißt) und anderes

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert

oder geschält, auch gehobelt, geschliffen

oder keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke

von 6 mm oder weniger.

ex 4408.90 - von anderen Bäumen:

016 - - Furniere, Platten für die Herstellung

von Sperrholzen, mit einer Stärke von

5 mm oder weniger

025 - - gehobelt, geschliffen

44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,

einschließlich Zellholzplatten,

zusammengesetzte Parkettplatten sowie

gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.

44.19 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz.

46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden;

Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren

aus Flechtstoffen, parallel

aneinandergefügt, oder flächenförmig gewebt,

auch wenn sie dadurch den Charakter von

Fertigwaren erhalten haben (zB Matten,

Strohmatten, Gittergeflechte).

46.02 Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren,

unmittelbar aus Flechtstoffen geformt oder

aus Waren der Nummer 46.01 hergestellt;

Waren aus Luffa.

48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,

ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder

48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.

4802.20 - Papiere und Pappen, wie sie zur

Herstellung lichtempfindlicher,

wärmeempfindlicher oder

elektroempfindlicher Papiere und Pappen

verwendet werden

4802.30-009 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren

4802.40-000 - Papiere zur Herstellung von Tapeten

- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch

gewonnene Fasern oder mit höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von

weniger als 40 g

ex 4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g

oder mehr bis einschließlich 150 g:

016 - - - Bankpapiere, Rechnungsbuchpapiere,

Pauspapiere

991 - - - andere als die folgenden: Bankpapiere,

Rechnungsbuchpapiere, Pauspapiere;

andere Schreib- und Druckpapiere

4802.53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 150 g

4802.60-002 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen

Fasern

48.03 Papiere, wie sie für die Herstellung von

Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern,

Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen

für den Haushalt oder für hygienische Zwecke

verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt,

plissiert, geprägt, perforiert, auf der

Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt,

in Rollen mit einer Breite von mehr als

36 cm oder in rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Bogen, die ungefaltet

mindestens auf einer Seite mehr als 36 cm

messen.

48.04 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder

gestrichen noch überzogen, in Rollen oder

Bogen, andere als solche der Nummer 48.02

oder 48.03.

48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen.

- mehrlagige Papiere und Pappen:

4805.21-008 - - jede Lage gebleicht

4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage

4805.29-002 - - sonstige

4805.30-006 - Sulfit-Packpapier

4805.40 - Filterpapiere und Filterpappen

4805.50-008 - Filzpapiere und Filzpappen

ex 4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder

weniger:

036 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,

Buchbindepapiere

993 - - andere als die folgenden:

Schmiergelrohpapiere, Wellrohpapiere,

Kartons für Schuhe; graue Triplexpappen,

graue Pappen, Buchbindepapiere

ex 4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g,

aber weniger als 225 g:

028 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,

Buchbindepapiere

994 - - andere als die folgenden:

Schmiergelrohpapiere, Wellrohpapiere,

graue Triplexpappen, graue Pappen,

Buchbindepapiere

ex 4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

038 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,

Buchbindepapiere

995 - - andere als die folgenden:

Wellrohpapiere, rohre Umschlagpapiere,

graue Triplexpappen, graue Pappen,

Buchbindepapiere

48.06 Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere,

Pauspapiere, Transparentpapiere und andere

satinierte durchsichtige oder

durchscheinende Papiere, in Rollen oder

Bogen.

4806.10-003 - pflanzliches Pergament

4806.30-005 - Pauspapiere

4806.40-006 - Transparentpapiere und andere satinierte

durchsichtige oder durchscheinende Papiere

48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden

Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen

Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,

jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen.

- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke

verwendet werden, die keine mechanisch

gewonnenen Fasern oder höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) solcher Fasern

enthalten:

ex 4810.11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g

oder weniger:

027 - - - Chrom- und Barytpapiere oder -pappen

ex 4810.12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 150 g:

011 - - - Chrom- und Barytpapiere oder -pappen

48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese

aus Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,

überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,

verziert oder bedruckt, in Rollen oder

Bogen, andere als solche der Nummer 48.03,

48.09, 48.10 oder 48.18.

- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen

(ausgenommen Klebstoffen) gestrichen,

imprägniert oder überzogen:

ex 4811.31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g:

019 - - - Papiere und Pappen, mit Polyethylen

gestrichen

ex 4811.39 - - sonstige

013 - - - Papiere, mit Polyethylen gestrichen

48.14 Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier; Buntglaspapier.

ex 4814.20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier, mit einer auf der Schauseite

aufgebrachten Kunststoffschichte, die

genarbt, geprägt, gefärbt, mit Mustern

bedruckt oder anders verziert ist:

997 - - andere als Umrandungen und Friese

48.20 Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher,

Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen,

Ordner (für Lose-Blatt-Systeme oder andere),

Schnellhefter, Aktenmappen,

Geschäftsformulare, Formulare mit

eingelegtem Vervielfältigungspapier und

andere Waren des Papierhandels, aus Papier

oder Pappe; Alben für Muster und für

Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder

Pappe.

49.07 Briefmarken, Stempelmarken u.dgl., nicht

entwertet, im Bestimmungsland gültig oder

zum Umlauf vorgesehen; Stempelpapier;

Banknoten; Scheckformulare; Aktien,

Schuldverschreibungen und ähnliche

Wertpapiere.

ex 4907.00

998 - andere als Briefmarken, Stempelmarken

u.dgl., nicht entwertet

50.01 Seitenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.

50.07 Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von

Seide.

51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.

51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt

noch gekämmt.

51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen

für den Kleinverkauf.

51.11 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen

Tierhaaren.

51.12 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen

Tierhaaren.

51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus

Roßhaar.

52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

- roh:

ex 5208.11 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger:

991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

5208.12-000 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

ex 5208.13 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5208.19 - - andere Gewebe:

995 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- gebleicht:

ex 5208.21 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger:

992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

5208.22-001 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

ex 5208.23 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5208.29 - - andere Gewebe:

996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- gefärbt:

ex 5208.31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger:

993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

5208.32-002 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

ex 5208.33 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5208.39 - - andere Gewebe:

997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- buntgewebt:

ex 5208.41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger:

994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

5208.42-003 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:

ex 5208.43 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5208.49 - - andere Gewebe:

998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- bedruckt:

ex 5208.51 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder

weniger:

995 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

5208.52-004 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

ex 5208.53 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5208.59 - - andere Gewebe:

999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.

- roh:

ex 5210.11 - - in Leinwandbindung:

996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.12 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.19 - - andere Gewebe:

990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- gebleicht:

ex 5210.21 - - in Leinwandbindung:

997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.22 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.29 - - andere Gewebe:

991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- gefärbt:

ex 5210.31 - - in Leinwandbindung:

998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.32 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.39 - - andere Gewebe:

992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- buntgewebt:

ex 5210.41 - - in Leinwandbindung:

999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.42 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.49 - - andere Gewebe:

993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- bedruckt:

ex 5210.51 - - in Leinwandbindung:

990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.52 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper:

993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5210.59 - - andere Gewebe:

994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit

Chemiefasern gemischt, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.

52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle:

- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g

oder weniger:

ex 5212.11 - roh:

994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5212.12 - - gebleicht:

997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5212.13 - gefärbt:

990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5212.14 - buntgewebt:

993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

ex 5212.15 - bedruckt:

996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 70 g

- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

200 g:

5212.21-001 - - roh

5212.22-004 - - gebleicht

5212.23-007 - - gefärbt

5212.24.000 - - buntgewebt

5212.25-003 - - bedruckt

53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).

ex 5306.10 - ungezwirnt:

018 - - in Aufmachungen für den Kleinverkauf

ex 5306.20 - gezwirnt:

019 - - in Aufmachungen für den Kleinverkauf

53.09 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs).

53.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen

Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen.

ex 5311.00

028 - Gewebe aus echtem Hanf und aus

Papiergarnen

54.01 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

ex 5401.10 - aus synthetischen Filamenten:

991 - - nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

54.02 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen Filamenten, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf,

einschließlich synthetische Monofile von

weniger als 67 dtex.

ex 5402.10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen

Polyamiden:

015 - - aus Nylon

- texturierte Garne:

ex 5402.31 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit

einem Titer von 50 tex oder weniger je

Einfachgarn:

010 - - - aus Nylon

ex 5402.32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit

einem Titer von mehr als 50 tex je

Einfachgarn:

013 - - - aus Nylon

- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder

mit 50 Drehungen oder weniger je Meter:

ex 5402.41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

011 - - - aus Nylon

- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als

50 Drehungen je Meter:

ex 5402.51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

012 - - - aus Nylon

- andere Garne, gezwirnt:

ex 5402.61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

013 - - - aus Nylon

54.04 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr

und einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger; Streifen u.dgl. (zB Kunststroh),

aus synthetischer Spinnmasse, mit einer

augenscheinlichen Breite von 5 mm oder

weniger.

54.07 Gewebe aus Garnen, aus synthetischen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 5404.

5407.10-001 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon

oder anderen Polyamiden oder aus

Polyestern

5407.20-002 - Gewebe aus Streifen u. dgl.

5407.30-003 - Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zum

Abschnitt XI

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Nylon- oder andere Polyamidfilamente

enthaltend:

5407.41-007 - - roh oder gebleicht

5407.42-000 - - gefärbt

5407.43-003 - - bunt gewebt

5407.44-006 - - bedruckt

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr texturierte Polyesterfilamente

enthaltend:

5407.51-008 - - roh oder gebleicht

5407.52-001 - - gefärbt

5407.53-004 - - bunt gewebt

5407.54-007 - - bedruckt

5407.60-006 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr nicht texturierte Polyesterfilamente

enthaltend

- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

mehr andere synthetische Filamente

enthaltend:

5407.71-000 - - roh oder gebleicht

5407.72-003 - - gefärbt

5407.73-006 - - bunt gewebt

55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf.

ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern:

997 - - nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf

55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus

synthetischen Stapelfasern, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf.

