Vorwort
Art. 1
01.10.1993
Artikel 1
Ziele
1. Die EFTA-Staaten und Ungarn begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 30. Juni 2003 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften begründet, sind:
(a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der
harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Ungarn;
(b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen
den Vertragsparteien;
(c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag
zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 2
01.10.1993
Artikel 2
Anwendungsbereich
Das Abkommen findet Anwendung auf:
(a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten
Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang I angeführten Erzeugnisse;
(b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter
gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
(c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen,
unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Anhang vorgesehenen Regelungen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Ungarn.
Art. 3
01.10.1993
Artikel 3
Ursprungsregeln und Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung
1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen durch den Gemeinsamen Ausschuß und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4, 5, 7, 8, 9 und 10 und von Protokoll B wirksam und harmonisch angewandt werden, und um die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern sowie um für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Art. 4
01.10.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
2. Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:
(a) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen
die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, ausgenommen für in Anhang III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,
angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des
Abkommens: Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1994: auf Null
(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt
werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise
reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf Null
(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte
Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2001: auf Null
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.
Art. 5
01.10.1993
Artikel 5
Ausgangszollsätze
1. Für jedes Erzeugnis ist der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen festgelegten sukzessiven Reduzierungen angewandt werden, der am 29. Februar 1992 geltende Meistbegünstigungssatz.
2. Wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollreduzierung auf der Grundlage erga omnes angewandt wird, insbesondere Reduzierungen, die als Resultat der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen durchgeführt werden, ersetzen diese reduzierten Zölle die in Absatz 1 angeführten Ausgangszollsätze ab dem Datum, an dem derartige Reduzierungen angewandt werden.
3. Die gemäß Artikel 4 berechneten reduzierten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle spezieller Zölle, auf die zweite Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 6
01.10.1993
Artikel 6
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VI werden alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Art. 7
01.10.1993
Artikel 7
Fiskalzölle
1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.
Art. 8
01.10.1993
Artikel 8
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VII werden Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Art. 9
01.10.1993
Artikel 9
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
3. Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.
5. Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.
Art. 10
01.10.1993
Artikel 10
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Ausfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang XI werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in den EFTA-Staaten spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
3. Vorbehaltlich Anhang XII werden mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Ungarn spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
Art. 11
01.10.1993
Artikel 11
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote oder Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert oder des Schutzes geistigen Eigentums oder Regelungen in bezug auf Gold oder Silber gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Handelsbeschränkung zwischen den Vertragsparteien dar.
Art. 12
01.10.1993
Artikel 12
Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art vorbehaltlich der in Protokoll D festgelegten Bestimmungen angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Ungarns keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Art. 13
01.10.1993
Artikel 13
Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen
1. Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
2. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Art. 14
01.10.1993
Artikel 14
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.
2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.
Art. 15
01.10.1993
Artikel 15
Interne Steuern
1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und gleichen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Ungarn haben, herbeiführen.
2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Art. 16
01.10.1993
Artikel 16
(1) Werden Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei dieses Abkommens, Polen, die Tschechische Republik oder die Slowakische Republik gesandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Mitgliedstaates oder Ungarns erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Waren aus einem EFTA-Mitgliedstaat oder Ungarns in das Land der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in Ungarn oder in einem EFTA-Mitgliedstaat verkauft oder überlassen hat,
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand nach Ungarn oder in einen EFTA-Mitgliedstaat versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wurden,
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Bescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung EUR.1 sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden oder Geschäftslokalen.
Art. 17
01.10.1993
Artikel 17
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten ungarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
3. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Ungarn schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf seinem Markt erhalten. Dabei notifiziert Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß jene Organisationen oder Stellen, welche es in Anhang I zu dem in Absatz 2 angeführten Übereinkommen im Falle eines Beitrittes dazu aufführen würde.
4. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen weiteren Schritt zur Erweiterung ihrer Unternehmen, welche die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen regeln, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie zugunsten Ungarns wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
5. Der Gemeinsame Ausschuß behandelt entsprechend Artikel 28 und 29 die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie Kategorien der Organisationen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben.
6. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten Vereinbarungen, beizutreten.
Art. 18
01.10.1993
Artikel 18
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem 1. Jänner 1997 umfaßt der Schutz des geistigen Eigentums ein gleiches Maß, wie es in dem Gebiet der Vertragsparteien vorherrscht. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen sind in Anhang XIV enthalten.
Art. 19
01.10.1993
Artikel 19
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
(a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens
Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Beschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
(b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden auf die Tätigkeiten aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen eine Vertragspartei besondere oder exklusive Rechte einräumt, Anwendung. Unternehmen, die mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder die den Charakter eines einnahmenproduzierenden Monopols aufweisen, unterliegen den in diesem Artikel enthaltenen Regeln, soweit die Anwendung dieser Regeln die Durchführung ihrer besonderen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann sie, gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26, Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet, um gegen die sich aus den fraglichen Vorgangsweisen ergebenden ernsten Schwierigkeiten vorzugehen.
Art. 20
01.10.1993
Artikel 20
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel, welcher Art auch immer, gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XV festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XV festgelegten Kriterien toleriert würde.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz im Bereich staatlicher Beihilfemaßnahmen ua. dadurch, daß sie dem Gemeinsamen Ausschuß jährlich über den Gesamtbetrag und die Verteilung der gewährten Beihilfen Bericht erstatten und daß sie auf Verlangen Informationen über Beihilfemaßnahmen übermitteln. Auf Verlangen einer Vertragspartei übermittelt die betroffene Vertragspartei Informationen über bestimmte Einzelfälle von staatlichen Beihilfen.
5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise ergreifen.
6. Derartige geeignete Maßnahmen können, wenn das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen darauf Anwendung findet, nur im Einklang mit den Verfahren und zu den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen relevanten unter seiner Schirmherrschaft ausgehandelten Übereinkünften, welche zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, ergriffen werden.
7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus, die aufgrund der Erfordernisse des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt werden.
Art. 21
01.10.1993
Artikel 21
Dumping
Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Ungarn Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Ungarn der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Art. 22
01.10.1993
Artikel 22
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die
(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher
oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Art. 23
01.10.1993
Artikel 23
Strukturanpassung
1. Ausnahmemaßnahmen von beschränkter Dauer, welche von den Bestimmungen des Artikels 4 abweichen, können von Ungarn in der Form von erhöhten Zöllen ergriffen werden.
2. Diese Maßnahmen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Zweige betreffen, die einer Umstrukturierung unterzogen werden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, besonders wenn diese Schwierigkeiten wichtige soziale Probleme hervorrufen.
3. Die in Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten anzuwendenden Einfuhrzölle, wie sie durch diese Maßnahmen eingeführt werden, dürfen 25% ad valorem nicht übersteigen und behalten ein Vorzugselement für Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten bei. Der Gesamtwert an Importen von Erzeugnissen, die diesen Maßnahmen unterliegen, darf 15% der Gesamteinfuhren von Industrieerzeugnissen aus den EFTA-Staaten gemäß Definition in Artikel 2 in dem letzten Jahr, für welches Statistiken verfügbar sind, nicht übersteigen.
4. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren angewandt, soferne nicht eine längere Dauer vom Gemeinsamen Ausschuß genehmigt wird. Sie werden spätestens mit Ablauf der Übergangsperiode nicht mehr angewandt.
5. Es dürfen keine derartigen Maßnahmen in bezug auf ein Erzeugnis eingeführt werden, wenn mehr als drei Jahre seit der Abschaffung aller Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung in bezug auf das Erzeugnis vergangen sind.
6. Ungarn informiert den Gemeinsamen Ausschuß über alle Ausnahmemaßnahmen, die zu ergreifen es beabsichtigt, und auf Verlangen der EFTA-Staaten werden vor ihrer Anwendung Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß über diese Maßnahmen und die Sektoren, auf welche sie angewandt werden, abgehalten. Bei Ergreifung dieser Maßnahmen übermittelt Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan sieht den Abbau dieser Abgaben in gleichen jährlichen Sätzen vor, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnt. Der Gemeinsame Ausschuß kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Art. 24
01.10.1993
Artikel 24
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10
(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber
die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei
notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Art. 25
01.10.1993
Artikel 25
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Wenn sich ein EFTA-Staat oder Ungarn in ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten befindet oder unmittelbar davon bedroht wird, kann der EFTA-Staat bzw. Ungarn entsprechend den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen begründeten Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die jedoch von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzsituation erforderliche Maß hinausgehen. Der EFTA-Staat bzw. Ungarn informiert die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich über ihre Einführung sowie so bald wie möglich über einen Zeitplan für ihre Abschaffung.
2. Die Vertragsparteien bemühen sich dessen ungeachtet, die Auferlegung von einschränkenden Maßnahmen für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden.
Art. 26
01.10.1993
Artikel 26
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die betroffenen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Falls Ungarn oder ein EFTA-Staat die Einfuhren von Erzeugnissen, welche zu der in Artikel 22 angeführten Situation zu führen geeignet sind, einem verwaltungsmäßigen Verfahren unterwirft, dessen Zweck die schnelle Bereitstellung von Informationen über die Tendenz von Handelsflüssen ist, informiert es oder er die andere Vertragspartei.
3. Ungeachtet Absatz 7 benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4 zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Suche nach einer Lösung statt.
4. (a) Hinsichtlich Artikel 19 und 20 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, in Fällen gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten und in Fällen gemäß Artikel 20 innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach seiner Befassung eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
(b) Hinsichtlich der Artikel 21, 22 und 24 überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt dreißig Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
(c) Hinsichtlich Artikel 31 kann die betroffene Vertragspartei
nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Situation, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Ungarns dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.
6. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre frühestmögliche Lockerung oder ihre Aufhebung, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.
7. Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 24 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Art. 27
01.10.1993
Artikel 27
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
(a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren
grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
(b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder
internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen, vorausgesetzt, daß derartige Maßnahmen nicht die Wettbewerbsbedingungen in bezug auf Erzeugnisse, die nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmt sind, beeinträchtigen, oder die sich auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen beziehen, wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten ernster internationaler
Spannungen, die eine Kriegsgefahr darstellen, eingegangen wurden.
Art. 28
01.10.1993
Artikel 28
Der Gemeinsame Ausschuß
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem Gemeinsamen Ausschuß, der gemäß der von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung eingesetzt wird, überwacht und verwaltet.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Art. 29
01.10.1993
Artikel 29
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr zusammen. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, soferne darin kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Der Gemeinsame Ausschuß nimmt eine Geschäftsordnung an, in der u. a. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, jene Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Art. 30
01.10.1993
Artikel 30
Evolutivklausel
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln und zu vertiefen, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag. Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen, speziell im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen, beauftragen.
2. Vereinbarungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Art. 31
01.10.1993
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder speziellen Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu erfüllen. Sie sorgen dafür, daß die in dem Abkommen angeführten Zielsetzungen erreicht werden.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Ungarn eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Ungarn der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
Art. 32
01.10.1993
Artikel 32
Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Anhänge sowie der Protokolle A und B beschließen.
Art. 33
01.10.1993
Artikel 33
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien sind, einerseits und Ungarn andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Das am 2. Mai 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Ungarn über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Ungarn-Abkommen'' bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Ungarn-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Ungarn beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Ungarn-Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung und diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Kein gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Ungarn sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.
3. Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 30 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Ungarn gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen Anwendung.
4. Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang XVI enthalten.
Art. 34
01.10.1993
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
1. Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
2. Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.
Art. 35
01.10.1993
Artikel 35
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Art. 36
01.10.1993
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 von
Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 37
01.10.1993
Artikel 37
Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen den betroffenen Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sind, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, der alle anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 38
01.10.1993
Artikel 38
Rücktritt und Erlöschen
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Ungarn zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Art. 39
01.10.1993
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
2. Wenn dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmung von Absatz 1 in Kraft getreten ist und vorausgesetzt, daß Ungarn seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treffen sich Vertreter jener Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. August 1993 und können beschließen, wann das Abkommen in bezug auf jene Staaten in Kraft tritt. Solange keine derartige Entscheidung getroffen wurde, wird eine Sitzung für denselben Zweck spätestens dreißig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, abgehalten.
3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach der in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Ungarns in Kraft getreten ist.
Art. 40
01.10.1993
Artikel 40
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
Anl. 1
01.10.1993
ANHANG I
AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder nach Ungarn entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.