56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet.

56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet.

57.01 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch

konfektioniert.

57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch

beflockt, auch konfektioniert,

einschließlich Kelim, Schumack, Karamanie

und ähnliche handgewebte Teppiche.

58.05 Handgewebte Tapisserien von der Art der

Gobelins, flandrischen Gobelins, Aubusson,

Beauvais u.dgl. sowie Tapisserien als

Nadelarbeit (zB Petit-Point- oder

Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert.

58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der

Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus parallel

gelegten und geklebten Garnen oder Fasern.

58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder

Motive.

58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material

durch Steppen oder auf andere Weise

verbunden, ausgenommen Stickereien der

Nummer 58.10.

59.01 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen

bestrichen, wie sie für Bucheinbände,

Futterale, Kartonagen u. dgl. verwendet

werden; Pausleinwand; präparierte

Malleinwand; Bougran und ähnliche steife

Gewebe, wie sie für die Hutmacherei

verwendet werden.

59.03 Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet

(ausgenommen solche der Nr. 59.02).

59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder

überzogen; bemalte Gewebe für

Theaterdekorationen, Atelierhintergründe

u.dgl.

61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.

61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der

Nummer 61.04.

61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben.

61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder

Knaben.

61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen.

61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder

gestrickt.

61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche

Waren, einschließlich Unterziehpullis,

gewirkt oder gestrickt.

61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt

oder gestrickt, für Kleinkinder.

61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.

61.13 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder

59.07.

61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.

61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder

gestrickt.

61.16 Handschuhe, gewirkt oder gestrickt.

61.17 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,

gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung

oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt.

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 62.03.

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 62.04.

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben.

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Frauen oder Mädchen.

62.05 Hemden für Männer oder Knaben.

62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder

Mädchen.

62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, für Männer oder Knaben.

62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen.

62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder.

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07.

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung.

62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,

Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder und

ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch

gewirkt oder gestrickt.

62.13 Taschentücher.

62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier

u.dgl.

62.15 Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten.

62.16 Handschuhe.

62.17 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von

Bekleidungszubehör, andere als solche der

Nummer 62.12.

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster-

und Bettbehänge.

63.06 Planen und Markisen; Zelte; Segel für

Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für

Landfahrzeuge; Campingausrüstung.

63.09 Altwaren.

63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder

Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus

Spinnstoffen.

64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und

Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,

bei denen weder der Oberteil mit der

Laufsohle noch der Oberteil selbst durch

Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln

oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.

64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen.

64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Leder.

64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen.

64.05 Andere Schuhe.

64.06 Teile von Schuhen (einschließlich

Schuhoberteile, auch mit angebrachten

Sohlen, anderen als Laufsohlen);

Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche

Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie

Teile davon.

65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder

ausgerüstet.

- andere:

6506.99-001 - aus sonstigen Stoffen

69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und

-kacheln, Ofenkacheln oder Wandfliesen;

glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,

auch auf Unterlagen:

ex 6908.10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse,

auch rechteckig, deren größte Fläche in

einem Quadrat mit einer Seitenlänge von

weniger als 7 cm eingeschlossen werden

kann

990 - - andere als Bodenfliesen

ex 6908.90 - andere:

998 - - andere als Bodenfliesen

69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

sowie Hygiene- und Toiletteartikel, aus

Porzellan.

69.12 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere

Haushaltswaren sowie Hygiene- und

Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

Porzellan.

69.14 Andere keramische Waren.

71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert.

- andere Diamanten:

ex 7102.39 - - sonstige:

992 - - - andere als gerieben oder geschliffen

71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und

Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert, nicht assortierte Edelsteine,

zur Erleichterung der Versendung

vorübergehend aufgereiht.

- anders bearbeitet:

ex 7103.91 - - Rubine, Saphire und Smaragde

993 - - - andere als gesägt, gespalten, gerieben

oder geschliffen

ex 7103.99 - - sonstige

997 - - - andere als gesägt, gespalten, gerieben

oder geschliffen

71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug.

71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,

als Halbzeug oder in Form von Pulver.

- nicht für Münzzwecke:

ex 7108.13 - - anderes Halbzeug:

020 - - - Stangen, Stäbe, Drähte, Platten,

Blätter, Streifen

039 - - - Rohre und Hohlstäbe

996 - - - andere als die folgenden: Folie einer

Stärke von 0,15 mm oder weniger;

Stangen, Stäbe, Drähte, Platten,

Bällter, Streifen; Rohre und Hohlstäbe

7108.20-004 - für Münzzwecke

71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold

plattiert, nicht bearbeitet oder als

Halbzeug.

71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder

in Form von Pulver.

- Platin:

ex 7110.19 - - sonstige:

999 - - - andere als für Industriezwecke und zur

Verwendung für Schmuck

- Palladium:

ex 7110.29 - - sonstige:

990 - - - andere als für Industriezwecke und zur

Verwendung für Schmuck

- Rhodium:

ex 7110.39 - - sonstige:

991 - - - andere als für Industriezwecke und zur

Verwendung für Schmuck

- Iridium, Osmium und Ruthenium:

ex 7110.49 - - sonstige:

992 - - - andere als für Industriezwecke und zur

Verwendung für Schmuck

71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus

Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile

davon, aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen.

71.17 Phantasieschmuck.

71.18 Münzen.

72.02 Ferrolegierungen.

- Ferrosilicium:

7202.21-006 - - mit einem Gehalt von mehr als

55 Gewichtsprozent Silicium

7202.29-000 - - sonstige

7202.30-004 - Ferrosiliciummangan

7202.60-007 - Ferronickel

7202.70-008 - Ferromolybdän

7202.80-009 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

- andere:

7202.92-006 - - Ferrovanadium

7202.93-009 - - Ferroniob

ex 7202.99 - - sonstige:

016 - - - Ferrophosphid

991 - - - andere

72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer

Reinheit von mindestens

99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen.

7203.10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzeugnisse

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.

7204.50-004 - Abfallblöcke

72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen,

Spiegeleisen, Eisen oder Stahl.

72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).

72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent

oder mehr Kohlenstoff

017 - - aus bearbeitbarem Stahl

72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder

plattiert noch überzogen.

72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.

- verzinnt:

ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr

013 - - - aus bearbeitbarem Stahl

ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm

016 - - - aus bearbeitbarem Stahl

7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche

- elektrolytisch verzinkt:

7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7210.39 - - andere

- anders verzinkt:

7210.41 - - gewellt

7210.49 - - sonstige

7210.50 - mit Chromoxiden oder Chrom und Chromoxiden

überzogen

7210.60 - mit Aluminium überzogen

7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen

7210.90 - andere

72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, weder plattiert noch

überzogen.

72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen.

ex 7212.10 - verzinnt:

018 - - - aus bearbeitbarem Stahl

993 - - andere als die folgenden: aus

bearbeitbarem Stahl; aus anderen Arten

von Stahl, überzogen; aus anderen Arten

von Stahl, plattiert

- elektrolytisch verzinkt:

7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze

von 275 MPa, oder mit einer Stärke von

3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa

7212.29 - - sonstige

7212.30 - anders verzinkt

7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen

7212.50 - anders überzogen

7212.60 - plattiert

72.13 Stangen und Stäbe aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, warmgewalzt, in

unregelmäßig gewickelten Rollen.

72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet,

warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nach dem Walzen

verbunden.

72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl.

72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl.

72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.

72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug

aus rostfreiem Stahl.

72.23 Draht aus rostfreiem Stahl.

72.24 Anderer legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;

Halbzeug aus anderem legierten Stahl.

72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr.

72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem

legierten Stahl, mit einer Breite von

weniger als 600 mm.

72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in

unregelmäßig gewickelten Rollen, aus anderem

legierten Stahl.

72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem

legierten Stahl; Profile aus anderem

legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe,

aus legiertem oder nicht legiertem Stahl.

72.29 Draht aus anderem legierten Stahl.

73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.

73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und

zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,

Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,

Spurplatten und Spurstangen sowie andere,

nur für das Verbinden oder Befestigen von

Schienen geeignetes Material.

73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.

73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen

(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.

ex 7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge,

wie sie für das Bohren nach oder Fördern

von Öl oder Gas verwendet werden:

013 - - zum Tiefbohren

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl:

ex 7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:

017 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

ex 7304.39 - - sonstige

011 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl:

ex 7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:

018 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

ex 7304.49 - - sonstige:

012 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl:

ex 7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:

019 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

ex 7304.59 - - sonstige:

013 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

ex 7304.90 - andere:

010 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen

73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit

einem inneren und äußeren kreisförmigen

Querschnitt und einem äußeren Durchmesser

von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl.

73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,

genietet, gefalzt oder mit einfach

aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder

Stahl.

7306.10-001 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden

7306.20-002 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für

das Bohren nach oder Fördern von Öl oder

Gas verwendet werden

ex 7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl:

012 - - spiralgeschweißt

021 - - präzisionsgeschweißt

030 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre

mit Flanschen

ex 7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus rostfreiem Stahl

013 - - spiralgeschweißt

022 - - präzisionsgeschweißt

031 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre

mit Flanschen

ex 7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

014 - - spiralgeschweißt

023 - - präzisionsgeschweißt

032 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre

mit Flanschen

ex 7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht

kreisförmigem Querschnitt

015 - - präzisionsgeschweißt

ex 7306.90 - andere:

018 - - präzisionsgeschweißt

73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,

Muffen), aus Eisen oder Stahl:

- Gußfittings.

73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nr. 94.06) sowie

deren Teile (zB Brücken und Brückenelemente,

Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,

Dachstühle, Türen und Fenster und deren

Rahmen und Stöcke, Türschwellen, Rolläden,

Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder

Stahl; für Konstruktionszwecke

vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile,

Rohre u.dgl., aus Eisen oder Stahl.

73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von mehr als

300 l, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,

mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder

weniger, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung.

73.11 Behältnisse für verdichtete oder

verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.

73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und

ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die

Elektrotechnik.

73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl,

verwundene Drähte oder Bänder, auch mit

Stacheln, sowie lose miteinander verwundene

Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen

verwendet werden, aus Eisen oder Stahl.

73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),

Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder

Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder

Stahl.

73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder

Stahl.

73.16 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile,

aus Eisen oder Stahl.

73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,

zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte

Klammern (ausgenommen solche der Nr. 83.05)

und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,

auch mit Köpfen aus anderen Stoffen,

ausgenommen solche mit Köpfen aus Kupfer.

73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,

Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,

Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.

73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und

ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,

aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,

Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen

oder Stahl, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen.

73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder

Stahl.

73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

(einschließlich der auch für

Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,

Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten

und ähnliche nicht elektrische

Haushaltsgeräte und Teile davon, aus Eisen

oder Stahl.

73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht

elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus

Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und

-verteiler (einschließlich solcher, die auch

frische oder klimatisierte Luft verteilen

können), nicht elektrisch beheizt, mit

motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,

sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;

Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,

Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,

zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen

oder Stahl.

73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl.

73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.

73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.

76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus

Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse

für die Elektrotechnik.

76.16 Andere Waren aus Aluminium.

82.02 Handsägen; Sägeblätter aller Art

(einschließlich Frässägeblätter und nicht

gezahnte Sägeblätter).

8202.10-003 - Handsägen

83.06 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren,

nicht elektrisch, aus unedlen Metallen;

Statuetten und andere Ziergegenstände; aus

unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,

Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen.

8306.30-004 - Rahmen für Photographien, Bilder oder

ähnliche Waren; Spiegel

83.10 Aushängeschilder, Hinweisschilder,

Namensschilder, Adreßschilder und ähnliche

Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere

Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen

Waren der Nummer 94.05.

84.07 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung.

8407.10-004 - Motoren für Luftfahrzeuge

84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08

geeignet.

- andere:

8409.91-003 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren für

Funkenzündung geeignet

ex 8409.99 - - sonstige

991 - - - andere als Motorrohlinge (mit einer

Leistung von mehr als 132,48 kW)

84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit

Flüssigkeitszähler oder -messer; Hebewerke

für Flüssigkeiten.

8413.30-007 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder

Kühlmittelpumpen für

Kohlenverbrennungsmotoren

ex 8413.40 - Betonpumpen:

992 - - andere als solche mit mehr als 20 m3/h

8413.50-009 - andere stoßweise arbeitende

Verdrängerpumpen

8413.60-000 - andere rotierende Verdrängerpumpen

ex 8413.70 - andere Zentrifugalpumpen:

995 - - andere als Tauchpumpen

- andere Pumpen; Hebewerke für

Flüssigkeiten:

ex 8413.81 - - Pumpen:

999 - - - andere als die folgenden:

Kesselspeisepumpen für Enddrücke von

mindestens 160 atü, mit einer

Förderleistung von Q = 300 t/h, bei

einer Temperatur von mehr als

t = 150 Grad C, mit einer Drehzahl von

mehr als n = 3000; Betriebspumpen, wie

sie in der Mineralölindustrie

verwendet werden, um Medien mit einer

Temperatur von mehr als 400 Grad C und

einer Dichte von mehr als 900 kp/m3 zu

fördern; Rücklaufpumpen mit einer

Förderleistung von mehr als

Q = 300 t/h; tragbare Abwasserpumpen

(Tauchpumpen); Tauchkolbenpumpen mit

einer Förderleistung von Q = 300 m3/h;

Bergwerkspumpen mit einer Förderhöhe

von H = 500 m oder mehr; Schlamm- und

Haldenabfallpumpen, mit

Druckverbindung, Durchmesser von mehr

als 400 mm; Druckzwischenpumpen für

Mineralöl, Ammoniakkühlpumpen,

Fördermenge 2-10 m3/h, Förderhöhe

30-40 m

8413.82-008 - - Hebewerke für Flüssigkeiten

- Teile:

ex 8413.91 - - für Pumpen:

990 - - - andere als solche für

Tauchkreiselpumpen und für Pumpen der

Nummern 8413.11-017, 8413.40-017 und

8413.81-014

8413.92-009 - - für Hebewerke für Flüssigkeiten

84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft-

oder Umluftabzugshauben mit eingebautem

Ventilator, auch mit Filter.

8414.20-005 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb

8414.30-006 - Kompressoren, wie sie bei

Kälteerzeugungsmaschinen verwendet werden

8414.40-007 - Luftkompressoren, auf

Anhängerfahrgestellen montiert

ex 8414.80 - andere:

995 - - andere als Filter- und Spezialmaschinen

ex 8414.90 - Teile:

996 - - andere als die folgenden: für

Haushaltsmaschinen; für

Spezialmaschinen; für Maschinen der

Nummern 8414.10, 8414.20, 8414.30,

8414.40, 8414.51-995, 8414.59-999,

8414.60-993; für Filtermaschinen

84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere

Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälterzeugung, auch

elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen

Klimageräte der Nummer 84.15.

- Haushaltskühlschränke:

8418.21-004 - - Kompressorkühlschränke

8418.22-007 - - elektrische Absorptionskühlschränke

8418.29-008 - - sonstige

8418.30-002 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von

800 l oder weniger

8418.40-003 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von

900 l oder weniger

- Teile:

ex 8418.91 - - Möbel, zum Einbau von Kühl- und

Tiefkühlvorrichtungen gebaut

010 - - - für Haushaltsmaschinen

84.22 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und

Apparate zum Reinigen oder Trocknen von

Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen

und Apparate zum Füllen, Verschließen,

Versiegeln, Verkapseln oder Etikettieren von

Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen

Behältern; Maschinen und Apparate zum

Verpacken von Waren; Apparate zum Versetzen

von Getränken mit Kohlensäure.

- Geschirrspülmaschinen:

8422.11-006 - - für den Haushalt

8422.19-000 - - sonstige

8422.20-004 - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder

Trocknen von Flaschen oder anderen

Behältern

ex 8422.30 - Maschinen und Apparate zum Füllen,

Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder

Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken

oder anderen Behältern; Apparate zum

Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:

999 - - andere als Maschinen zum Verarbeiten,

Abfüllen, Verschließen und Verpacken von

mindestens 5000 1-l-Plastikflaschen pro

Stunde

8422.40-006 - andere Maschinen und Apparate zum

Verpacken von Waren

ex 8422.90 - Teile:

995 - - andere als für Maschinen der

Nummer 8422.30-014

84.26 Derrickkrane; Laufkrane, Portalkrane,

Verladebrücken und andere Krane,

einschließlich Kabelkrane; Hubportale,

Portalhubkarren und Krankarren.

ex 8426.20 - Turmdrehkrane:

019 - - Spezialkrane

- andere, selbstfahrend:

ex 8426.41 - - - mit luftbereiften Rädern:

014 - - - Spezialmaschinen

ex 8426.49 - - sonstige:

018 - - - Spezialmaschinen

84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,

Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,

Rolltreppen, Stetigförderer und

Seilschwebebahnen).

- andere Stetigförderer für Waren aller Art:

ex 8428.31 - - ihrer Beschaffenheit nach für

Untertagarbeiten bestimmt:

011 - - - Spezialmaschinen

ex 8428.32 - - sonstige, mit Förderbechern:

014 - - - Spezialmaschinen

ex 8428.33 - - sonstige, mit Förderband:

017 - - - Spezialmaschinen

ex 8428.90 - andere Maschinen und Geräte:

014 - - - Spezialmaschinen

84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer

und Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen,

Bagger, Schürf- und andere Schaufellader,

Stopf- und Verdichtmaschinen und

Straßenwalzen.

- Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer):

8429.11-009 - - mit Raupenfahrwerk

8429.19-003 - - sonstige

ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und

Straßenwalzen

027 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen

- Bagger und Schürf- und andere

Schaufellader:

ex 8429.51 - - Frontschaufellader:

021 - - Unterwasser-Schaufellader (unter der

Erdoberfläche)

ex 8429.52 - - Maschinen mit rundem drehbaren Aufbau

024 - - Unterwasser-Schaufellader (unter der

Erdoberfläche)

ex 8429.59 - - sonstige

025 - - Bagger und Schürflader

84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten

oder Dreschen von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und

Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere

Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder

Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

ausgenommen Maschinen und Apparate der

Nummer 84.37.

- Rasenmäher:

8433.11-002 - - mit Motor und waagrecht rotierender

Schneidvorrichtung

8433.19-006 - - sonstige

8433.20-000 - andere Mähmaschinen, einschließlich

Mähbalken für den Anbau an Traktoren

8433.30-001 - andere Heuerntemaschinen und -geräte

8433.40-002 - - Stroh- und Futtermittelpressen,

einschließlich der Aufnahmepressen

(Pick-up-Pressen)

- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum

Ernten; Dreschmaschinen:

8433.52-009 - - sonstige Dreschmaschinen

8433.53-002 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln

oder Knollen

8433.59-000 - - sonstige

8433.60-004 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von

Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen

8433.90-007 - Teile

84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen

Getränken.

84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 bis

84.65) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen,

oder zum Zurichten oder Herstellen von

Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder

anderen Druckformen; Buchdrucklettern,

Klischees, Druckplatten, Formzylinder und

andere Druckformen; Lithographiesteine,

Platten und Zylinder, für graphische Zwecke

vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder

poliert).

ex 8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen;

Lithographiesteine, Platten und Zylinder,

für graphische Zwecke vorgerichtet (zB

geschliffen, gekörnt oder poliert):

010 - - Druckplatten, Klischees, Formzylinder,

ausgenommen Lithographiesteine

84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate

für Druckmaschinen.