---------------------------------------------------------------------
HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei
Import nach
---------------------------------------------------------------------
35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - andere als Kaseinleime Liechtenstein
Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich
Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet
auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent
Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - andere als für den Alle EFTA-Staaten
menschlichen Genuß Ungarn
ungeeignete oder
ungeeignet zu machende
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin (Lactalbumin), Alle EFTA-Staaten
andere als für den Ungarn
menschlichen Genuß
ungeeignete oder ungeeignet
zu machende
35.05 Dextrine und andere
modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte
Stärke); Leime auf der
Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder modifizierten
Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere
modifizierte Stärken:
- - ausgenommen Stärkeether Österreich
und Ester, andere als Ungarn, bei Ursprung
wasserlösliche in Österreich
3505.20 - Leime Österreich
Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
38.09 Appretur- oder
Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens
oder des Fixierens der
Farbstoffe und andere
Erzeugnisse und
Zubereitungen (zB Appretur-
und Beizmittel), wie sie in
der Textil-, Papier- und
Lederindustrie oder in
ähnlichen Industrien
verwendet werden, anderweitig
weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Österreich
Stärke und Stärkederivaten Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der
Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der
Papierindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der
Lederindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Österreich
Stärkeerzeugnisse Ungarn, bei Ursprung
enthaltend in Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder
Gießereikerne; chemische
Erzeugnisse und Zubereitungen
der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien
(einschließlich solcher, die
nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen),
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder
verwandter Industrien,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder
Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Österreich
Stärke oder Dextrin Ungarn, bei Ursprung
in Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt Österreich
von 30% Gewichtsprozent Ungarn, bei Ursprung
oder mehr an Zucker, in Österreich
Stärke,
Stärkeerzeugnissen oder
Waren der Nummern 0401
bis 0404
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder Österreich
nur vorbearbeitet; Island
Korkabfälle; Kork, Schweden
zerkleinert, in Körner- oder Ungarn, bei Ursprung
Pulverform in Österreich,
Island oder Schweden
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet Österreich
aber nicht gesponnen; Werg Liechtenstein
und Abfälle von Flachs Schweden
(einschließlich Schweiz
Garnabfälle und Ungarn, bei Ursprung
Reißspinnstoff) in Österreich,
Liechtenstein,
Schweden oder der
Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), Österreich
roh oder bearbeitet, aber Liechtenstein
nicht gesponnen; Werg und Schweden
Abfälle von Hanf Schweiz
(einschließlich Garnabfälle Ungarn, bei Ursprung
und Reißspinnstoff) in Österreich,
Liechtenstein,
Schweden oder der
Schweiz
Anl. 2
01.10.1993
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.
2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XV ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XV ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XV betreffend den Fischereisektor;
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XV betreffend den Fischfang.
Artikel 3
1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und
Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben
angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehält, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Österreich beibehalten.
3. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
und Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:
- gefrorene Filets (ex 03.04);
- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);
- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)
von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch
(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -
Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon
idella).
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
Solange Liechtenstein und die Schweiz ihre Zollabgaben auf Einfuhren der oben angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehalten, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz beibehalten.
2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
1. Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten
Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Ländern anzuwendenden Zollabgaben im Einklang mit den folgenden Zeitplänen ab:
2. Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - andere Fischleberöle
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - andere Fette und Öle, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - andere Fette und Öle von
Meeressäugetieren *2).
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren *2)
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walmehl *2)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
3. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von
Artikel 4 des Abkommens ab:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *2)
03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Meeresfische
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - Fraktionen von Fischleberölen
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von
Fischen, ausgenommen von Fischleberölen
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen von
Meeressäugetieren *2):
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - ausschließlich von Fischen oder
Meeressäugetieren *2)
4. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von
Artikel 4 des Abkommens ab.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert
03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose
Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen
Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und
Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar
gemacht.
Artikel 8
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.
Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
ex 03.03 - Meeresfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Meeresfischen
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht
Artikel 9
Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04.
ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:
ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Süßwasserfischen
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus
Fischen, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 10
Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:
- für Island US-$ 1 Million
- für Norwegen US-$ 1 Million
- für Schweden US-$ 1 Million
---------------------------------------------------------------------
Ungarischer Warenbezeichnung
Warencode
---------------------------------------------------------------------
83-63-1 Fische, gesalzen
83-63-2 Fische, in Essig
83-63-3 Fische, in Tomatensoße
83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht
83-63-5 Fische, geräuchert
83-63-6 Fischpastete
83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren
83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte
Artikel 11
1. Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.
2. Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.
3. Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
Anl. 3
01.10.1993
ANHANG III
AUF DEN IN ABSATZ 2 (a) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Einfuhrzölle, die in Österreich und Schweden auf die in Tabelle
A dieses Anhangs angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn (Erzeugnisse des Vertrages über die Errichtung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 50% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
(b) In Schweden wird jede Abgabe auf 60% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf 40%, 20%, 10% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997.
2. Einfuhrzölle, die in Norwegen und Schweden auf die in Tabelle B angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
Jede Abgabe wird auf 60% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf 40%, 20% und 0% des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995 und 1996.
3. Einfuhrzölle, die in Österreich, Norwegen und Schweden auf die in den Tabellen C, D und E angeführten Textil- und Bekleidungserzeugnisse mit Ursprung in Ungarn angewandt werden, werden schrittweise gemäß den folgenden Zeitplänen abgeschafft:
(a) In Österreich wird jede Abgabe auf 65% des Ausgangszollsatzes
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert; weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.
(b) In Norwegen und Schweden wird jede Abgabe auf fünf Siebentel
des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduziert;
weitere Reduzierungen auf vier Siebentel, drei Siebentel, zwei Siebentel und ein Siebentel des Ausgangszollsatzes erfolgen jeweils am 1. Jänner 1994, 1995, 1996 und 1997. Die verbleibende Abgabe wird am 1. Jänner 1998 abgeschafft.
4. Nachdem Liechtenstein und die Schweiz die Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf 0% des Ausgangszollsatzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens reduzieren, können sie im Falle von schwerwiegenden Störungen des inländischen Marktes, die sich aus dem geringeren Schutz bei in den Tabellen A bis E dieses Anhangs angeführten Erzeugnissen während des Abbaus der Zollabgaben für diese Erzeugnisse ergeben, Abgaben wiedereinführen, die ein Ausmaß an Schutz bieten, das nicht höher ist als das zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem anderen EFTA-Staat vorherrschende und keinesfalls höher als die zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz geltenden Meistbegünstigungsabgaben.
Tabelle A zu Anhang III
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Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
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26.01 Eisenerze und der Konzentrate, einschließlich
Schwefelkiesabbrände.
- Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen
Schwefelkiesabbrände:
2601.11 - - nicht agglomeriert
2601.12 - - agglomeriert
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
26.19 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),
Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle von
der Eisen- oder Stahlerzeugung.
ex 2619.00 - Hochofenstaub
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe aus Steinkohle.
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.04 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,
Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;
Retortenkohle.
ex 2704.00 - Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle
oder Braunkohle, ausgenommen Koks und Halbkoks
(Schwelkoks) für die Herstellung von
Elektroden
72.01 Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken
oder anderen Rohformen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferromangan:
7202.11 - - mit einem Gehalt von mehr als
2 Gewichtsprozent Kohlenstoff
- andere:
ex 7202.99 - - sonstige:
- - - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt
von mehr als 3 Gewichtsprozent, jedoch
weniger als 15 Gewichtsprozent
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene
Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit
von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in
Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen.
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nr. 7203).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
- mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
ex 7207.11 - - mit rechteckigem (einschließlich
quadratischem) Querschnitt und einer Breite
von weniger als der zweifachen Stärke:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.12 - - andere, mit rechteckigem (nicht
quadratischem) Querschnitt:
- - - gewalzt oder stranggegossen
ex 7207.19 - - sonstige:
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
und vorprofiliert, gewalzt oder
stranggegossen
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder
mehr Kohlenstoff:
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt und
vorprofiliert, gewalzt oder stranggegossen
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7208.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- andere, in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7208.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7208.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7208.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7208.31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder
weniger und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, ohne Oberflächenmuster
7208.32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
- andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:
7208.41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder
weniger und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, ohne Oberflächenmuster
7208.42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als
10 mm
7208.43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr, aber nicht mehr als 10 mm
7208.44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr, aber weniger als 4,75 mm
7208.45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger als
3 mm
ex 7208.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch
überzogen.
- in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke
von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer
Stärke von weniger als 3 mm und einer
Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer
Stärke von 3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa:
7209.31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:
7209.41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr
7209.42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7209.43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7209.44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7209.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt:
ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als
3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPa:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.39 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
- anders verzinkt:
ex 7210.41 - - gewellt:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.49 - - sonstige:
- - - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden
überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.60 - mit Aluminium überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
- - nur oberflächenbearbeitet oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210.90 - andere:
- - andere als versilbert, vergoldet, plattiert
oder emailliert, nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert, oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, weder plattiert noch überzogen.
- nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPa:
7211.11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, nicht in Rollen, ohne
Oberflächenmuster
7211.12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr
7211.19 - - sonstige
- andere, nur warmgewalzt:
7211.21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße
gewalzt, mit einer Breite von mehr als
150 mm und einer Stärke von nicht weniger
als 4 mm, nicht in Rollen, ohne
Oberflächenmuster
7211.22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder
mehr
7211.29 - - sonstige
ex 7211.30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPa:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur kaltgewalzt:
ex 7211.41 - - mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
in Rollen, zur Herstellung von Weißband
ex 7211.49 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7211.90 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger
als 600 mm, plattiert oder überzogen.
ex 7212.10 - verzinnt:
- - Weißblech und -band, nur
oberflächenbearbeitet
- - andere, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
- elektrolytisch verzinkt:
ex 7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als
3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder
mehr und einer Mindeststreckgrenze von
355 MPa:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
ex 7212.29 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
ex 7212.30 - anders verzinkt:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
ex 7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen:
- - Weißblech oder -band, nur lackiert
- - sonstige, mit einer Breite von mehr als
500 mm, nur oberflächenbearbeitet
ex 7212.50 - anders überzogen als versilbert, vergoldet,
platiniert oder emailliert, nur
oberflächenbearbeitet:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7212.60 - plattiert:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.13 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, warmgewalzt, in unregelmäßigen
Rollen
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,
warmgezogen, auch nach dem Walzen verwunden
7214.20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,
Rippen, Rillen oder anderen Verformungen, oder
nach dem Walzen verwunden
7214.30 - aus Automatenstahl
7214.40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als
0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.50 - andere, mit einem Gehalt von
0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger
als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff
7214.60 - andere, mit einem Gehalt von
0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl.
ex 7215.90 - andere:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
7216.10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer
Höhe von weniger als 80 mm
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer
Höhe von weniger als 80 mm:
7216.21 - - L-Profile
7216.22 - - T-Profile
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer
Höhe von 80 mm oder mehr:
7216.31 - - U-Profile
7216.32 - - I-Profile
7216.33 - - H-Profile
7216.40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer
Höhe von 80 mm oder mehr
7216.50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen
oder warm stranggepreßt
ex 7216.90 - andere:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)
oder anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem
Stahl.
7218.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7218.90 - andere:
- - gewalzt oder stranggegossen
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,
mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
- nur warmgewalzt, in Rollen:
7219.11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7219.13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen:
7219.21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm
7219.22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 10 mm
7219.23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm
- nur kaltgewalzt:
7219.31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7219.32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber
weniger als 4,75 mm
7219.33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber
weniger als 3 mm
7219.34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber
nicht mehr als 1 mm
7219.35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
ex 7219.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,
mit einer Breite von weniger als 600 mm.
- nur warmgewalzt:
7220.11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr
7220.12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm
ex 7220.20 - nur kaltgewalzt:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7220.90 - andere:
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.21 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus rostfreiem Stahl.
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl;
Profile aus rostfreiem Stahl.
7222.10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7222.30 - andere Stangen und Stäbe:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7222.40 - Profile:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nur plattiert
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus
anderem legierten Stahl.
7224.10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7224.90 - andere:
- - warmgewalzt oder stranggegossen
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr.
7225.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
ex 7225.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur gewalzt, nur oberflächenbearbeitet,
einschließlich plattiert, oder anders als
quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
7225.30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen
7225.40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen
7225.50 - nur kaltgewalzt
ex 7225.90 - andere:
- - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert, oder anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten
Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm.
ex 7226.10 - aus Silicium-Elektro-Stahl
- - nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226.20 - aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt, mit einer Breite von mehr
als 500 mm
- - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
- andere:
7226.91 - - nur warmgewalzt
ex 7226.92 - - nur kaltgewalzt:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226.99 - - sonstige:
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm, nur
oberflächenbearbeitet, einschließlich
plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger,
warmgewalzt, nur plattiert
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßigen Rollen, aus anderem legierten
Stahl.