- Offsetdruckmaschinen:

ex 8443.11 - - Rollenoffsetmaschinen:

018 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.12 - - Bogenoffsetmaschinen (für ein

Papierformat von 22 cm x 36 cm oder

weniger):

011 - - - Rotationsoffsetmaschinen, vierrollig,

mit einer Drehzahl von mehr als

20.000 Upm

ex 8443.19 - - sonstige:

012 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

- Rollenbuchdruckmaschinen, ausgenommen

Flexodruckmaschinen:

ex 8443.21 - - Rollenmaschinen:

019 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.29 - - sonstige:

013 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen

für Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.30 - Flexodruckmaschinen:

017 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für

Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.50 - andere Druckmaschinen:

019 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für

Häute, Tapeten, Einpackpapier und

Linoleum

ex 8443.90 - Teile:

013 - - von Maschinen der

Unternummern 8443.11-018, 8443.19-012,

8443.21-019, 8443.29-013 und 8443.30-017

84.58 Drehmaschinen für die spanabhebende

Bearbeitung von Metallen.

- Horizontaldrehmaschinen:

ex 8458.11 - - numerisch gesteuert:

995 - - andere als Spitzendrehmaschinen und

andere Senkrechtdrehmaschinen

ex 8458.19 - - sonstige:

999 - - - andere als spezielle

Wellendrehmaschinen, andere

Spitzendrehmaschinen und andere

Senkrechtdrehmaschinen

- andere Drehmaschinen:

ex 8458.91 - - numerisch gesteuert:

993 - - - andere als

Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und

Revolverdrehmaschinen und andere

automatische und Spezialdrehmaschinen

(einschließlich halbautomatische

Drehmaschinen)

ex 8458.99 - - sonstige:

997 - - - andere als

Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und

Revolverdrehmaschinen und andere

automatische und Spezialdrehmaschinen

(einschließlich halbautomatische

Drehmaschinen)

84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,

Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder

Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche

Maschinen, mit Rechenvorrichtung;

Registrierkassen.

8470.50-004 - Registrierkassen

84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr-

oder Schlauchleitungen, Dampfkessel,

Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche

Behälter, einschließlich

Druckreduzierventile und thermostatisch

gesteuerte Ventile.

8481.20-007 - Ventile für die ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung

8481.30-008 - Rückschlagventile und -klappen

8481.40-009 - Sicherheits- oder Überdruckventile

8481.80-003 - andere Apparaturen und ähnliche Apparate

8481.90-004 - Teile

84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,

einschließlich Tonnen- und Nadellager).

ex 8482.10 - Kugellager:

999 - - andere als die folgenden: international

genormte Kugellager mit dem

Spezialschild für erhöhte Präzision

(gewöhnlich P6, P5, P4, SP, UP) gemäß

ISO sowie Kataloganforderungen.

Ausnahmen sind die einreihigen

Rillenkugellager mit einer Bohrung von

weniger als 150 mm, Pendelkugellager mit

einer Bohrung von weniger als 110 mm.

Geräuschlose Kugellager (mit den

Schildern P006, 06, Cf, Cg), Ausnahmen

sind die einreihigen Rillenkugellager

mit einer Bohrung von weniger als 70 mm;

einreihige Rillenkugellager der

Serien 60, 62, 63, auf einer oder beiden

Seiten mit Platten- oder Gummidichtung

versehen, mit einer Bohrung von mehr als

70 mm, sowie Kugellager anderer Serien

in allen Größen; Kugellager in einer von

der normalen Form abweichenden Form und

mit Spezialschild (gewöhnlich P01, P02,

P03, P04, P05, C1, C2, C3, C4, C5),

gemäß ISO-Katalogen. Ausnahmen sind die

einreihigen Rillenkugellager mit einer

Bohrung von weniger als 150 mm sowie

Pendelkugellager mit einer Bohrung von

weniger als 100 mm. Kugellager aus

wärmebeständigen Material und mit einem

Spezialschild (gewöhnlich S1, S2, S3,

S4); Kugellager, die mit einer

ungewöhnlichen Gehäusestruktur (zB J, Y,

M, F, L, T, TH, TN) oder ohne Gehäuse

(V) hergestellt; Kugellager mit erhöhter

Genauigkeit und gepaarte Kugellager,

entsprechend beschildert; einreihige

Kugellager mit Vierpunktlagerung

(getrennter Innenring) der Serien Q12

bzw. Q13; Kugellager mit einer Bohrung

von weniger als 10 mm

ex 8482.20 - Kegelrollenlager, einschließlich

Innenringe mit Kegelrollensatz:

990 - - andere als Kegelrollenlager ähnlich der

Unternummer 8482.10-014,

Kegelrollenlager mit erhöhter Leistung,

mit einem Zusatzbuchstaben (gewöhnlich C

oder A oder HL) beschildert, ausgenommen

Kegelrollenlager mit einer Bohrung von

weniger als 100 mm

ex 8482.30 - - Tonnenlager:

991 - - andere als Tonnenlager ähnlich der

Unternummern 8482.10-014 und 8482.20-015

ex 8482.50 - andere Zylinderrollenlager:

993 - - andere als Zylinderrollenlager ähnlich

der Unternummern 8482.10-014 und

8482.20-015

8482.80-002 - andere, einschließlich Lager mit

verschiedenartigen Walzkörpern

84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse

(auch mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager

und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe,

auch in Form von Wechselgetrieben und

anderen regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler; Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenböcke für Flaschenzüge;

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).

8483.20-005 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

8483.30-006 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen

8483.40-007 - Getriebe, ausgenommen Zahnräder,

Kettennüsse und andere

Übertragungselemente, die separat

angeführt werden; Kugelrollspindeln;

Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben

oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandlern

8483.50-008 - Schwungräder und Riemen- oder

Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke

für Flaschenzüge

8483.60-009 - Schaltkupplungen und andere

Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-

oder Kardangelenke)

8483.90-002 - Teile

85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit

eingebautem Elektromotor.

8508.10-006 - Bohrmaschinen aller Art

8508.20-007 - Sägen

8508.80-003 - andere Werkzeuge

85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor.

8509.10-005 - Staubsauger

8509.20-006 - Fußbodenpoliergeräte

8509.30-007 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen

8509.40-008 - Geräte zum Zerkleinen oder Mischen von

Nahrungsmitteln; Frucht- und

Gemüseentsafter

8509.80-002 - andere Geräte

85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen,

wie sie Verbrennungsmotoren mit

Funkenzündung oder Kompressionszündung

verwendet werden (zB Magnetzünder,

Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen,

Glühkerzen und Anlasser); Lichtmaschinen (zB

Dynamos und Wechselstromgeneratoren) und

Lade- oder Rückstromschalter, wie sie

zusammen mit solchen Motoren verwendet

werden.

85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie

oder Drahttelegraphie, einschließlich

solcher Apparate für Trägerfrequenzsysteme.

85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und

Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit

eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).

85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren

des Kapitels 37.

8524.10-004 - Schallplatten

- Magnetbänder:

8524.21-008 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger

8524.22-001 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis

einschließlich 6,5 mm

85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,

auch mit eingebautem Empfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Fernsehkameras.

85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte.

8526.10-002 - Radargeräte

- andere:

8526.91-003 - - Funknavigationsgeräte

ex 8526.92 - - Funkfernsteuergeräte:

990 - - - ausgenommen für Spielzeug

85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem

gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr

kombiniert.

- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von

einer außerhalb liegenden Stromquelle

arbeiten können, einschließlich solcher,

die auch für den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet sind:

8527.19-008 - - sonstige

85.28 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich

Videomonitoren und Videoprojektoren), auch

mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder

Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe.

8528.10 - für mehrfarbiges Bild

ex 8528.20 - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild:

010 - - kombiniert

85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte 85.25 bis 85.28 geeignet.

85.34 Gedruckte Schaltungen.

85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Sicherungen,

Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

mehr als 1000 V.

8535.10-000 - Sicherungen

85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder

Anschließen von elektrischen Stromkreisen

(zB Schalter, Relais, Sicherungen,

Spannungsstoßausgleicher, Stecker,

Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1000 V oder weniger.

8536.10-009 - Sicherungen

8536.20-000 - automatische Schutzschalter

8536.30-001 - andere Geräte zum Schützen von

elektrischen Stromkreisen

- Relais:

8536.41-005 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger

8536.42-008 - - sonstige

8536.50 - andere Schalter

- Lampenfassungen, Stecker und

Steckvorrichtungen:

8536.61-007 - - Lampenfassungen

8536.69-001 - - sonstige

8536.90-007 - andere Geräte

85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger (einschließlich solche für numerische

Steuerungen), mit mehreren Geräten der

Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch

mit Instrumenten oder Apparaten des

Kapitels 90 ausgestattet, ausgenommen

Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.

85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische

Mikroschaltungen.

- monolithische integrierte Schaltungen:

ex 8542.11 - - digitale:

012 - - - Programmschalter, Anzeigegeräte

ex 8542.19 - - sonstige:

016 - - - optoelektronische Geräte

85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte

elektrische Leiter, auch mit

Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzel

ummantelten optischen Fasern, auch

elektrische Leiter enthaltend oder mit

Anschlußstücken versehen.

- Draht für Wicklungen:

ex 8544.11 - - aus Kupfer:

995 - - andere als mit Teflon isolierte

ex 8544.19 - - sonstige:

999 - - - andere als mit Teflon isolierte

8544.20-009 - Koaxialkabel und andere koaxiale

elektrische Leiter

8544.30-000 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie

sie in Fahrzeugen, Luft- und

Wasserfahrzeugen verwendet werden

- andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von 80 V oder weniger:

8544.41-004 - - mit Anschlußstücken

8544.49-008 - - sonstige

- andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von mehr als 80 V bis

einschließlich 1000 V:

8544.51-005 - - mit Anschlußstücken

8544.59-009 - - sonstige

8544.60-003 - andere elektrische Leiter, für eine

Spannung von mehr als 1000 V

8544.70 - Lichtleitkabel

85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

und anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden.

- Kohleelektroden:

8545.11-000 - - wie sie für Öfen verwendet werden

8545.19-004 - - sonstige

ex 8545.90 - andere:

014 - - Kohlenprofile für Bogenlampen und

Batterien

86.01 Lokomotiven aller Art, die die

Antriebsenergie aus dem Stromnetz oder aus

elektrischen Akkumulatoren beziehen.