72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem legierten
Stahl; Profile aus anderem legierten Stahl;
Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder
nicht legiertem Stahl.
ex 7228.10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur plattiert
ex 7228.20 - Stangen und Stäbe, aus Silicium-Mangan-Stahl:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur plattiert
7228.30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,
warmgezogen oder warm stranggepreßt
ex 7228.60 - andere Stangen und Stäbe:
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, nur plattiert
ex 7228.70 - Profile:
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, einschließlich nur plattiert
7228.80 - Hohlbohrstangen und -stäbe
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
7301.10 - Spundwandeisen
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und zwar:
Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes Material
für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
Laschen, Schienenstühle, Stuhlkeile,
Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und
Spurstangen sowie andere, nur für das Verbinden
oder Befestigen von Schienen geeignetes
Material.
ex 7302.10 - Schienen:
- - andere als Stromschienen mit einem Leiter
aus Nichteisenmetall
7302.20 - Bahnschwellen
ex 7302.40 - Laschen und Unterlagsplatten:
- - gewalzt
ex 7302.90 - andere:
- Leitschienen
TABELLE C ZU ANHANG III
---------------------------------------------------------------------
Waren-
nummer HS-Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
52.04 Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für
den Kleinverkauf.
- nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:
5204.11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend
5204.19 - - sonstige
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.06 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern
gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von
200 g oder weniger.
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern
gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 200 g.
52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle.
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
55.11 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen
oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
5511.10 - aus synthetischen Stapelfasern,
85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern
enthaltend
5511.20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als
85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend
58.01 Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe,
ausgenommen Waren der Nummer 58.02 oder 58.06.
5801.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
- aus Baumwolle
5801.21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.22 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.26 - - Chenillegewebe
- aus Chemiefasern:
5801.31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.32 - - gerippte Schußsamte und gerippte
Schußplüsche, aufgeschnitten
5801.33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche
5801.34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht
aufgeschnitten
5801.35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten
5801.36 - - Chenillegewebe
58.02 Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,
ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 58.06;
getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,
ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 57.03.
58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch
Steppen oder auf andere Weise verbunden,
ausgenommen Stickereien der Nummer 58.10.
60.01 Samte, Plüsche einschließlich
Hochflorerzeugnisse und Schlingenerzeugnisse,
gewirkt oder gestrickt.
60.02 Andere gewirkte oder gestrickte
Flächenerzeugnisse.
6002.20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder
weniger
- andere, kettengewirkt (einschließlich
Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):
6002.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.42 - - aus Baumwolle
6002.43 - - aus Chemiefasern
- andere:
6002.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6002.92 - - aus Baumwolle
6002.93 - - aus Chemiefasern
61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken
(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen
solche der Nummer 61.03.
6101.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6101.20 - aus Baumwolle
6101.30 - aus Chemiefasern
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken
(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen
solche der Nummer 61.04.
6102.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6102.20 - aus Baumwolle
6102.30 - aus Chemiefasern
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben.
- Sakkos (Blazer):
6103.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6103.32 - - aus Baumwolle
6103.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6103.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen:
- Jacken und Sakkos (Blazer):
6104.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.32 - - aus Baumwolle
6104.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- Kleider:
6104.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6104.42 - - aus Baumwolle
6104.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6104.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,
für Frauen oder Mädchen.
6106.10 - aus Baumwolle
6106.20 - aus Chemiefasern
ex 6106.90 - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Männer oder Knaben.
- Unterhosen:
6107.11 - - aus Baumwolle
6107.12 - - aus Chemiefasern
6107.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
- Unterhosen:
6108.21 - - aus Baumwolle
6108.22 - - aus Chemiefasern
6108.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,
einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder
gestrickt.
6110.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6110.20 - aus Baumwolle
6110.30 - aus Chemiefasern
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung,
gewirkt oder gestrickt.
- Trainingsanzüge:
6112.11 - - aus Baumwolle
6112.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6112.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6112.20 - Schianzüge
61.13 6113.00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten
Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder 59.07.
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
6114.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6114.20 - aus Baumwolle
6114.30 - aus Chemiefasern
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und
andere Strumpfwaren, einschließlich
Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne
zusätzlich angebrachte Sohlen, gewirkt oder
gestrickt.
- Strumpfhosen:
6115.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem
Titer von 67 dtex oder mehr je Einfachgarn
6115.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6115.20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),
mit einem Titer je Einfachgarn von weniger als
67 dtex
- andere:
6115.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6115.92 - - aus Baumwolle
6115.93 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6115.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken
(Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 62.03.
- andere:
6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6201.92 - - aus Baumwolle
6201.93 - - aus Chemiefasern
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken
(Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 62.04.
- andere:
6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6202.92 - - aus Baumwolle
6202.93 - - aus Chemiefasern
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), für Männer oder
Knaben.
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6203.42 - - aus Baumwolle
6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze Hosen
(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder
Mädchen.
- Kleider:
6204.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.42 - - aus Baumwolle
6204.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.44 - - aus künstlichen Spinnstoffen
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl.
und kurze Hosen:
6204.61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6204.62 - - aus Baumwolle
6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen
6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
6205.10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6205.20 - aus Baumwolle
6205.30 - aus Chemiefasern
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen.
6206.20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren
6206.30 - aus Baumwolle
6206.40 - aus Chemiefasern
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben.
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Frauen oder Mädchen.
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen
- andere Tischwäsche:
6302.51 - - aus Baumwolle
6302.53 - - aus Chemiefasern
6302.59 - - aus sonstigen Spinnstoffen
6302.60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche,
aus gewebten oder gewirkten
Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle
- andere:
6302.91 - - aus Baumwolle
6302.93 - - aus Chemiefasern
6302.99 - - aus sonstigen Spinnstoffen
Anl. 4
01.10.1993
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 2 (b) (i) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
Waren- Ungarische
nummer Tarifnummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,
ausgenommen metallhaltige Sande des
Kapitels 26.
2505.10-003 Silikasande und Quarzsande
ex 2505.90 - andere:
995 - - andere als Gießereisande
25.06 Quarz (ausgenommen natürliche Sande);
Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen
oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt.
ex 2506.10 - Quarz
020 - - gebrochener Quarz
25.07 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch
gebrannt.
ex 2507.00
037 - geschlämmter Kaolin, in Klumpen
25.08 Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone
der Nummer 68.06), Andalusit, Cyanit und
Sillimanit, auch kalziniert; Mullit;
Schamotte oder Dinaserden.
2508.10-000 - Bentonit
2508.20-001 - Bleicherden und Walkerde
2508.40-003 - andere Tone
2508.50-004 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit
2508.60-005 - Mullit
2508.70-006 - Schamotte oder Dinaserden
25.10 Natürliche Calciumphosphate, natürliche
Aluminiumcalciumphosphate und
Phosphatkreiden.
2510.20-006 - gemahlen
25.12 Kieselsaure Fossilienmehle (zB Kieselgur,
Tripel und Diatomit) und ähnliche
kieselsaure Erden, auch kalziniert, mit
einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
25.17 Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau
sowie für andere Beschotterungen verwendet
werden, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch
thermisch behandelt; Makadam aus Schlacke
oder ähnlichen Industrieabfällen, auch mit
den im ersten Teil dieser Nummer genannten
Stoffen als Zusatz; Teermakadam; Körner
(Granalien), Splitt und Mehl, aus Steinen
der Nummer 25.15 oder 25.16, auch thermisch
behandelt.
2517.10-008 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,
wie sie für den Beton-, Straßen- und
Bahnbau sowie für andere Beschotterungen
verwendet werden, Kiesel und Feuerstein
(Flint), auch thermisch behandelt;
2517.30-000 - Teermakadam
- Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus
Steinen der Nummer 25.15 oder 25.16, auch
thermisch behandelt:
2517.41-004 - - aus Marmor
2517.49-008 - - sonstige
25.19 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);
Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit
kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der
Sinterung zugesetzt wurden; anderes
Magnesiumoxid, auch rein.
ex 2519.90 - andere
013 - - chemisch reines Magnesiumoxid
25.29 Feldspat; Leuzit; Nephelin und
Nephelin-Syenit; Flußspat.
2529.10-003 - Feldspat
25.30 Mineralische Stoffe, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen.
ex 2530.90 - andere:
991 - - sonstige
26.02 Manganerze und deren Konzentrate,
einschließlich manganhaltiger Eisenerze und
Konzentrate mit einem Mangangehalt von
20 Gewichtsprozent oder mehr, berechnet auf
das Gewicht der Trockensubstanz.
27.07 Öle und andere Destillationserzeugnisse des
Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche
Erzeugnisse, bei denen die aromatischen
gegenüber den nichtaromatischen
Bestandteilen gewichtsmäßig vorherrschen.
2707.50-001 - andere aromatische
Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren
Destillation nach ASTM D 86 bis 250 Grad C
65% Vol. oder mehr (einschließlich der
Destillationsverluste) übergehen
- andere:
2707.91-008 - - Kreosotöle
27.12 Vaseline; Paraffin, mikrokristallines
Erdölwachs, slack wax, Ozokerit,
Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse
und ähnliche Erzeugnisse, durch Synthese
oder durch andere Verfahren gewonnen, auch
gefärbt.
ex 2712.90 - andere:
025 - - raffiniertes Montanwachs; Ozokerit und
Torfwachs; Ceresin, weiß oder gefärbt
28.01 Fluor, Chlor, Brom und Jod.
2801.20-007 - Jod
28.05 Alkali- oder Erdalkalimetalle;
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch
untereinander gemischt oder miteinander
legiert; Quecksilber.
ex 2805.30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium,
auch untereinander gemischt oder
miteinander legiert:
013 - - Seltenerdmetalle
28.11 Andere anorganische Säuren und andere
anorganische Sauerstoffverbindungen der
Nichtmetalle.
- andere anorganische Sauerstoffverbindungen
der Nichtmetalle:
2811.23-003 - - Schwefeldioxid
ex 2811.29 - - sonstige:
001 - - - Diarsentrioxid
28.15 Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid
(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxide.
- Natriumhydroxid (Ätznatron):
2815.11-002 - - fest
2815.12-005 - - in wässeriger Lösung (Natronlauge)
28.18 Künstlicher Korund, auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution;
Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid.
2818.10-006 - Künstlicher Korund
28.23 Titanoxide.
28.27 Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide;
Bromide und Bromidoxide; Jodide und
Jodidoxide.
- Bromide und Bromidoxide:
2827.51-001 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums
2827.59-005 - - sonstige
28.28 Hypochlorite; handelsübliches
Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite.
2828.10-003 - handelsübliches Calciumhypochlorit und
andere Calciumhypochlorite
2828.90-001 - andere
28.29 Chlorate und Perchlorate; Bromate und
Perbromate; Iodate und Periodate.
2827.90-000 - andere
28.33 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
- Natriumsulfate:
2833.11-008 - - Dinatriumsulfat
2833.19-002 - - sonstige
2833.40-008 - Peroxosulphate (Persulfate)
28.34 Nitrite; Nitrate.
- Nitrate:
2834.21-008 - - des Kaliums
28.35 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate
(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate.
2835.10-003 - Phosphinate (Hypophosphite) und
Phosphonate (Phosphite)
28.36 Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);
handelsübliches Ammoniumcarbonat,
Ammoniumcarbamat enthaltend.
2836.20-003 - Dinatriumcarbonat
2836.30.004 - Natriumhydrogencarbonat
(Natriumbicarbonat)
28.40 Borate; Peroxoborate (Perborate).
ex 2840.20 - andere Borate:
990 - - sonstige
28.43 Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder
organische Verbindungen der Edelmetalle,
auch von chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution; Amalgame der Edelmetalle.
- Silberverbindungen:
2843.21-006 - - Silbernitrat
2843.29.000 - - sonstige
2843.30-004 - Goldverbindungen
29.01 Acyclische Kohlenwasserstoffe.
- ungesättigte:
ex 2901.29 - - sonstige:
016 - - - Hex-1-en-Divinylbenzol
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.29-005 - - sonstige
29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.
ex 2904.10-006 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,
deren Salze und Ethylester
29.05 Acyclische Alkohole und ihre Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Diole:
2905.31-000 - - Ethylenglykol (Ethandiol)
2905.32-003 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol)
29.08 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate der Phenole oder
Phenolalkohole.
ex 2908.90 - andere:
019 - Nitro- oder Nitrosoderivate
29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,
Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,
Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von
chemisch nicht eindeutig bestimmter
Konstitution) und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.41-007 - - 2,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol,
Digol)
2909.60-006 - Alkoholperoxide, Etherperoxide,
Ketonperoxide und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate
29.14 Ketone und Chinone, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate.
- Ketonalkohol und Ketonaldehyde:
2914.49-003 - - sonstige
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate.