86.02 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender.

86.04 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb

(zB Werkstattwagen, Kranwagen,

Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,

Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,

Draisinen).

ex 8604.00

996 - andere als Gleisstopfwagen und

Gleisrichtmaschinen für Eisenbahn und

Straßenbahn

86.05 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb;

Gepäckswagen, Postwagen und andere

Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für

Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb

(ausgenommen solche der Nummer 86.04).

87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10

oder mehr Personen, einschließlich des

Fahrzeuglenkers.

87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut sind (andere als solche der

Nummer 87.02), einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennwagen.

8703.10-007 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf

Schnee gebaut; Fahrzeuge, für die

Beförderung von Personen auf Golfplätzen

gebaut und ähnliche Fahrzeuge

- andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder

weniger

8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm,

aber nicht mehr als 1500 ccm

8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,

aber nicht mehr als 3000 ccm

8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm

- andere Fahrzeuge, mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder

weniger

8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,

aber nicht mehr als 2500 ccm

8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm

87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.

8704.10-006 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

8704.21-000 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t, aber nicht mehr als

20 t:

012 - - - Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 10 t

997 - - - andere als die folgenden: Straßen- und

Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 10 t; Abfallsammelwagen; mit

einem Gewicht von 6.000 bis 14.000 kg;

100-300 HP SAE (73,5-220 kW)

8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 20 t

- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Funkenzündung:

8704.31-001 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 5 t oder weniger

8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 5 t:

8704.90 - andere

87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,

die hauptsächlich für die Beförderung von

Personen oder Waren gebaut sind (zB

Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-

und Berieselungswagen, Werkstattwagen und

Röntgenwagen).

ex 8705.90 - andere:

030 - - Raupenfahrzeuge (Spezial), mit einem

Gewicht von 1 800 bis 15 700 kg und

einer Leistung von 113 bis 187 HP SAE;

Räderfahrzeuge (Spezial), mit einem

Gewicht von 5 300 bis 11 000 kg und

einer Leistung von 74 bis 180 HP SAE;

Abschleppwagen mit einem Gewicht von

11 400 bis 15 800 kg und einer Leistung

von 600 bis 1000 HP brit.;

Schneeräumgeräte mit Schleuder, mit

einem Gewicht von 8 700 bis 11 400 kg

und einer Leistung von 100 bis 300 HP

SAE; Schleuderzusatz mit einem Gewicht

von 400 bis 4 800 kg; Schneeräumgeräte

mit Besen, mit einem Gewicht von 5 300

bis 12 500 kg und einer Leistung von

100 bis 300 HP SAE; Sanitärfahrzeuge,

mit einem Gewicht von 6 000 bis

14 000 kg und einer Leistung von 100 bis

300 HP SAE; Schneemobile, mit einem

Gewicht von 140 bis 370 kg und einer

Leistung von 15 bis 60 HP SAE

87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.

87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)

für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis

87.05.

87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 87.01 bis 87.05.

ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon

996 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für

die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

8708.21-006 - - Sicherheitsgurte

ex 8708.29 - - sonstige:

994 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für

die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- Bremsen und Servobremsen sowie Teile

davon:

8708.31-007 - - montierte Bremsbeläge

ex 8708.39 - - sonstige

995 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Bremsen und Teile davon für die

Fahrzeuge der Unternummer 8705.92-030;

für landwirtschaftliche Traktoren und

für Straßen- und Geländefahrzeuge mit

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 10 t

ex 8708.40 - Schaltgetriebe:

999 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit

anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

ausgerüstet:

990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und

Teile davon:

991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Achsen und Teile davon für die Fahrzeuge

der Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon:

992 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.80 - Stoßdämpfer:

993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

- andere Teile und anderes Zubehör:

ex 8708.91 - - Kühler:

997 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre:

990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:

993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:

996 - - andere als solche für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

ex 8708.99 - - sonstige

991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;

Teile und Zubehör für die Fahrzeuge der

Unternummer 8705.92-030; für

landwirtschaftliche Traktoren und für

Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 10 t

88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,

Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne

eigenen Antrieb.

88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den

Raumstart.

8802.20-002 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von 2 000 kg oder

weniger

8802.30-003 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

bis einschließlich 15 000 kg

8802.40-004 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit

einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

und ihre Träger für den Raumstart

88.03 Teilen von Waren der Nummer 88.01 oder

88.02.

8803.90 - andere

89.01 Passagierschiffe, Ausflugsschiffe,

Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und

ähnliche Schiffe für die Beförderung von

Personen oder Waren.

89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs-

und Sportzwecke, Ruderboote und Kanus.

89.04 Schlepper und Schubschiffe.

89.05 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe,

Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere

Schiffe, deren Fahreigenschaft im Vergleich

zu ihrem Hauptverwendungszweck von

untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks;

schwimmende oder unter Wasser absenkbare

Bohr- oder Förderplattformen.

89.06 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe

und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote.

87.07 Andere schwimmende Konstruktionen (zB Flöße,

Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken,

Bojen und Baken).

90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,

zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder

für andere Zwecke.

9004.90-004 - andere

90.07 Kinematographische Aufnahmegeräte und

Projektoren, auch mit eingebauten

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.

90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate

zur Prüfung des Sehvermögens.

- andere Instrumente, Apparate und Geräte

für zahnmedizinische Zwecke:

9018.41-005 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer

zahnmedizinischer Ausrüstung auf einem

gemeinsamen Sockel

ex 9018.49 - - sonstige:

993 - - - andere als Zahnarztstühle, mit

zahnmedizinischen Vorrichtungen

ausgestattet

9018.50-003 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte

für die Augenheilkunde

9018.90 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte

90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,

Druck oder von anderen veränderlichen Größen

von Flüssigkeiten oder Gasen (zB

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,

Manometer und Wärmemengenmesser),

ausgenommen Instrumente und Apparate der

Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.

ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von

Durchfluß oder Standhöhe von

Flüssigkeiten:

026 - - zum Messen oder Kontrollieren der

Standhöhe von Flüssigkeiten

90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen

oder Prüfen der Viskosität, Porosität,

Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;

Instrumente und Apparate für

kalorimetrische, akustische oder

photometrische Messungen (einschließlich

Belichtungsmesser); Mikrotome.

ex 9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate:

991 - - andere als elektronische

ex 9027.90 - Teile und Zubehör:

999 - - andere als die folgenden (aber

einschließlich Mikrotome): Teile und

Zubehör von Waren der

Unternummer 9027.10-991, Teile und

Zubehör von Waren der

Unternummer 9027.20-999, Teile und

Zubehör von elektronischen Apparaten und

Geräten

93.02 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche

der Nummer 93.03 oder 93.04.

93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche

Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der

Zündung einer Treibladung beruht (zB

Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,

Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die

nicht Leuchtsignale abfeuern,

Schreckschußpistolen und -revolver,

Viehschlachtapparate und Kanonen zum

Schießen von Fangleinen).

9303.10-006 - Vorderlader

9303.20-007 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre

mit mindestens einem glatten Lauf

9303.30-008 - andere Sport- und Jagdgewehre

93.04 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die

mit Feder-, Luft- oder Gasdruck arbeiten,

Schlagstöcke), ausgenommen solche der

Nummer 93.07.

93.05 Teile und Zubehör von Waren der

Nummern 93.01 bis 93.04.

93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen

und ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;

Patronen und andere Munition und Geschosse

sowie deren Teile, einschließlich Schrot und

Patronenpfropfen.

93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche

Waffen sowie deren Teile und Scheiden für

diese Waffen.

94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der

Nummer 94.02), einschließlich solcher, die

in Liegemöbel umgewandelt werden können, und

Teile davon.

9401.10-001 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet

werden

9401.20-002 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen

verwendet werden

9401.30-003 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

9401.40-004 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt

werden können, ausgenommen Gartenmöbel

oder Campingeinrichtungen

9401.50-005 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus

oder ähnlichen Stoffen

- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:

9401.61-009 - - gepolstert

9401.69-003 - - sonstige

- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:

9401.71-000 - - gepolstert

9401.79-004 - - sonstige

9401.80 - andere Sitzmöbel

94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Möbel (zB

Operationstische, Untersuchungstische und

Spitalsbetten mit mechanischen

Vorrichtungen, zahnärztliche

Behandlungsstühle); Stühle für Friseursalons

und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als

auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen;

Teile dieser Waren.

93.03 Andere Möbel und Teile davon.

94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich

Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete

Namensschilder u.dgl., mit fest montierter

Lichtquelle, sowie anderweitig weder

genannte noch inbegriffene Teile davon.

9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder

Wandleuchten, ausgenommen solche für

öffentliche Plätze oder Verkehrswege

9405.20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,

Nachkästchen- oder Stehleuchten

ex 9405.40 - andere elektrische Beleuchtungskörper:

019 - - aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus

Flechtmaterial

994 - - andere als solche aus Holz, aus Metall,

aus Glas oder aus Flechtmaterial und

Scheinwerfer

9405.50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper

94.06 Vorgefertigte Gebäude.

95.02 Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen

darstellen.

96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus

diesen Stoffen (einschließlich durch Formen

erhaltene Waren).

96.02 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,

bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;

geformte oder geschnitzte Waren aus Wachsen,

Stearin, natürlichen Gummen und Harzen,

Modelliermassen und andere geformte oder

geschnitzte Waren, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; bearbeitete,

nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen

Gelatine der Nummer 35.03) und Waren aus

nichtgehärteter Gelatine.

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen.

9603.10-005 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen

pflanzlichen Stoffen, zusammengebunden,

auch mit Griffen oder Stielen

9603.30-007 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum

Schreiben, und ähnliche Bürsten und

Pinsel, zum Auftragen von kosmetischen

Erzeugnissen

9603.40-008 - - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von

Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder

ähnlichen Erzeugnissen, ausgenommen

solche der Unternummer 9603.30);

Farbtupfer und Farbroller

9603.50-009 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen,

Apparaten oder Fahrzeugen darstellen

9603.90 - andere

96.08 Kugelschreiber, Schreiber und Markierstifte

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter

und ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 96.09.

9608.10-000 - Kugelschreiber

9608.20-001 - Schreiber und Markierstifte, mit

Filzspitze oder andere poröser Spitze

- Füllfedern und andere Füllhalter:

9608.31-005 - - zum Zeichnen mit Tusche

9608.39-009 - - sonstige

9608.40-003 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)

9608.50-004 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder

mehr der vorstehenden Unternummern

9608.60-005 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel-

und Tintenbehälter

96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der

Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,

Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder

Zeichenkreide und Schneiderkreide.

9609.10-009 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in

einem festen Schutzmantel eingeschlossen

sind

9609.20-000 - Minen für Bleistifte und Buntstifte

ex 9609.90 - andere

016 - - Pastellstifte und Zeichenkohle

Anl. 6

01.10.1993

ANHANG VI

BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:

1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997

1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -

reduziert

2% Zollabfertigungs-

gebühren- ............ - auf 1% auf Null

reduziert reduziert

3% statistische

Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null

reduziert reduziert reduziert

Anl. 7

01.10.1993

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse nicht.

Anl. 8

01.10.1993

ANHANG VIII

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.

---------------------------------------------------------------------

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert

2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.

---------------------------------------------------------------------

HS-

Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

roh

27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte

noch inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden

- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich

reduziertes Rohöl

- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich

solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,

nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;

Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen

Stoffen

ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen

Bürsten und Pinsel, die Teile von Maschinen

darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes endend am 31. Dezember 1997 ab.

Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden Beratungen zwischen den betroffenen Staaten unterliegen. Die Vertragsparteien werden vor dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens Besprechungen aufnehmen, um sich vor Inkrafttreten des Abkommens über diese Modalitäten zu einigen. Die Vertragsparteien kamen weiters überein, daß das Abkommen hinsichtlich der vollständigen Abschaffung dieser Beschränkungen spätestens am 1. Jänner 1994 in Kraft tritt.

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Männer oder Knaben, ausgenommen solche

der Nummer 62.03.

- andere:

ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken),

Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,

für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche

der Nummer 62.04.

- andere:

ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)

ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)

62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

für Männer oder Knaben:

- Anzüge:

ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:

- - - aus Baumwolle *1)

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles:

ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Sakkos (Blazer):

ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze

Hosen *1)

ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),

Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze

Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Frauen oder Mädchen:

- Kostüme *2)

ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Ensembles *2):

ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- Jacken und Sakkos (Blazer):

ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)

ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)

ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)

ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)

- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.

dgl. und kurze Hosen:

ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze

Hosen *1)

ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus künstlichen Spinnstoffen,

ausgenommen kurze Hosen *1)

62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der

Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder

59.07:

ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

- - aus Webstoffen *1)

ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

- - aus Webstoffen *1)

62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und

Badebekleidung; andere Bekleidung:

ex 6211.20 - Schianzüge *1)

- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.32 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

- andere Bekleidung, für Frauen oder

Mädchen:

ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.42 - - aus Baumwolle:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:

- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.

dgl. *1)

63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche.

ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus

Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern

- andere Bettwäsche, bedruckt:

6302.21 - - aus Baumwolle

6302.22 - - aus Chemiefasern

ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

- andere Bettwäsche:

6302.31 - - aus Baumwolle

6302.32 - - aus Chemiefasern

ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

- - - aus Wolle

---------------------------------------------------------------------

*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.

*2) Wenn mit Rock, ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.

Anl. 9

01.10.1993

ANHANG IX

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf die Einfuhr der nachstehend angeführten Erzeugnisse werden zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2000 stufenweise abgeschafft.

---------------------------------------------------------------------

Ungarische

Kodex-Liste

der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung

(KTJ)

---------------------------------------------------------------------

13-15-900 - Andere Edelsteine und Halbedelsteine

(ausgenommen Industriediamanten)

13-71 - Schotter

23-9 - Edelmetalle und Legierungen

29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und

Haushaltsgeschirr aus Edelmetall

29-71-1 - Münzen, Plaketten und Abzeichen aus Metall

(Münzen gültiger Währung dürfen nicht

eingeführt werden)

29-80-001 - Waffen

29-90-001 - Munition und Sprengstoffe

32-90-001 - Artilleriewaffen, andere

Spezialausrüstungen

41-32-009 - Autowracks und Teile, die aus Autowracks

entfernt wurden

41-32-010 - erneuerte Autowracks

41-32-110 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor, neu

41-32-120 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor,

gebraucht

41-32-210 - Dieselkraftfahrzeuge, neu

41-32-220 - Dieselkraftfahrzeuge, gebraucht

41-32-410 - Elektrokraftfahrzeuge, neu

41-32-420 - Elektrokraftfahrzeuge, gebraucht

41-32-800 - Wohnwagen, selbstfahrend

41-32-900 - andere Wohnwagen

41-80-001 - Spezialfahrzeuge

41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge

und Ausrüstungen für die Überquerung von

Gewässern

44-12-100 - allgemeine LB- oder CB-Telephonapparate

44-12-200 - Spezialtelephonapparate

44-12-300 - Münztelephonapparate

44-12-400 - Telephonapparate für die Serienschaltung

44-12-800 - andere Anlagen für die Automatisierung des

Betriebs von Telephonapparaten

44-13-310 - Selbstwähl-Nebenstellenanlagen

44-13-320 - Selbstwähl-Vermittlungszentralen

44-13-330 - Landzentralen

44-13-500 - elektronische Vermittlungszentralen

44-13-900 - andere Vermittlungszentralen

44-14-230 - Fernmeldeanlagen, koaxial

44-14-290 - andere Trägerfrequenzanlagen

44-14-900 - andere Fernmeldeanlagen

44-21-100 - Rundfunksender für Kurz- und Mittelwellen

44-21-200 - VHF-Sender

44-21-300 - TV-Sender

44-21-400 - Relaisanlagen

44-22-000 - spezielle Rundfunksender

44-23-900 - andere Sender-/Empfangsanlagen

44-24-100 - UHF-Anlagen, Schmalband

44-24-200 - UHF-Anlagen, Mittelband

44-24-300 - UHF-Anlagen, Breitband

44-24-900 - andere UHF-Anlagen

44-29-000 - andere drahtlose Fernmeldeanlagen und

-geräte

44-32-100 - Tonübertragungs-Studioanlagen

44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse

46-79-000 - andere Büroanlagen

47-90-001 - spezielle Instrumente

51-22-130 - Phosgene

ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure

51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope

51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von

anorganischen Rohstoffen geeignet

52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon

ex 52-14-790 - Trichlornitromethan

ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on

ex 52-25-190 - Anthransäure

52-12-581 - Essigsäureanhydrid

52-12-340 - Ethylether

ex 52-35-900 - Piperidin

53-12 - Alkaloide

53-30-001 *1) - Pharmazeutika für den menschlichen Genuß

geeignet, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, ausgenommen

serobakteriologische Zubereitungen

53-5 - andere pharmazeutische Zubereitungen

53-61-000 - zahnmedizinische Pharmazeutika

53-81-000 - Nahrungsmittelzubereitungen für den

menschlichen Genuß geeignet, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf

53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen

Industrie

56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk

56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der

Kautschukindustrie

57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse

ex 57-19 - MDI (Methyldiphenyldiisocyanat)