- Essigsäure und deren Salze;
Essigsäureanhydrid:
2915.21-006 - - Essigsäure
ex 2915.29 - - sonstige:
019 - - - Manganacetat
- Ester der Essigsäure:
2915.32.000 - Vinylacetat
ex 2915.90 - andere:
000 - - VeoVA
29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxydesäuren und deren Derivate:
2916.11-004 - - Acrylsäure und deren Salze
2916.12-007 - - Ester der Acrylsäure
2916.13-000 - - Methacrylsäure und deren Salze
2916.14-003 - - Ester der Methacrylsäure
29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.19-007 - - sonstige
- aromatische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.39 - - sonstige:
018 - - - andere aromatische Polycarbonsäuren
(Edenol)
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.
- acyclische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.19-000 - - sonstige
- acyclische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.30-005 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Mono- oder Polyamine und
deren Derivate; deren Salze
- aromatische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.42-002 - - Anilinderivate und deren Salze
- aromatische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2951.51-000 - - o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole
und deren Derivate; deren Salze
29.24 Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;
Amidoverbindungen der Kohlensäure.
2924.10-000 - acyclische Amide (einschließlich
acyclische Carbamate) und deren Derivate;
deren Salze
- cyclische Amide (einschließlich cyclische
Carbamate) und deren Derivate:
2924.29-008 - - sonstige
29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion.
ex 2926.90 - andere:
015 - - Cyanacetamid
29.27 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen.
29.28 Organische Derivate des Hydrazins oder des
Hydroxylamins.
29.30 Organische Schwefelverbindungen.
2930.90-009 - andere
29.31 Andere organisch-anorganische Verbindungen.
2931.00-018 - organische Quecksilberverbindungen
29.33 Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem
oder mehreren Stickstoffheteroatomen;
Nucleinsäuren und deren Salze.
- Lactame:
2933.71-007 - - 6-Hexanelactam (epsilon-Caprolactam)
29.34 Andere heterocyclische Verbindungen.
ex 2934.90 - andere:
014 - - 6-Etoxi-1,2-dihydro-
2,2,4-trimethyl-Chinolin;
0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-methyl-
6-pyridine)-Phosphorathiat
999 - - andere als die folgenden: Thiophen,
Sultone und Sultane, aktive Bestandteile
zur Herstellung von
Pflanzenschutzmitteln,
6-Etoxi-1,2-dihydro-2,2,4-trimethyl-
Chinolin; und 0,0-Diethyl(0-isopropyl-4-
methyl-6-pyridine)-Phosphorathiat
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vitamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
2936.29-003 - andere Vitamine und deren Derivate
32.04 Synthetische organische Färbemittel, auch
von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution; Zubereitungen im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der
Grundlage von synthetischen organischen
Färbemitteln; synthetische organische
Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende
Aufhellungsmittel oder als Luminophore
verwendet werden, auch von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution.
3204.90-004 - andere
32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel,
ausgenommen solche der Nummer 32.03, 32.04
oder 32.05; anorganische Erzeugnisse, wie
sie als Luminophore verwendet werden, auch
von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution.
- andere Färbemittel und andere
Zubereitungen:
ex 3206.49 - - sonstige:
998 - - - andere als Vormischungen für die
Färbung von Polystyrol
32.14 Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,
Dichtungsmassen und ähnliche Massen;
Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste
Verputzzubereitungen für Fassaden,
Innenwände, Fußböden, Decken u.dgl.
3214.90-001 - andere
33.01 Etherische Öle (auch terpenfrei),
einschließlich sogenannter Concretes und
Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer
Öle in Fetten, in nicht flüssigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch
Enfleurage oder Mazeration gewonnen;
terpenhaltige Nebenerzeugnisse von der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle;
wässerige Destillate und wässerige Lösungen
etherischer Öle.
ex 3301.90 - andere:
028 - - halbfest
33.02 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen
(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf
der Grundlage eines oder mehrere dieser
Stoffe, wie sie als Rohstoffe in der
Industrie verwendet werden.
ex 3302.10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder
Getränkeindustrie verwendet werden:
029 - - Zusammensetzungen von künstlichen
Riechstoffen
34.04 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse.
ex 3404.90 - andere:
994 - - künstliche Wachse, ausgenommen
Siegelwachse
35.03 Gelatine (auch in rechteckigen oder
quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an
der Oberfläche bearbeitet) und
Gelatinderivate; Hausenblase; andere Leime
tierischen Ursprungs, ausgenommen
Kaseinleime der Nummer 35.01.
ex 3503.00
999 - andere als die folgenden: Gelatine für
industrielle Zwecke, Gelatine für die
Zubereitung von Nahrungsmitteln und für
pharmazeutische Zwecke; Gelatine für
photographische Zwecke und Knochenleime.
35.05 Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB
Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime
auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen
oder anderen modifizierten Stärken.
ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:
013 - - veresterte Stärken
37.02 Photographische Filme, in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen
Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;
Sofortbildpackungen in Rollen,
sensibilisiert, nicht belichtet.
- andere Filme, nicht perforiert, mit einer
Breite von 105 mm oder weniger:
ex 3702.39 - - sonstige:
039 - - - kinomatographische Filme,
Schwarzweiß-Röntgenfilme für
industrielle Zwecke
37.06 Kinematographische Filme, belichtet und
entwickelt, auch mit Tonaufzeichnungen oder
nur mit Tonaufzeichnungen.
3706.90-007 - andere
38.03 Tallöl, auch raffiniert.
3803.00
998 - andere als rohe
38.07 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot;
Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und
ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von
Kolophonium, Harzsäuren oder pflanzlichem
Pech.
ex 3807.00
019 - Holzteer, Holzteeröle, Holzkreosot,
Holzgeist
38.12 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;
zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk
oder Kunststoffe, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; zubereitete
Antioxidationsmittel und andere
zusammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe.
3812.30-005 - zubereitete Antioxidationsmittel und
andere zusammengesetzte Stabilisatoren für
Kautschuk oder Kunststoffe
38.15 Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und
katalytische Zubereitungen, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen.
- Katalysatoren auf Trägern:
3815.19-007 - - sonstige
38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen
oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse
und Zubereitungen der chemischen Industrie
und verwandter Industrien (einschließlich
solcher, die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Rückstände der
chemischen Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
ex 3823.90 - andere:
061 - - Restprodukte der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien, anderweitig
nicht genannt (Dryvit-Zusatz II.,
BYK 035)
39.06 Acrylpolymere, in Rohformen.
ex 3906.10 - Polymethylmethacrylat
999 - - andere als für Spritzgußformen und
Polymerblöcke
39.13 Natürliche Polymere (zB Alginsäure) und
modifizierte natürliche Polymere (zB
gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate
des Naturkautschuks), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen, in Rohformen.
ex 3913.90 - andere:
012 - - Galalith, Dextran, Glykogen
39.15 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von
Kunststoffen.
ex 3915.90 - aus anderen Kunststoffen:
047 - - aus Proteinen und deren Derivaten
39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen), aus Kunststoffen.
3917.10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem
Eiweißstoff oder aus Cellulosekunststoffen
39.20 Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und
Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder
verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit
anderen Stoffen verbunden.
- aus Polycarbonaten, Alkydharzen,
Polyallylestern oder anderen Polyestern:
3920.62-016 - - aus Polyethylenterephthalat
40.15 Bekleidung und Bekleidungszubehör
(einschließlich Handschuhe), für alle
Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
- Handschuhe:
ex 4015.19 - - sonstige:
013 - - für industrielle Zwecke
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.
ex 4403.20 - andere, von Nadelbäumen:
999 - - andere als Stämme
44.04 Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten;
Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,
zugespitzt, nicht in der Längsrichtung
gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder
gedrechselt noch gebogen oder sonst
bearbeitet, zur Herstellung von
Spazierstöcken, Regenschirmen,
Werkzeuggriffen u. dgl. geeignet, Holzspan,
Holzsstreifen, Holzbänder u. dgl.
ex 4404.10 - von Nadelbäumen:
997 - - andere als gezogenes Holz
44.05 Holzwolle; Holzmehl.
ex 4405.00
010 - Holzmehl
44.17 Werkzeuge, Werkzeugfassungen,
Werkzeugstiele, Werkzeuggriffe sowie
Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und
Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten
und Schuhspanner, aus Holz.
ex 4417.00
015 - Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten
und Pinsel
48.23 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder
Größen zugeschnitten; andere Waren aus
Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte
oder Vliesen aus Zellstoffasern.
ex 4823.70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus
Papiermasse:
015 - - formgepreßte Bogen für die Verpackung
von Eiern
ex 4823.90 - andere:
026 - - metallisiertes Kondensatorpapier
49.08 Abziehbilder aller Art.
ex 4908.10 - Abziehbilder, verglasbar:
013 - - Matrizen für Porzellan, Glas und Email
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder
bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und
Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle
und Reißspinnstoff).
53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).
ex 5306.10 - ungezwirnt:
993 - - andere als in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
ex 5306.20 - gezwirnt:
994 - - andere als in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
54.05 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr
und einem größten Durchmesser von 1 mm oder
weniger; Streifen u.dgl. (zB Kunststroh),
aus künstlicher Spinnmasse, mit einer
augenscheinlichen Breite von 5 mm oder
weniger.
68.14 Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer,
einschließlich agglomeriertem oder
rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer
Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen
Stoffen.
ex 6814.10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus
agglomeriertem oder rekonstituiertem
Glimmer, auch auf einer Unterlage:
013 - - für die Herstellung von
Glimmer-Kondensatoren (die in die
Nummer 85.32 fallen) und
Glimmer-Isolatoren (die in die
Nummer 85.46 fallen)
ex 6814.90 - andere:
011 - - Scheiben, Rohre, Rollen für die
Herstellung von Glimmer-Kondensatoren
(die in die Nummer 85.32 fallen) und
Glimmer-Isolatoren (die in die
Nummer 85.46 fallen)
020 - - Tafeln und Platten aus Glimmer
69.01 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere
keramische Waren aus kieselsaurem
Fossilienmehl (zB Kieselgur, Tripel,
Diatomeenerde) oder ähnlichen kieselsauren
Erden.
70.03 Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von
Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte, aber nicht anders bearbeitet.
- Platten oder Tafeln, nicht armiert:
ex 7003.11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig
(opak) gemacht, überfangen oder mit
absorbierender oder reflektierender
Schichte
026 - - - aus optischem Glas
70.19 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und
Waren daraus (zB Garne oder Gewebe).
7019.10-006 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge
(Rovings), Garne und Stapelfasern
71.05 Staub und Pulver, von natürlichen oder
synthetischen Edelsteinen oder
Schmucksteinen.
7105.10-006 - von Diamanten
72.19 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder
mehr.
72.20 Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem
Stahl, mit einer Breite von weniger als
600 mm.
72.22 Andere Stangen und Stäbe aus rostfreiem
Stahl; Profile aus rostfreiem Stahl.
74.08 Draht aus Kupfer.
74.13 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus
Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse
für die Elektrotechnik.
74.15 Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte
Klammern (ausgenommen solche der Nr. 83.05)
und ähnliche Waren, aus Kupfer oder solche
aus Eisen oder Stahl mit Köpfen aus Kupfer;
Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken,
Nieten, Keile, Splinte, Unterlegsscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren, aus Kupfer.
- andere Waren, ohne Gewinde:
7415.21-006 - - Unterlegsscheiben (einschließlich
Federringscheiben)
7415.29-000 - - sonstige
- andere Waren, mit Gewinde:
7415.32-000 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern
741- - - sonstige
5.3-
9-0-
01
74.19 Andere Waren aus Kupfer.
7419.10-008 - Ketten und Teile davon
78.06 Andere Waren aus Blei.
79.04 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink.
79.06 Rohre und Rohrfittings (zB Kupplungen,
Kniestücke und Muffen), aus Zink.
80.03 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn
80.05 Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch
bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff
oder ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer
Stärke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder
weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn.
80.07 Andere Waren aus Zinn.
82.05 Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte
Glasschneidediamanten), anderweitig weder
genannt noch inbegriffen; Lötlampen und
ähnliche Lampen; Schraubstöcke,
Schraubzwingen und ähnliche Waren,
ausgenommen Zubehör für oder Teile von
Werkzeugmaschinen; Ambosse; tragbare
Schmieden; Schleifapparate für Hand- oder
Fußbetrieb.
8205.30-002 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und
ähnliche Schneidwerkzeuge für die
Holzbearbeitung
8205.60-005 - Lötlampen und ähnliche Lampen
8205.70-006 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche
Waren
8205.90-008 - Zusammenstellungen von Waren aus
mindestens zwei der vorstehenden
Unternummern.
82.06 Werkzeuge aus mindestens zwei der
Nummern 82.02 bis 82.05, in
Zusammenstellungen für den Kleinverkauf
aufgemacht.
ex 8206.00
992 - andere Zusammenstellungen als jene, denen
die Werkzeuge der Nummer 82.02 oder 82.03
ihren wesentlichen Charakter geben
82.07 Auswechselbare Werkzeuge für mechanische
oder nichtmechanische Handwerkzeuge oder
Werkzeugmaschinen (zB zum Treiben, Stanzen,
Lochen, Gewindeschneiden oder Gewindebohren,
Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,
Schrauben), einschließlich Zieheisen oder
Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen
von Metallen, sowie Erd-, Gesteins- und
Tiefbohrwerkzeuge.
8207.20-009 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen
oder Strangpressen von Metallen
8207.50-002 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche
zum Gesteinsbohren
8207.90-006 - andere auswechselbare Werkzeuge
82.12 Rasiermesser, Rasierapparate und
Rasierklingen (einschließlich
Klingenrohlinge im Band).
8212.20-010 - Rasierklingen für
Sicherheitsrasierapparate, einschließlich
Klingenrohlinge im Band
8212.90-008 - andere Teile
82.13 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und
ähnlichen Scheren) und Scherenblätter.
83.04 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,
Manuskriptständer, Schreibzeugablagen,
Stempelständer und ähnliche Büro- oder
Schreibtischausstattungen, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Büromöbel der
Nummer 94.03.
ex 8304.00
012 - Schreibtischausstattungen aus Blei, Zink
oder Zinn
83.06 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren,
nicht elektrisch, aus unedlen Metallen;
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus
unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,
Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;
Spiegel aus unedlen Metallen.
8306.10-002 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche
Waren
83.11 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden
und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen
oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder
Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum
Löten, Schweißen oder Auftragen von Metallen
oder Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus
agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen,
zum Metallisieren im Aufspritzverfahren.
8311.30-006 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus
unedlen Metallen, für das Löten oder
Autogen-Schweißen
84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit
Flüssigkeitszähler oder -messer; Hebewerke
für Flüssigkeiten.
- Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer
und Pumpen, zur Aufnahme solcher gebaut:
ex 8413.11 - - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder
Schmiermittel, wie sie bei Tankstellen
oder in Garagen verwendet werden:
992 - - andere als solche in
explosionsgeschützter Bauweise
8413.19-002 - - sonstige
8413.20-006 - Handpumpen, ausgenommen solche der
Unternummer 8413.11 oder 8413.19
84.25 Flaschenzüge; Zugwinden und Spille;
Hubwinden
- Flaschenzüge, ausgenommen Kippkübelaufzüge
oder Aufzüge, wie sie zum Heben von
Fahrzeugen verwendet werden:
8424.11-003 - mit Elektromotor
8425.19-007 - - sonstige
84.26 Derrickkrane, Laufkrane, Portalkrane,
Verladebrücken und andere Krane,
einschließlich Kabelkrane; Hubportale,
Portalhubkarren und Krankarren.
- Laufkrane, Portalkrane, Verladebrücken,
Hubportale und Portalhubkarren:
8426.11-002 - - Laufkrane, nicht fahrbar
84.30 Andere Maschinen und Geräte für die
Erdbewegung, zum Planieren, Stopfen,
Verdichten oder Bohren des Bodens, oder zum
Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien;
Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer.
ex 8430.10 - Rammen und Pfahlzieher
996 - - ausgenommen Spezialmaschinen
- andere Maschinen und Geräte, nicht
selbstfahrend:
8430.61-000 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen
84.31 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Maschinen oder Geräte der Nummer 84.25 bis
84.30 geeignet.
8431.20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 84.27
- für Maschinen oder Geräte der
Nummer 84.28:
8431.31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder
Rolltreppen
ex 8431.39 - - sonstige:
019 - - - für Maschinen oder Geräte der
Nummer 8428.31-01, 8428.32-01,
8428.33-01 und 8428.90-01
- andere Maschinen oder Geräte der
Nummer 84.26, 84.29 oder 84.30:
ex 8431.49 - - sonstige:
995 - - - ausgenommen folgende: von Maschinen
oder Geräten der
Unternummern 8426.20-01, 8426.41-01,
8430.31-02 und 8430.39-02; von
Maschinen oder Geräten der
Unternummer 8426.20-99; von Maschinen
oder Geräten der
Unternummern 8426.12-01, 8426.41-02,
8429.40-02, 8430.31-99, 8430.39-99 und
8430.69-99; von Maschinen oder Geräten
der Unternummer 8429.40-01 und von
Maschinen und Geräten der
Unternummer 8430.69-02
84.32 Maschinen, Apparate und Geräte für die
Landwirtschaft, den Gartenbau oder die
Forstwirtschaft; zum Vorbereiten, Bearbeiten
oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege
der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder
Sportplätze.
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten
oder Dreschen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und
Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere
Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder
Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaflichen Erzeugnissen,
ausgenommen Maschinen und Apparate der
Nummer 84.37.
- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum
Ernten; Dreschmaschinen:
8433.51-006 - - Mähdrescher
84.37 Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder
Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten;
Maschinen und Apparate für die Müllerei oder
zur Behandlung von Getreide oder
Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen und
Apparate für die Landwirtschaft.
ex 8437.10 - Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder
Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten:
014 - - für landwirtschaftliche Zwecke
84.38 Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel
anderweitig weder genannt noch inbegriffen,
für die industrielle oder gewerbliche
Aufbereitung oder Herstellung von
Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder
Getränken, ausgenommen Maschinen und
Apparate für die Gewinnung, Aufbereitung
oder Zubereitung von tierischen oder
pflanzlichen Ölen oder Fetten.
84.39 Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Halbstoffen aus zellulosehaltigem
Fasermaterial, oder zur Herstellung oder
Fertigstellung von Papier oder Pappe.
84.41 Andere Maschinen und Apparate zur
Bearbeitung oder Verarbeitung von
Papiermasse, Papier oder Pappe,
einschließlich Schneidmaschinen aller Art.
84.65 Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen
zum Nageln, Heften, Leimen oder
andersartigem Zusammenfügen) für die
Bearbeitung von Holz, Kork, Bein,
Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder
ähnlichen harten Stoffen.
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.90-003 - Teile
85.15 Maschinen und Apparate zum Löten oder
Schweißen (auch zum Schneiden geeignet),
elektrisch (einschließlich solcher mit
elektrisch aufgeheiztem Gas arbeitend) oder
mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder
Photonenstrahl, mit Ultraschall, mit
Elektronenstrahl, mit Magnetimpulsen oder
mit Plasmastrahl arbeitend; elektrische
Maschinen und Apparate zum Heißversprühen
von Metallen oder Metallcarbiden.
- Maschinen und Apparate zum Lichtbogen-
oder Plasmastrahlschweißen von Metallen:
ex 8515.31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend:
010 - - - Geräte zum Plasmastrahlschweißen mit
Pulver; Geräte zum Plasmaschneiden
über 30 kW mit billigem Gas
ex 8515.80 - andere Maschinen und Apparate:
021 - - Ultraschall-Mikroschweißmaschinen;
Elektronenstrahl-Schweißgeräte mit einer
Beschleunigungsspannung unter 30 kV und
einem hohen Thermionenstrom;
Präzisionsstrahl-Schweißgeräte mit einer
Beschleunigungsspannung über 30 kV und
einem geringen Thermionenstrom
ex 8515.90 - Teile
998 - - andere als solche für Maschinen und
Apparate der Unternummer 8515.80-01
85.23 Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche
Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne
Aufzeichnungen, ausgenommen Waren des
Kapitels 37.
8523.90-003 - andere
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit
Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für die
Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren
des Kapitels 37.
8524.90-002 - andere
85.33 Elektrische Widerstände (einschließlich
Rheostate und Potentiometer), ausgenommen
Heizwiderstände.
- andere Festwiderstände:
8533.21-006 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger
8533.29-000 - - sonstige
- Draht-Stellwiderstände, einschließlich
Rheostate und Potentiometer:
8533.31-007 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger
8533.39-001 - - sonstige
8533.40-005 - andere Stellwiderstände, einschließlich
Rheostate und Potentiometer
85.41 Dioden, Transistoren und ähnliche
Halbleiterelemente; lichtempfindliche
Halbleiterelemente, einschließlich
photovoltaische Zellen (auch zu Modulen
zusammengebaut oder in Tafeln aufgemacht);
Leuchtdioden; gefaßte (montierte)
piezoelektrische Kristalle.
- Transistoren, ausgenommen
Phototransistoren:
8541.21-005 - - mit einer Verlustleistung von weniger
als 1 W
8541.29 - - sonstige
87.01 Traktoren (Zugmaschinen), andere als solche
der Nummer 87.09.
8701.10-009 - handgeführte Traktoren
ex 8701.30 - - Raupenzugmaschinen:
010 - - landwirtschaftliche Traktoren
ex 8701.90 - andere:
025 - - landwirtschaftliche Traktoren
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,
die hauptsächlich für die Beförderung von
Personen oder Waren gebaut sind (zB
Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Sprenger-
und Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
ex 8705.90 - andere:
012 - - Spezialfahrzeuge mit Vierradantrieb, mit
einem Gewicht von 750 kg oder weniger,
luftgekühlt, mit einem Hubraum von
600 ccm oder weniger und einer Leistung
von 27 HP DIN oder weniger, mit einem
Hochleistungs-Zentralrohrrahmen und mit
unabhängig getriebenen Achsen und
Differentialsperren, für Spezialzwecke
(wie zB Feuerwehr-, Straßenkehr-,
Schneeräum-, Sprüh-, landwirtschaftliche
und forstwirtschaftliche Zwecke), nicht
mit Spezialgeräten ausgerüstet
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon:
039 - - für landwirtschaftliche Traktoren und
für Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem Bruttogewicht von mehr als 10 t
- andere Teile und Zubehör:
ex 8708.99 - - sonstige:
034 - - für landwirtschaftliche Traktoren und
für Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem Bruttogewicht von mehr als 10 t
88.03 Teile von Waren der Nummer 88.01 oder 88.02.
8803.10-000 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon
8803.20-001 - Fahrgestelle und Teile davon
8803.30-002 - andere Teile von Flugzeuge und
Hubschrauben
90.06 Photographische (andere als
kinematographische) Aufnahmeapparate;
photographische Blitzlichtgeräte und
Photoblitzlichtlampen, andere als
Entladungslampen der Nummer 85.39.
9006.10-004 - Aufnahmeapparate, wie sie die Herstellung
von Druckplatten oder Druckzylindern
verwendet werden
9006.20-005 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Aufnahme
von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche
oder anderen Mikroträgern verwendet werden
9006.30-006 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser-
oder Luftbildphotographie oder für die
medizinische oder chirurgische
Untersuchung innerer Organe oder für
gerichtsmedizinische oder
kriminaltechnische Laboratorien besonders
gebaut
- andere Aufnahmeapparate:
9006.51-001 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit
einer Breite von 35 mm oder weniger
9006.52-004 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite
von weniger als 35 mm
9006.53-007 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite
von 35 mm
9006.59-005 - - sonstige
90.14 Kompasse, einschließlich
Navigationskompasse; andere
Navigationsinstrumente und -apparate.
ex 9014.20 - Instrumente und Apparate für die Luft-
oder Weltraumnavigation (ausgenommen
Kompasse)
998 - - andere als elektronische
ex 9014.80 - andere Instrumente und Apparate
994 - - andere als elektronische
91.06 Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit
Uhrwerk oder Synchronmotor (zB
Zeitkontrolluhren, Zeit- und
Datumstempeluhren).
91.10 Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut
oder teilweise zusammengebaut (Bausätze);
unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut;
Rohwerke von Uhren.
von Uhren:
9110.12-006 - - unvollständige Uhrwerke, zusammengebaut
9110.19-007 - - Rohwerke von Uhren
91.14 Andere Uhrenteile.
9114.20-007 - Lagersteine
92.02 Andere Saiteninstrumente (zB Gitarren,
Geigen und Harfen).
92.06 Schlaginstrumente (zB Trommeln, Xylophone,
Becken, Kastagnetten und Rumbakugeln).
92.09 Teile (zB Musikwerke für Spieldosen) und
Zubehör (zB Karten, Scheiben und Walzen für
mechanische Instrumente) von
Musikinstrumenten; Metronome, Stimmgabeln
und Stimmpfeifen aller Art.