57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in

Rohformen

57-41-000 - Schaumstoffe, thermoplastisch

57-42-000 - Schaumstoffe, hitzehärtbar

57-43-900 - andere Schaumstoffe

57-91-000 - synthetische Reißspinnkabel

57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern

57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung

58-10-000 - Einweich- und Spülmittel

58-2 - Detergenzien und Geschirrspülmittel

59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der

chemischen Industrie und verwandter

Industrien

59-26 - industrielle Sprengstoffe und

Feuerwerksprodukte

59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und

pyrotechnische Produkte

66-63 - Marken

68-1 - Schuhe aus Leder oder Lederersatz

68-2 - Hausschuhe

68-3 - Schuhe aus Kautschuk

68-4 - Schuhe aus Kunststoff

69-3 - Schmuck, Phantasieschmuck, Luxusartikel

aus Leder und Raucherzubehör

69-51-230 - Requisiten für den Militärsport

69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten

69-95 - Erzeugnisse der Volkskunst und der

angewandten Kunst

69-99-250 - Hilfsanlagen (Requisitien), Bestandteile

und elektrische Teile für

Unterhaltungsinstitutionen

69-99-252 - Bestandteile und elektrische Teile für

Spielautomaten

73-23-000 - Bettwäschestoffe aus Baumwolle

73-24-000 - Haushaltswäschestoffe aus Baumwolle

73-25-000 - Haushaltsdekorstoffe aus Baumwolle

73-29-000 - andere Stoffe aus Baumwolle

73-33-000 - Bettwäschestoffe aus Leinen

73-34-000 - Haushaltsprodukte aus Leinen

73-35-000 - Dekorprodukte aus Leinen

73-39-000 - andere Stoffe aus Leinen

73-44-000 - Haushaltsprodukte aus Hanf

73-46-000 - Stoffe aus Hanf

73-5 - andere konfektionierte Stoffe aus Bast

73-64-000 - Wollstoffe zur Herstellung von Decken

73-65-000 - Dekortextilien aus Wolle

73-66-000 - konfektionierte Wollteppiche und

wollartige Teppiche

73-75-000 - Dekortextilien aus Seide

73-79-000 - Andere Stoffe aus Seide

73-91-100 - nicht gewebte Textilien

73-91-300 - nicht gewebte Haushaltstextilien

73-91-400 - nicht gewebte Dekortextilien

73-91-500 - nicht gewebte Materialien zur Herstellung

von Decken

73-91-600 - nicht gewebte Teppiche

73-91-900 - andere nicht gewebte Textilien

73-92-100 - imprägnierte Stoffe oder Hartgewebe

73-93-000 - Steppstoffe

73-96-000 - Foliengewebe

73-98-000 - diverse andere Textilien

73-99-000 - andere konfektionierte Textilien

74-12-000 - Strickgarn

74-53-100 - Vorhänge aus Baumwollstoffen

74-53-200 - Vorhänge aus synthetischen Stoffen

74-53-900 - Vorhänge aus anderen Materialien

75-90-000 - andere Textilprodukte

76-11 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Männer

76-12 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Frauen

76-13 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Knaben

76-14 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für

Mädchen

76-21 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Männer

76-22 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Frauen

76-23 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Knaben

76-24 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für

Mädchen

76-31 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für

Männer

76-32 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für

Frauen

76-80 - halbfertige Unterwäsche

77-11 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Männer

77-12 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Frauen

77-13 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Knaben

77-14 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für

Mädchen

77-16-000 - Arbeitskleidung

77-17-000 - Überbekleidung für Uniformen aus gewebten

Stoffen

77-21 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Männer

77-22 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Frauen

77-23 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Knaben

77-24 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für

Mädchen

77-3 - Überbekleidung aus Leder oder Pelzen

77-41 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Männer

77-42 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Frauen

77-43 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Knaben

77-44 - Überbekleidung aus anderen Materialien,

für Mädchen

77-80-000 - Halbfertige Überbekleidung

78-1 - fertige Bettwäsche

78-2 - fertige Haushalts- und Dekortextilprodukte

78-3 - Modewaren und Zubehör

78-50-200 - Strumpfhosen, für Frauen

78-52 - Socken, für Männer

78-53 - Strümpfe, für Frauen

78-54 - Socken, für Frauen

78-8 - Zelte und Zeltplanen

78-9 - andere Kleidung und fertige Erzeugnisse

(einschließlich gebrauchter Kleidung)

1. Nach technischen Besprechungen zwischen den Vertragsparteien wird Ungarn zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (das Harmonisierte System) umwandeln. Sobald die Umwandlung erfolgt ist, basieren die Handelszahlen auf dem Harmonisierten System. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über die Auswirkungen der Umwandlung statt.

2. Für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse führt Ungarn auf Verlangen eines EFTA-Staates Besprechungen im Hinblick auf die Eröffnung von Mengenplafonds für spezifische, aus diesem EFTA-Staat eingeführte Erzeugnisse, die noch immer Einfuhrlizenzen unterliegen, für die in Anhang X noch keine Plafonds festgelegt wurden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Die Einfuhr von Insulin (53-13-200) als Rohstoff ist in der Liste der lizenzpflichtigen Erzeugnisse nicht enthalten. Jedoch ist die Einfuhr von insulinhaltigen Pharmazeutika (53-30-001) lizenzpflichtig, unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Insulin'' im Namen des Präparates vorkommt.

Anl. 10

01.10.1993

ANHANG X

AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.

1. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.

---------------------------------------------------------------------

Warenbezeichnung Beträge in US $

---------------------------------------------------------------------

Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000

Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000

Schuhe *1) 6,000 000

Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

Stoffe *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

2. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in Finnland.

---------------------------------------------------------------------

Warenbezeichnung Beträge in US $

---------------------------------------------------------------------

Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000

Schuhe *1) 150 000

Verschiedenes *1) 100 000

3. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in Schweden.

---------------------------------------------------------------------

Warenbezeichnung Beträge in US $

---------------------------------------------------------------------

Haushaltsdetergenzien *1) 100 000

andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000

Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück

Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000

Überbekleidung *1) 2,500 000

andere Bekleidung *1) 300 000

4. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.

---------------------------------------------------------------------

Warenbezeichnung Beträge in US $

---------------------------------------------------------------------

Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000

5. Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.

---------------------------------------------------------------------

*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.

*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.

Anl. 11

01.10.1993

ANHANG XI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

---------------------------------------------------------------------

HS-Warennummer Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich

oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland

Eisen oder Stahl Schweden

Liechtenstein

Schweiz

ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen

oder Stahl, ausgenommen

Abfallblöcke

ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden

zwischen Schweden und der

Montanunion fallen und die

offensichtlich zur Herstellung

neuen Materials verwendet

werden oder deren diesbezügliche

Verwendung wahrscheinlich ist

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen;

unverarbeitet:

ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich

aus wiedereingeschmolzenem

Kupfer und Kupferabfälle

74.04 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Österreich

Aluminium

89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland

Konstruktionen, zum Abwracken

Anl. 12

01.10.1993

ANHANG XII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 10 BEZUG GENOMMEN WIRD

Liste der Erzeugnisse, für welche das Verbot und die Abschaffung der Ausfuhrbeschränkungen in Ungarn nicht zutreffen.

---------------------------------------------------------------------

Ungarische

Kodex-Liste

der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung

(KTJ)

---------------------------------------------------------------------

11-2 - Rohöl

11-3 - Erdgas

12 - Erzabbauerzeugnisse

13-15 - Edelsteine, Halbedelsteine und

Industriediamanten

13-31-000 - Rohphosphat, 39%

14-10-000 - Elektrische Energie

16-0 - halbfertige und fertige Bauten (für

Industrie, Landwirtschaft, Verkehr,

Handel, Lagerung, Verwaltung, kulturelle,

soziale und Wohnzwecke, schwimmende und

sonstige Bauten)

18-99-000 - Abfälle von Glaserzeugnissen

21-14 - Roheisen

21-2 - Rohstahl *2)

21-3 - Eisengußwaren

21-5 - Halbfertigprodukte aus warmgewalztem

Stahl *2)

21-6 - warmgewalzter Stangen- und Profilstahl *2)

21-7 - Stahlplatten und breite Streifen,

gewalzt *2)

21-8 - warmgewalzte Stahlrohre *2)

21-9 - Abfälle und Nebenprodukte der

Eisenmetallurgie

22-1 - Stahlstangen, gezogen, geputzt und

geschliffen *2)

22-2 - kaltgezogener Stahldraht *2)

22-3 - kaltgezogene Stahlbänder *2)

22-4 - geschweißte Stahlrohre *2)

22-5 - kaltgezogene Stahlrohre *2)

22-6 - Fertigrohre *2)

22-7 - gebogene Stahlprofile *2)

22-8 - beschichtete und überzogene

Stahlplatten *2)

22-91 - gedrehter (verseilter) Stahldraht *2)

22-92-000 - Schweißelektroden aus Stahlmaterial *2)

22-93-000 - Eisenspäne

23-1 - Erzeugnisse aus Kupfer

23-2 - Erzeugnisse aus Zink

22-3 - Erzeugnisse aus Nickel

23-4 - Erzeugnisse aus Blei

23-5 - Erzeugnisse aus Zinn

23-6 - andere Nichteisenmetalle

23-7 - seltene Metalle und Erdmetalle

23-9 - Edelmetalle und Legierungen

24-21-900 - Abfälle aus unlegiertem Aluminium

ex 24-22-100 - wieder eingeschmolzene Blöcke aus

Aluminiumlegierungen

24-22-900 - Abfälle aus Metallegierungen

24-23-200 - Aluminiumstaub

24-23-300 - Aluminiumdraht, zugeschnitten

24-31-900 - Abfälle aus unlegiertem Magnesium

24-32-900 - Abfälle aus legiertem Magnesium

29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und

Haushaltsgeschirr aus Edelmetall

29-71-110 - Münzen und Abzeichen aus Edelmetall

29-71-130 - Münzen

29-80-001 - Waffen

29-90-001 - Munition und Sprengstoffe

32-90-001 - Artilleriewaffen, andere

Spezialausrüstungen

41-6 - Luftfahrzeuge

41-80-001 - Spezialfahrzeuge

41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge

und Ausrüstungen für die Überquerung von

Gewässern

44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse

47-90-001 - spezielle Instrumente

51-22-130 - Phosgene

ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure

51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope

51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von

anorganischen Rohstoffen geeignet

52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon

ex 52-14-790 - Trichlornitromethan

ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on

ex 52-25-190 - Anthranilsäure

52-12-581 - Essigsäureanhydrid

ex 52-12-340 - Ethylether

ex 52-35-900 - Piperidin

53-12 - Alkaloide

53-31-000 - Medikamente, die das Zentralnervensystem

beeinflussen

53-32-000 - Medikamente, die die periphären Nerven und

Muskel beeinflussen

53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen

Industrie

55-11-400 - Propan-Butan-Gas (Flüssiggas)

55-13-001 - Benzin ohne Aromaten und mit geringer

Oktanzahl für die industrielle

Verarbeitung

55-13-110 - Normalbenzin

55-13-120 - Superbenzin

55-13-130 - Extrasuperbenzin

55-13-180 - Flugbenzin

55-13-300 - Rohbenzin

55-13-400 - Pyrobenzin

55-14-200 - Düsentreibstoff

55-15-000 - Dieselkraftstoff

55-22-000 - Heizöl

56-13-000 - wiederverwerteter Kautschuk

56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk

56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der

Kautschukindustrie

57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse

57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in

Rohformen

57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern

57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung

59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der

chemischen Industrie und verwandter

Industrien

59-26 - industrielle Sprengstoffe und

Feuerwerksprodukte

59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und

pyrotechnische Produkte

66-63 - Marken

69-31 - Schmuck

69-32-000 - Phantasieschmuck

69-33-100 - Waren aus Edelmetall

69-51-230 - Requisiten für den Militärsport

69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten

73-11-000 - gewebte Stoffe aus Baumwolle, roh

76-11-100 - Hemden, für Männer *1)

76-13-100 - Hemden, für Knaben *1)

77-1 - fertige Oberbekleidung, gewebt *1)

78-11-000 - Leintücher *1)

78-12-000 - Bettücher für gesteppte Überdecken *1)

78-13-000 - Überzüge für Daunendecken *1)

78-14-000 - Polsterüberzüge *1)

78-15-000 - Bettwäschegarnituren *1)

78-8 - Zelte und Zeltplanen

94-2 - forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz),

ausgenommen 94-21-4 Tropenholz für die

Bretterindustrie

94-36-000 - dickes Feuerholz

94-37-000 - dünnes Feuerholz

- Cocazweige

- Indischer Hanf (Cannabis sativa)

---------------------------------------------------------------------

*1) Nur für Norwegen lizenzpflichtig.