9209.30-009 - Saiten für Musikinstrumente
96.08 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
Füllfedern und andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter; Bleistifthalter
und ähnliche Halter; Teile (einschließlich
Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend
genannten Waren, ausgenommen jene der
Nummer 96.09.
- andere:
9608.91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nr. 96.08), Minen, Pastellstifte,
Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide
und Schneiderkreide.
ex 9609.90 - andere:
025 - - Schreib- oder Zeichenkreide und
Schneiderkreide
991 - - andere als Pastellstifte und
Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide
Anl. 5
01.10.1993
ANHANG V
AUF DEN IN ABSATZ 2 (b) (iii) VON ARTIKEL 4 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
Ungarische
HS-Nr. Tarifnr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
25.14 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen
oder auf andere Weise zu rechteckigen
(einschließlich quadratischen) Blöcken oder
Platten lediglich zerteilt.
25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere
Werk- oder Hausteine aus Kalkstein, mit
einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und
Alabaster, alle diese auch grob behauen oder
durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich quadratischen)
Blöcken oder Platten lediglich zerteilt.
- Marmor und Travertin:
2515.12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich
quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
andere Werk- oder Hausteine, auch grob
behauen oder durch Sägen oder auf andere
Weise zu rechteckigen (einschließliche
quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt.
- Granit:
2516.11-002 - - Roh oder grob behauen
2516.12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu
rechteckigen (einschließlich
quadratischen) Blöcken oder Platten
lediglich zerteilt
2516.90-007 - andere Werk- und Hausteine
27.01 Steinkohle; Briketts und ähnliche feste
Brennstoffe, aus Steinkohle.
- Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert:
2701.12-009 - - Bituminöse Steinkohle
2701.19-000 - - sonstige Steinkohle
2701.20-004 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe,
aus Steinkohle
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet).
27.03 Torf (einschließlich Torfstreu), auch
agglomeriert.
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil
dieser Zubereitungen bilden.
28.07 Schwefelsäure; Oleum.
28.44 Radioaktive chemische Elemente und
radioaktive Isotope (einschließlich
spaltbare oder brütbare chemische Elemente
und Isotope), und deren Verbindungen;
Mischungen und Rückstände, die diese
Erzeugnisse enthalten.
ex 2844.40 - radioaktive Elemente und Isotope und
Verbindungen, ausgenommen solche der
Unternummern 2844.10, 2844.20 und 2844.30;
Legierungen, Dispersionen (einschließlich
Cermets), keramische Erzeugnisse und
Mischungen, die diese Elemente, Isotope
oder Verbindungen enthalten; radiaktive
Rückstände:
013 - - Farbmischungen
28.48 Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig
bestimmter Konstitution, ausgenommen
Ferrophosphor.
29.03 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe.
- gesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.11-000 - - Chlormethan (Methylchlorid) und
Chlorethan (Ethylchlorid)
2903.12-003 - - Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903.13-006 - - Chloroform (Trichlormethan)
2903.14-009 - - Kohlenstofftetrachlorid
(Tetrachlorkohlenstoff)
2903.15-002 - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)
2903.16-005 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid)
und Dichlorbutan
- ungesättigte Chlorderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.21-001 - - Vinylchlorid (Chlorethylen)
2903.23-007 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
2903.30-009 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der
acyclischen Kohlenwasserstoffe
2903.40-000 - Halogenderivate der acyclischen
Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr
verschiedene Halogene enthalten
- Halogenderivate der cyclanischen,
cyclenischen oder cycloterpenischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.51-004 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan
2903.59-008 - - sonstige
- Halogenderivate der aromatischen
Kohlenwasserstoffe:
2903.61-005 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und
p-Dichlorbenzol
2903.62-008 - - Hexachlorbenzol und DDT
(1,1,1-Trichlor-2,2-bis
(-p-chlorphenyl)ethan)
2903.69-009 - - sonstige
29.04 Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderviate der
Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert.
ex 2904.90 - andere:
013 - - Trinitrotoluol
29.09 Ether, Etheralkohole, Etherphenole,
Alkoholperoxide, Etherperoxide,
Ketonperoxide (auch von chemisch nicht
eindeutig bestimmter Konstitution) und deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- acyclische Ether und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.11-004 - - Diethylether
2909.19-008 - - sonstige
2909.20-002 - - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Ether und deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
2909.30-003 - aromatische Ether und deren Halogen-,
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
- Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate:
2909.42-000 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder
des Diethylenglykols
2909.44-006 - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols
oder des Diethylenglykols
2909.49-001 - - sonstige
2909.50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
29.12 Aldehyde, auch mit anderen
Sauerstoffunktionen; cyclische Polymere der
Aldehyde; Paraformaldehyd.
- acyclische Aldehyde ohne andere
Sauerstoffunktionen:
2912.11-008 - - Methanal (Formaldehyd)
29.15 Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate.
- Essigsäure und deren Salze;
Essigsäureanhydrid:
2915.24-005 - - Essigsäureanhydrid
- Ester der Essigsäure:
2915.31-007 - - Ethylacetat
2915.33-003 - - n-Butylacetat
29.16 Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und
Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-
oder Nitrosoderivate.
- ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,
deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2916.19-008 - - sonstige
2916.20-002 - - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
- aromatische Monocarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2916.39-000 - - sonstige
29.17 Polycarbonsäuren, deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
- acyclische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.11-003 - - Oxalsäure, deren Salze und Ester
2917.12-006 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester
2917.13-009 - - Azelainsäure, Sebacinsäure, deren Salze
und Ester
2917.14-002 - - Maleinsäurehydrid
2917.20-001 - cyclanische, cyclenische oder
cycloterpenische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate
- aromatische Polycarbonsäuren, deren
Anhydride, Halogenide, Peroxide,
Peroxysäuren und deren Derivate:
2917.31-005 - - Dibutylorthophthalate
2917.32-008 - - Dioctylorthophthalate
2917.33-001 - - Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
2917.34-004 - - andere Ester der Orthophthalsäure
2917.35-007 - - Phthalsäureanhydrid
2917.36-000 - - Terephthalsäure und deren Salze
2917.37-003 - - Dimethylterephthalat
29.18 Carbonsäuren mit zusätzlichen
Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,
Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren
Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
29.19 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und
Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-,
Nitro- oder Nitrosoderivate.
29.20 Ester der anderen anorganischen Säuren
(ausgenommen Ester der
Halogenwasserstoffsäuren) und deren Salze;
deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate.
29.21 Verbindungen mit Aminofunktion.
- acyclische Monoamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.11-006 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren
Salze
2921.12-009 - - Diethylamin und dessen Salze
- acyclische Polyamide und deren Derivate;
deren Salze:
2921.21-007 - - Ethylendiamin und dessen Salze
2921.22-000 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze
2921.29-001 - - sonstige
- aromatische Monoamine und deren Derivate,
deren Salze:
ex 2921.41 - - Anilin und dessen Salze:
997 - - - andere als Anilinöl
2921.43-005 - - Toluidine und deren Derivate; deren
Salze
2921.44-008 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren
Salze
2921.45-001 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin),
2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin) und
deren Derivate; deren Salze
2921.49-003 - - sonstige
- aromatische Polyamine und deren Derivate;
deren Salze:
2921.59-004 - - sonstige
29.22 Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen.
- Aminoalkohole, deren Ether und Ester,
ausgenommen solche, die mehr als eine Art
von Sauerstoffunktion enthalten; deren
Salze:
2922.11-005 - - Monoethanolamin und dessen Salze
2922.12-008 - - Diethanolamin und dessen Salze
2922.19-009 - - sonstige
- Aminonaphthole und andere Aminophenole,
deren Ether und Ester, ausgenommen solche,
die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktionen enthalten; deren
Salze:
2922.21-006 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und
deren Salze
2922.22-009 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine
und deren Salze
2922.29-000 - - sonstige
2922.30-044 - Aminoaldehyde, Aminoketone und
Aminochinone, ausgenommen solche, die mehr
als eine Art von Sauerstoffunktion
enthalten; deren Salze
- Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen
solche, die mehr als eine Art von
Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:
2922.41-008 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze
2922.42-001 - - Glutaminsäure und deren Salze
2922.50-006 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und
andere Aminoverbindungen mit
Sauerstoffunktionen
29.25 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion
(einschließlich Saccharin und dessen Salze)
oder mit Iminfunktion.
- Imide und deren Derivate; deren Salze:
2925.19-006 - - sonstige
2925.20-000 - - Imine und deren Derivate; deren Salze
29.26 Verbindungen mit Nitrilfunktion:
ex 2926.90 - andere
990 - - andere als Cyanacetamid
29.30 Organische Schwefelverbindungen.
2930.10-001 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate)
2930.20-002 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate
2930.30-003 - Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide
2930.40-004 - Methionin
29.33 Heterocyclische Verbindungen nur mit einem
oder mehreren Stickstoffheteroatomen;
Nucleinsäuren und deren Salze.
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:
2933.11-001 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate
2933.19-005 - - sonstige
- Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch
hydriertem) Imidazolring in der Struktur:
2933.21-002 - - Hydantoin und dessen Derivate
2933.40-001 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder
Isochinolinringsystem (auch hydriert),
nicht weiter kondensiert
- Verbindungen mit einem Pyrimidinring (auch
hydriert) oder Piperazinring in der
Struktur; Nucleinsäuren und deren Salze:
2933.51-005 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und
dessen Derivate; deren Salze
ex 2933.90 - andere:
024 - - Indol und beta-Methylindol;
Alkylaminoacridine und deren Salze;
beta-Picolin
033 - - Ester der
Pyridin-beta-Carboxyl-(Nicotin)-Säure;
Diethylamid der Nicotinsäure und dessen
Salze
042 - - Mercaptobenziminazol und dessen Salze
29.36 Provitamine und Vitamine, natürliche oder
synthetisch hergestellte (einschließlich
natürliche Konzentrate), sowie deren
hauptsächlich als Vitamine verwendeten
Derivate, alle diese auch untereinander
gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art.
2936.10-005 - Provitamine, ungemischt
- Vitamine und deren Derivate, ungemischt:
2936.21-009 - - Vitamine A und deren Derivate
2936.22-002 - - Vitamin B1 und dessen Derivate
2936.23-005 - - Vitamin B2 und dessen Derivate
2936.24-008 - - D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3
oder Vitamin B5) und deren Derivate
2936.25-001 - - Vitamin B6 und dessen Derivate
2936.27-007 - - Vitamin C und dessen Derivate
2936.28-000 - - Vitamin E und dessen Derivate
2936.90-003 - andere, einschließlich natürliche
Konzentrate
29.37 Hormone, natürliche oder synthetisch
hergestellte; ihre hauptsächlich als Hormone
verwendeten Derivate; andere hauptsächlich
als Hormone verwendete Steroide.
2937.10-004 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder
ähnliche Hormone, und deren Derivate
- Hormone der Nebennierenrinde und deren
Derivate:
2937.21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison
(Dehydrocortison) und Prednisolon
(Dehydrohydrocortison)
2937.22-001 - - Halogenderivate der Hormone der
Nebennierenrinde
2937.29-002 - - sonstige
- andere Hormone und deren Derivate; andere
hauptsächlich als Hormone verwendete
Steroide:
2937.92-008 - - Oestrogene und Gestagene
ex 2937.99 - - sonstige:
018 - - - Androstendiol
29.39 Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder
synthetisch hergestellte, deren Salze,
Ether, Ester und andere Derivate.
30.02 Menschliches Blut; tierisches Blut, für
therapeutische, prophylaktische oder
diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera
und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,
Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse.
ex 3002.10 - Antisera und andere Blutfraktionen:
011 - - aus menschlichem Blut
3002.90-000 - andere
30.06 Pharmazeutische Waren, im Sinne der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel.
3006.10-008 - steriles Catgut, ähnliches steriles
Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für
Zellgewebe, die in der Chirurgie zum
Schließen von Wunden verwendet werden;
sterile Laminariastifte und sterile
Laminariatampons; sterile resorbierbare
blutstillende Mittel für die Chirurgie
oder die Zahnheilkunde
3006.20-009 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen
und Blutfaktoren
3006.30-000 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische
Reagenzien, zur Anwendung am Patienten
bestimmt
3006.40-001 - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;
Knochenaufbauzemente
3006.50-002 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit
Ausstattung für die Erste Hilfe
ex 3006.60 - empfängnisverhütende chemische
Zubereitungen auf der Grundlage von
Hormonen oder Spermiciden:
997 - - andere als in Form von Pillen
31.01 Tierische und pflanzliche Düngemittel, auch
untereinander gemischt oder chemisch
behandelt; Düngemittel, hergestellt durch
Mischen oder chemische Behandlung von
tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen.
ex 3101.00
014 - Guano
999 - andere als Guano und natürliche tierische
oder pflanzliche Düngemittel, auch
untereinander gemischt
31.02 Mineralische oder chemische
Stickstoffdüngemittel.
31.03 Mineralische oder chemische
Phosphordüngemittel.
31.05 Mineralische oder chemische Düngemittel, die
zwei oder drei der düngenden Elemente
Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;
andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in
Tabletten oder ähnlichen Formen oder in
Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von
10 kg oder weniger.
32.03 Färbemittel pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge,
ausgenommen tierische Schwärzen), auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution;
Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
diesem Kapitel auf der Grundlage von
Färbemitteln pflanzlichen oder tierischen
Ursprungs.
ex 3203.00
990 - andere als Färbemittel pflanzlichen
Ursprungs
32.06 Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne
der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel,
ausgenommen jene der Nummer 32.03, 32.04
oder 32.05; anorganische Erzeugnisse, wie
als Luminophore verwendet werden, auch von
chemisch eindeutig bestimmter Konstitution.
3206.10-004 - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Titandioxid
3206.20-005 - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Chromverbindungen
3206.30-006 - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Cadmiumverbindungen
- andere Färbemittel und andere
Zubereitungen:
3206.41-000 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen
Grundlage
3206.43-006 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der
Grundlage von Hexacyanoferraten
(Ferrocyaniden und Ferricyaniden)
ex 3206.49 - - sonstige:
998 - - - andere als Vormischungen zur Färbung
von Polystyrol
3206.50-008 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als
Luminophore verwendet werden
33.03 Parfüms und Toilettewässer.
33.04 Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel
(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich
Sonnenschutz- oder
Sonnenbräunungszubereitungen; Zubereitungen
für die Hand- oder Fußpflege.
34.01 Seifen; als Seifen verwendbare organische
grenzflächenaktive Erzeugnisse und
Zubereitungen, in Stücken (Blöcken, Stangen,
Riegeln, Figuren u.dgl.), auch Seife
enthaltend; Papier, Watte, Filz und
Vliesstoffe, mit Seife oder
Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen
oder überzogen.
34.02 Organische grenzflächenaktive Stoffe
(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive
Zubereitungen, zubereitete Waschmittel
(einschließlich zubereiteter
Waschhilfsmittel) und zubereitete
Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend,
andere als solche der Nummer 34.01.
36.01 Schießpulver.
36.02 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen
Schießpulver.
36.03 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und
Sprengkapseln; Zünder; elektrische
Sprengzünder.
36.04 Feuerwerkskörper, Signalraketen,
Hagelraketen, Nebelsignalkörper und andere
pyrotechnische Waren.
3604.10-008 - Feuerwerkskörper
ex 3604.90 - andere:
015 - - Amorce in Streifen oder Rollen für
Zünder
990 - - andere als Amorce in Streifen oder
Rollen für Zünder und Paraffin-Amorce in
Streifen zum Anzünden von Grubenlampen
36.05 Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren
der Nummer 36.04.
36.06 Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in
jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen
Stoffen, im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem
Kapitel.
38.04 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff
aus Holz, auch konzentriert, entzuckert oder
chemisch behandelt, einschließlich
Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl der
Nummer 38.03.
38.08 Insekticide, Rodenticide, Fungicide,
Herbicide, Keimhemmungsmittel und
Pflanzenwuchsregulatoren,
Desinfektionsmittel und ähnliche
Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für
den Kleinverkauf, sowie als Zubereitungen
oder Waren (wie Schwefelbänder, -dochte und
-kerzen sowie Fliegenfänger).
38.11 Zubereitete Antiklopfmittel,
Antioxidationsmittel, Antigums,
Viskositätsverbesserer,
Korrosionsschutzadditives und andere
zubereitete Additives, alle diese für
Mineralöle (einschließlich Treibstoffe wie
Benzin) oder für andere, zum selben Zweck
wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten.
- - Additives für Schmieröle:
3811.21.008 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen
Mineralien enthaltend
39.16 Monofile, mit einem größten Durchmesser von
mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,
auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch
nicht anders bearbeitet, aus Kunststoffen.
3916.10-002 - aus Polymeren von Ethylen
39.17 Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür
(zB Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen), aus Kunststoffen.
- nicht biegsame Rohre und Schläuche:
ex 3917.21 - - aus Polymeren von Ethylen:
999 - - - andere als die folgenden: Rohre und
Schläuche aus Polyethylen (10-400 mm
Durchmesser, für Arbeitsdrücke von
2,5, 3,2, 6 und 10 atm., aus Hart- und
Weichpolyethylen);
Polyethylenschläuche (100 bis 1.000 mm
Durchmesser); Fittings
ex 3917.22 - - aus Polymeren von Propylen:
992 - - - andere als die folgenden: Rohre und
Schläuche aus Polypropylen, (20-400 mm
Durchmesser, für Arbeitsdrücke von
2,5, 3,2, 6 und 10 atm. einschließlich
Sonderarten); Fittings
- andere Rohre und Schläuche:
ex 3917.31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem
Minimalberstdruck von 27,6 MPa
015 - - aus Ethylen, Propylen, PVC,
Zellstoffmaterialen und deren Derivate
39.18 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch
selbstklebend, in Rollen oder in Form von
Fliesen oder Platten; Wand- oder
Deckenbeläge aus Kunststoffen, im Sinne der
Anmerkung 9 zu diesem Kapitel.
39.26 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus
anderen Stoffen der Nummern 39.01 bis 39.14.
40.01 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha,
Guayule, Chicle und ähnliche natürliche
Kautschukarten in Rohformen oder in Platten,
Blättern oder Streifen.
40.08 Platten, Blätter, Streifen, Stangen und
Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk.
- aus Zellkautschuk:
4808.11-000 - - Platten, Blätter und Streifen
40.09 Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, auch mit Fittings (zB
Verbindungsstücke, Kniestücke und
Flanschen).
40.10 Förderbänder und Treibriemen, aus
vulkanisiertem Kautschuk.
40.11 Luftreifen aus Kautschuk, neu.
4011.10-001 - wie sie für Personenkraftwagen
(einschließlich Kombinationskraftwagen und
Rennautos) verwendet werden
ex 4011.20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen
verwendet werden:
020 - - in anderen Größen als 12-00-20
4011.30-003 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden
4011.40-004 - wie sie für Motorräder verwendet werden
4011.50-005 - wie sie für Fahrräder verwendet werden
- andere:
4011.91 - - mit einem Fischgrät- oder ähnlichen
Profil
4011.99 - - sonstige
40.12 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder
gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen,
auswechselbare Reifenprofile und
Felgenbänder, aus Kautschuk.
40.13 Luftschläuche aus Kautschuk.
40.16 Andere Waren aus vulkanisiertem
Weichkautschuk.
- andere:
ex 4016.99 - - sonstige:
010 - - - Zubehör für Kraftfahrzeuge
41.02 Felle von Schafen und Lämmern, roh (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in
Anmerkung 1 (c) zu diesem Kapitel genannten
Waren.
41.03 Andere Häute und Felle, roh, (frisch,
gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt
oder anders haltbar gemacht, weder gegerbt
noch als Pergamentleder zugerichtet, noch
sonst bearbeitet), auch enthaart oder
gespalten, ausgenommen die in
Anmerkung 1 (b) oder 1 (c) zu diesem Kapitel
genannten Waren.
41.09 Lackleder (Patentleder) und
Patentlederimitation; metallisiertes Leder.
41.10 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
nicht zur Herstellung von Lederwaren
geeignet; Lederspäne, Lederpulver und
Ledermehl.
42.02 Reisekoffer, Handtaschen aller Art,
einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,
Aktentaschen, Schultaschen, Etuis für
Brillen, Ferngläser, Photoapparate,
Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen,
Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;
Reisetaschen, Toilettetaschen, Rucksäcke,
Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen,
Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis,
Tabaksbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für
Sportartikel, Schatullen für Fläschchen oder
Schmuck, Puderdosen, Etuis für
Messerschmiedwaren, ähnliche Behältnisse aus
Leder, Kunstleder (rekonstituiertes Leder),
Kunststoffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber
oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit
diesen Stoffen oder mit Papier überzogen.
42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder
oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder).
42.04 Waren aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder), wie sie in
Maschinen, mechanischen Apparaten oder für
andere technische Zwecke verwendet werden.
42.05 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder).
43.02 Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,
Klauen und andere Teile, Abfälle oder
Überreste), gegerbt oder zugerichtet, auch
zusammengesetzt (ohne Zufügung anderer
Stoffe), ausgenommen solche der
Nummer 43.03.
ex 4302.20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile,
Abfälle oder Überreste, nicht
zusammengesetzt:
012 - - Abfälle oder Überreste
44.01 Brennholz, in Form von Rundlingen,
Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in
ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder
Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu
Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen
Formen agglomeriert.
4401.10-006 - Brennholz, in Form von Reisigbündeln oder
in ähnlichen Formen
- Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:
4401.22-003 - - von anderen Bäumen
44.02 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen
oder Nüssen), auch agglomeriert.
ex 4402.00
013 - Retortenkohle
44.03 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder
grob zwei- oder vierseitig zugerichtet.
- - sonstiges:
ex 4403.91 - - Eichen (Quercus spp.)
999 - - andere als Stämme
ex 4403.92 - - Buchen (Fagus spp.)
992 - - - andere als Stämme
44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder mit
dem Profilzerspaner besäumt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen oder
keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von
mehr als 6 mm.
- andere:
ex 4407.91 - - Eichen (Quercus spp.):
029 - - - gehobelt, geschliffen
995 - - - andere als die folgenden: in der
Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt; gehobelt,
geschliffen
ex 4407.92 - - Buchen (Fagus spp.):
022 - - - gehobelt, geschliffen
998 - - - andere als die folgenden: in der
Längsrichtung gesägt oder mit dem
Profilzerspaner besäumt; gehobelt,
geschliffen
44.08 Furniere, Platten für die Herstellung von
Sperrholz (auch verspleißt) und anderes
Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert
oder geschält, auch gehobelt, geschliffen
oder keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke
von 6 mm oder weniger.
ex 4408.90 - von anderen Bäumen:
016 - - Furniere, Platten für die Herstellung
von Sperrholzen, mit einer Stärke von
5 mm oder weniger
025 - - gehobelt, geschliffen
44.18 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,
einschließlich Zellholzplatten,
zusammengesetzte Parkettplatten sowie
gesägte und gespaltene Schindeln, aus Holz.
44.19 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz.
46.01 Geflechte und ähnliche Waren aus
Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden;
Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren
aus Flechtstoffen, parallel
aneinandergefügt, oder flächenförmig gewebt,
auch wenn sie dadurch den Charakter von
Fertigwaren erhalten haben (zB Matten,
Strohmatten, Gittergeflechte).
46.02 Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren,
unmittelbar aus Flechtstoffen geformt oder
aus Waren der Nummer 46.01 hergestellt;
Waren aus Luffa.
48.02 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch
überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder
andere graphische Zwecke verwendet werden,
sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und
Lochstreifen, in Rollen oder Bogen,
ausgenommen Papiere der Nummer 48.01 oder
48.03; handgeschöpfte Papiere und Pappen.
4802.20 - Papiere und Pappen, wie sie zur
Herstellung lichtempfindlicher,
wärmeempfindlicher oder
elektroempfindlicher Papiere und Pappen
verwendet werden
4802.30-009 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren
4802.40-000 - Papiere zur Herstellung von Tapeten
- andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch
gewonnene Fasern oder mit höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) solcher Fasern:
4802.51 - - mit einem Quadratmetergewicht von
weniger als 40 g
ex 4802.52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g
oder mehr bis einschließlich 150 g:
016 - - - Bankpapiere, Rechnungsbuchpapiere,
Pauspapiere
991 - - - andere als die folgenden: Bankpapiere,
Rechnungsbuchpapiere, Pauspapiere;
andere Schreib- und Druckpapiere
4802.53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 150 g
4802.60-002 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen
Fasern
48.03 Papiere, wie sie für die Herstellung von
Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern,
Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen
für den Haushalt oder für hygienische Zwecke
verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und
Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt,
plissiert, geprägt, perforiert, auf der
Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt,
in Rollen mit einer Breite von mehr als
36 cm oder in rechteckigen (einschließlich
quadratischen) Bogen, die ungefaltet
mindestens auf einer Seite mehr als 36 cm
messen.
48.04 Kraftpapiere und Kraftpappen, weder
gestrichen noch überzogen, in Rollen oder
Bogen, andere als solche der Nummer 48.02
oder 48.03.
48.05 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen
noch überzogen, in Rollen oder Bogen.