*2) Nur für Finnland lizenzpflichtig.

Anl. 13

01.10.1993

ANHANG XIII

AUF DEN IN ARTIKEL 13 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

Die EFTA-Staaten und Ungarn informieren sich gegenseitig zum frühestmöglichen Stadium über Entwürfe von technischen Bestimmungen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie herauszugeben beabsichtigen.

Artikel 2

1. Die Notifizierung:

a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;

b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde, oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen werden die Gründe für die Abweichung angegeben;

c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;

d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.

2. Handelt es sich bei dem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.

Artikel 3

Jede Vertragspartei kann zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.

Artikel 4

Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet über das EFTA-Sekretariat statt.

Im Wege des EFTA-Sekretariats kann jede Vertragspartei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.

Artikel 5

Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.

Artikel 6

Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den Vertragsparteien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.

Artikel 7

Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.

Artikel 8

Die Vertragsparteien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

Artikel 9

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Bedeutungen:

a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuche und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden;

b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden;

c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;

d) „Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.

Anl. 14

01.10.1993

ANHANG XIV

AUF DEN IN ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes

Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.

Artikel 2 - Internationale Konventionen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Normen der folgenden multilateralen Vereinbarungen ab 1. Jänner 1997 einzuhalten:

- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);

- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);

- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);

- Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz (1) angeführten Konventionen sowie andere multilateriale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte einzuhalten.

Artikel 3 - Zwangslizensierung

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die Zwangslizensierung von Patenten auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis erfolgt und einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4 - Meistbegünstigung

Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:

(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei

Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1993 wirksam sind,

(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen

ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,

kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

Artikel 5 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger

Eigentumsrechte

Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung oder Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Artikel 6 - Technische Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung

(1) Die Vertragsparteien einigen sich auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie WIPO und EPO.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.

Anl. 15

01.10.1993

ANHANG XV

ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 20

Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 20 von folgenden Kriterien geleitet wird:

a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form indirekter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 20; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 20:

i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;

ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen, soferne vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.

c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 20 vereinbar sind:

i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 20 in Einklang stehen:

i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

Anl. 16

01.10.1993

ANHANG XVI

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens

1. Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Ungarn kraft des Finnland- Ungarn-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 23 gelten.

Bevor Ungarn in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 23 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, setzt Ungarn Finnland davon in Kenntnis und tritt auf Verlangen Finnlands in Konsultationen über die Anwendung der geplanten Maßnahmen auf Einfuhren aus Finnland ein.

Abkommen Finnland-Ungarn

2. Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.

3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.

4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Ungarn

5. Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.

6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.

7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, in Polen und der Slowakischen Republik.

Anl. 17

01.10.1993

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND UNGARNS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

Anl. 18

01.10.1993

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK

UNGARN

1. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.

2. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß gemäß dem zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Handelshindernisse bei bestimmten Industriewaren weiter abgebaut werden und der Freihandel auf einige neue Produkte ausgedehnt werden wird. Nach Inkrafttreten jenes Abkommens wird die Möglichkeit einer Liberalisierung des Handels bei diesen Erzeugnissen im Handel zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß geprüft werden, der über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften ausgetauscht werden, entscheiden wird. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, im Gemeinsamen Ausschuß eine weitere Liberalisierung des Warenhandels zu besprechen, falls eine derartige Liberalisierung im Verhältnis zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften erfolgen sollte.

3. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 zur Anwendung kommen. Auf Verlangen einer Vertragspartei sollen Konsultationen in bezug auf sich aus dieser Abweichung ergebende negative Auswirkungen mit der Absicht, eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen, abgehalten werden. Diese Abweichung sowie auch die Möglichkeit der Konsultation wird vom Gemeinsamen Ausschuß unter der Bedingung verlängert, daß die gegenwärtig zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften angewandte Vorgangsweise nicht geändert wird.

4. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.

5. Ungarn notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die Einrichtung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik für die Durchführung des Protokolls B und von Änderungen davon.

6. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Ungarn ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, wonach

- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Verarbeitung zollfrei in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;

- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Ungarn ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.

7. Die Vertragsparteien haben die einseitige Erklärung Ungarns in

dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, vermerkt, wonach der Wert der zollfreien Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn ab dem 1. Jänner 1994 mindestens 25% der gesamten industriellen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften betragen wird. Falls Ungarn, um diese Verpflichtung zu erfüllen, der Liste der zollfreien Positionen weitere Erzeugnisse hinzufügt, wird Ungarn bei der Auswahl dieser Erzeugnisse die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.

8. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß entsprechend Anhang VIa

zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, Ungarn ab dem 1. Jänner 1995 und bis zum 31. Dezember 1997 mengenmäßige Beschränkungen von Einfuhren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften in bezug auf Erzeugnisse, die am 31. Dezember 1994 noch solchen Beschränkungen unterliegen, bis zu einem Betrag von 40% von derartigen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn auf der Grundlage der letzten verfügbaren Statistik abschafft. Wenn Erzeugnisse aus dem Anhang VIa zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestrichen werden, wird Ungarn die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.

9. Ab dem 1. Jänner 1998 und bis spätestens zum 31. Dezember 2000

schafft Ungarn alle verbleibenden mengenmäßigen Beschränkungen in bezug auf Erzeugnisse ab, die in Anhang IX zu diesem Abkommen enthalten sind.

10. Falls als Ergebnis von Verhandlungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn importierte Textilien oder Bekleidungsstücke Kontingentiervereinbarungen unterworfen werden, ist Ungarn bereit, mit den interessierten EFTA-Staaten Verhandlungen über dieses Thema aufzunehmen.

11. Das Recht Islands, Fiskalzölle entsprechend Tabelle I von

Protokoll C gemäß Artikel 7 beizubehalten, soll nicht zu einer weniger günstigen Behandlung Ungarns in bezug auf die in dieser Tabelle spezifizierten Erzeugnisse führen, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

12. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die in Artikel 11

dieses Abkommens angeführten Maßnahmen zum Umweltschutz in dem Maße angewandt werden können, als es gemäß Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen diesbezüglichen unter seiner Schirmherschaft ausgehandelten und zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen gestattet ist, und in dem Maß, als es gemäß dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestattet ist.

13. Ungarn darf Beschränkungen im Sinne von Absatz 3 von Artikel 16

nur in dem Maß anwenden, als es entsprechend seiner Vereinbarung im Rahmen des IWF gestattet ist.

14. Bei der Definition von in Artikel 17 behandelten Organisationen

werden die Vertragsparteien von den Definitionen der Europäischen Gemeinschaften geleitet.

15. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 20, Absatz 3

vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XV, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d), die im Hinblick auf die Förderung der Umstrukturierung der ungarischen Wirtschaft angewandt werden, als nicht mit

Artikel 20, Absatz 1 unvereinbar betrachtet wird, vorausgesetzt, daß sich diese Maßnahmen mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, wie gemäß den in Artikel 62, Absatz 3 des besagten Abkommens angeführten Regeln durchgeführt, vereinbaren lassen.

16. In bezug auf Artikel 20, Absatz 3 faßt der Gemeinsame Ausschuß

einen Beschluß über die Verlängerung um weitere Fünfjahresperioden für die Anwendung jenes Absatzes, vorausgesetzt, daß der Assoziationsrat Ungarn/EG eine ähnliche Entscheidung wie in Artikel 62, Absatz 4 (a) des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, angeführt, trifft.

17. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen

von Artikel 20, Absatz 6 dieses Abkommens auf die gleiche Art und Weise und für den gleichen Zeitraum durchgeführt werden sollen, wie sie gemäß Artikel 62, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gelten.

18. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß in Fällen, wo die Einfuhren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von einem Textilerzeugnis mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erfolgen und den Schaden verursachen, wie sie in Artikel 8, Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Europaabkommen über den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft definiert werden, die EFTA-Staaten bzw. Ungarn auf die in dem besagten Artikel vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechend der in Artikel 26 des vorliegenden Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.

Für die Zwecke dieser Vereinbarungsniederschrift können geeignete Maßnahmen sein:

(a) die zeitweilige Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Ausgangszollsatzes oder des tatsächlichen Meistbegünstigungssatzes, je nachdem, welcher Satz niedriger ist, für Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, die ein Ausmaß übersteigen, welches keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des importierenden Landes während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird,

oder

(b) die Auferlegung einer mengenmäßigen Beschränkung durch Ungarn,

deren Limit keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch Ungarn während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird.

Auf keinem Fall darf der vorstehend angeführte Schutzmechanismus in Anspruch genommen oder dürfen die dementsprechend gesetzten Maßnahmen angewandt werden, nachdem der Zeitraum für die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf den Textilhandel zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er in dem besagten Protokoll zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt ist, abgelaufen ist.

Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren weiters, daß nach der in Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Übergangsperiode im Handel mit Textilerzeugnissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn keinesfalls mehr nichttarifäre Handelshemmnisse angewandt werden.

Auf Verlangen einer Vertragspartei werden bei jedem Problem, das sich aus dem Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen ergibt, unverzüglich Konsultationen stattfinden.

19. Wenn eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen

Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse gemäß Artikel 23, Absatz 3 besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.

20. Die EFTA-Staaten und Ungarn sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 19 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.

21. Gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und speziell

Artikel I und seinen Protokollen, Anhängen und verwandten Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien gelten, gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, daß Maßnahmen in bezug auf alle Bedingungen, Regeln und Formalitäten in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich Einfuhrbewilligungsverfahren, nicht in diskriminierender Weise gegenüber einer Vertragspartei angewandt werden.

22. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren

und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften sowie im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Ungarn in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten für eine Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993 in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.