- mehrlagige Papiere und Pappen:
4805.21-008 - - jede Lage gebleicht
4805.22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage
4805.29-002 - - sonstige
4805.30-006 - Sulfit-Packpapier
4805.40 - Filterpapiere und Filterpappen
4805.50-008 - Filzpapiere und Filzpappen
ex 4805.60 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 150 g oder
weniger:
036 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,
Buchbindepapiere
993 - - andere als die folgenden:
Schmiergelrohpapiere, Wellrohpapiere,
Kartons für Schuhe; graue Triplexpappen,
graue Pappen, Buchbindepapiere
ex 4805.70 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 150 g,
aber weniger als 225 g:
028 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,
Buchbindepapiere
994 - - andere als die folgenden:
Schmiergelrohpapiere, Wellrohpapiere,
graue Triplexpappen, graue Pappen,
Buchbindepapiere
ex 4805.80 - andere Papiere und Pappen, mit einem
Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:
038 - - graue Triplexpappen, graue Pappen,
Buchbindepapiere
995 - - andere als die folgenden:
Wellrohpapiere, rohre Umschlagpapiere,
graue Triplexpappen, graue Pappen,
Buchbindepapiere
48.06 Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere,
Pauspapiere, Transparentpapiere und andere
satinierte durchsichtige oder
durchscheinende Papiere, in Rollen oder
Bogen.
4806.10-003 - pflanzliches Pergament
4806.30-005 - Pauspapiere
4806.40-006 - Transparentpapiere und andere satinierte
durchsichtige oder durchscheinende Papiere
48.10 Papiere und Pappen, auf einer oder beiden
Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen
Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,
jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch
auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder
bedruckt, in Rollen oder Bogen.
- Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,
Druck- oder andere graphische Zwecke
verwendet werden, die keine mechanisch
gewonnenen Fasern oder höchstens
10 Gewichtsprozent (bezogen auf die
Gesamtfasermenge) solcher Fasern
enthalten:
ex 4810.11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g
oder weniger:
027 - - - Chrom- und Barytpapiere oder -pappen
ex 4810.12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 150 g:
011 - - - Chrom- und Barytpapiere oder -pappen
48.11 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese
aus Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,
überzogen, auf der Oberfläche gefärbt,
verziert oder bedruckt, in Rollen oder
Bogen, andere als solche der Nummer 48.03,
48.09, 48.10 oder 48.18.
- Papiere und Pappen, mit Kunststoffen
(ausgenommen Klebstoffen) gestrichen,
imprägniert oder überzogen:
ex 4811.31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht
von mehr als 150 g:
019 - - - Papiere und Pappen, mit Polyethylen
gestrichen
ex 4811.39 - - sonstige
013 - - - Papiere, mit Polyethylen gestrichen
48.14 Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier; Buntglaspapier.
ex 4814.20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus
Papier, mit einer auf der Schauseite
aufgebrachten Kunststoffschichte, die
genarbt, geprägt, gefärbt, mit Mustern
bedruckt oder anders verziert ist:
997 - - andere als Umrandungen und Friese
48.20 Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,
Auftragsbücher, Quittungsbücher,
Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher
und ähnliche Waren, Hefte, Löschunterlagen,
Ordner (für Lose-Blatt-Systeme oder andere),
Schnellhefter, Aktenmappen,
Geschäftsformulare, Formulare mit
eingelegtem Vervielfältigungspapier und
andere Waren des Papierhandels, aus Papier
oder Pappe; Alben für Muster und für
Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder
Pappe.
49.07 Briefmarken, Stempelmarken u.dgl., nicht
entwertet, im Bestimmungsland gültig oder
zum Umlauf vorgesehen; Stempelpapier;
Banknoten; Scheckformulare; Aktien,
Schuldverschreibungen und ähnliche
Wertpapiere.
ex 4907.00
998 - andere als Briefmarken, Stempelmarken
u.dgl., nicht entwertet
50.01 Seitenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet.
50.07 Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von
Seide.
51.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt.
51.02 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt
noch gekämmt.
51.06 Streichgarne aus Wolle, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
51.07 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen
für den Kleinverkauf.
51.11 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen
Tierhaaren.
51.12 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen
Tierhaaren.
51.13 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus
Roßhaar.
52.05 Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),
85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle
enthaltend, nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
52.08 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
- roh:
ex 5208.11 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger:
991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
5208.12-000 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:
ex 5208.13 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5208.19 - - andere Gewebe:
995 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- gebleicht:
ex 5208.21 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger:
992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
5208.22-001 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:
ex 5208.23 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5208.29 - - andere Gewebe:
996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- gefärbt:
ex 5208.31 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger:
993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
5208.32-002 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:
ex 5208.33 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5208.39 - - andere Gewebe:
997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- buntgewebt:
ex 5208.41 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger:
994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
5208.42-003 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g:
ex 5208.43 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5208.49 - - andere Gewebe:
998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- bedruckt:
ex 5208.51 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von 100 g oder
weniger:
995 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
5208.52-004 - - in Leinwandbindung, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 100 g
ex 5208.53 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5208.59 - - andere Gewebe:
999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
52.09 Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent
oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.10 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger.
- roh:
ex 5210.11 - - in Leinwandbindung:
996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.12 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.19 - - andere Gewebe:
990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- gebleicht:
ex 5210.21 - - in Leinwandbindung:
997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.22 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.29 - - andere Gewebe:
991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- gefärbt:
ex 5210.31 - - in Leinwandbindung:
998 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.32 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
991 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.39 - - andere Gewebe:
992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- buntgewebt:
ex 5210.41 - - in Leinwandbindung:
999 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.42 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
992 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.49 - - andere Gewebe:
993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- bedruckt:
ex 5210.51 - - in Leinwandbindung:
990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.52 - - in 3- oder 4bindigem (einschließlich
gleichseitigem) Köper:
993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5210.59 - - andere Gewebe:
994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
52.11 Gewebe aus Baumwolle, weniger als
85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,
überwiegend oder ausschließlich mit
Chemiefasern gemischt, mit einem
Quadratmetergewicht von mehr als 200 g.
52.12 Andere Gewebe aus Baumwolle:
- mit einem Quadratmetergewicht von 200 g
oder weniger:
ex 5212.11 - roh:
994 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5212.12 - - gebleicht:
997 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5212.13 - gefärbt:
990 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5212.14 - buntgewebt:
993 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
ex 5212.15 - bedruckt:
996 - - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 70 g
- mit einem Quadratmetergewicht von mehr als
200 g:
5212.21-001 - - roh
5212.22-004 - - gebleicht
5212.23-007 - - gefärbt
5212.24.000 - - buntgewebt
5212.25-003 - - bedruckt
53.06 Leinengarne (Garne aus Flachs).
ex 5306.10 - ungezwirnt:
018 - - in Aufmachungen für den Kleinverkauf
ex 5306.20 - gezwirnt:
019 - - in Aufmachungen für den Kleinverkauf
53.09 Leinengewebe (Gewebe aus Flachs).
53.11 Gewebe aus anderen pflanzlichen
Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen.
ex 5311.00
028 - Gewebe aus echtem Hanf und aus
Papiergarnen
54.01 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Filamenten, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
ex 5401.10 - aus synthetischen Filamenten:
991 - - nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
54.02 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen Filamenten, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf,
einschließlich synthetische Monofile von
weniger als 67 dtex.
ex 5402.10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen
Polyamiden:
015 - - aus Nylon
- texturierte Garne:
ex 5402.31 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit
einem Titer von 50 tex oder weniger je
Einfachgarn:
010 - - - aus Nylon
ex 5402.32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit
einem Titer von mehr als 50 tex je
Einfachgarn:
013 - - - aus Nylon
- andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder
mit 50 Drehungen oder weniger je Meter:
ex 5402.41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:
011 - - - aus Nylon
- andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als
50 Drehungen je Meter:
ex 5402.51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:
012 - - - aus Nylon
- andere Garne, gezwirnt:
ex 5402.61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:
013 - - - aus Nylon
54.04 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr
und einem größten Durchmesser von 1 mm oder
weniger; Streifen u.dgl. (zB Kunststroh),
aus synthetischer Spinnmasse, mit einer
augenscheinlichen Breite von 5 mm oder
weniger.
54.07 Gewebe aus Garnen, aus synthetischen
Filamenten, einschließlich Gewebe aus
Erzeugnissen der Nummer 5404.
5407.10-001 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon
oder anderen Polyamiden oder aus
Polyestern
5407.20-002 - Gewebe aus Streifen u. dgl.
5407.30-003 - Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zum
Abschnitt XI
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr Nylon- oder andere Polyamidfilamente
enthaltend:
5407.41-007 - - roh oder gebleicht
5407.42-000 - - gefärbt
5407.43-003 - - bunt gewebt
5407.44-006 - - bedruckt
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr texturierte Polyesterfilamente
enthaltend:
5407.51-008 - - roh oder gebleicht
5407.52-001 - - gefärbt
5407.53-004 - - bunt gewebt
5407.54-007 - - bedruckt
5407.60-006 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr nicht texturierte Polyesterfilamente
enthaltend
- andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder
mehr andere synthetische Filamente
enthaltend:
5407.71-000 - - roh oder gebleicht
5407.72-003 - - gefärbt
5407.73-006 - - bunt gewebt
55.08 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen
Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den
Kleinverkauf.
ex 5508.10 - aus synthetischen Stapelfasern:
997 - - nicht in Aufmachungen für den
Kleinverkauf
55.09 Garne (ausgenommen Nähgarne) aus
synthetischen Stapelfasern, nicht in
Aufmachungen für den Kleinverkauf.
56.02 Filze, auch imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet.
56.03 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,
überzogen oder geschichtet.
57.01 Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch
konfektioniert.
57.02 Teppiche und andere Bodenbeläge, aus
Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch
beflockt, auch konfektioniert,
einschließlich Kelim, Schumack, Karamanie
und ähnliche handgewebte Teppiche.
58.05 Handgewebte Tapisserien von der Art der
Gobelins, flandrischen Gobelins, Aubusson,
Beauvais u.dgl. sowie Tapisserien als
Nadelarbeit (zB Petit-Point- oder
Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert.
58.06 Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der
Nummer 58.07; schußlose Bänder, aus parallel
gelegten und geklebten Garnen oder Fasern.
58.10 Stickereien als Meterware, Streifen oder
Motive.
58.11 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,
bestehend aus einer oder mehreren Lagen von
Spinnstoffen, mit wattierendem Material
durch Steppen oder auf andere Weise
verbunden, ausgenommen Stickereien der
Nummer 58.10.
59.01 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen
bestrichen, wie sie für Bucheinbände,
Futterale, Kartonagen u. dgl. verwendet
werden; Pausleinwand; präparierte
Malleinwand; Bougran und ähnliche steife
Gewebe, wie sie für die Hutmacherei
verwendet werden.
59.03 Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet
(ausgenommen solche der Nr. 59.02).
59.07 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder
überzogen; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationen, Atelierhintergründe
u.dgl.
61.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben, ausgenommen solche der Nummer 61.03.
61.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder
Mädchen, ausgenommen solche der
Nummer 61.04.
61.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
61.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), gewirkt
oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
61.05 Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer
oder Knaben.
61.06 Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
61.07 Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
gewirkt oder gestrickt, für Männer oder
Knaben.
61.08 Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,
Nachthemden, Pyjamas, Negliges, Bademäntel,
Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder
gestrickt, für Frauen oder Mädchen.
61.09 T-Shirts und Unterleibchen, gewirkt oder
gestrickt.
61.10 Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche
Waren, einschließlich Unterziehpullis,
gewirkt oder gestrickt.
61.11 Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt
oder gestrickt, für Kleinkinder.
61.12 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung, gewirkt oder gestrickt.
61.13 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten
Erzeugnissen der Nummer 59.03, 59.06 oder
59.07.
61.14 Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt.
61.15 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken
und andere Strumpfwaren, einschließlich
Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne
zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder
gestrickt.
61.16 Handschuhe, gewirkt oder gestrickt.
61.17 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,
gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung
oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder
gestrickt.
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 62.03.
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 62.04.
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben.
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u.dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Frauen oder Mädchen.
62.05 Hemden für Männer oder Knaben.
62.06 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder
Mädchen.
62.07 Unterleibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche
Waren, für Männer oder Knaben.
62.08 Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,
Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Negliges,
Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen.
62.09 Bekleidung und Bekleidungszubehör, für
Kleinkinder.
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07.
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung.
62.12 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette,
Hosenträger, Sockenhalter, Strumpfbänder und
ähnliche Waren, sowie Teile davon, auch
gewirkt oder gestrickt.
62.13 Taschentücher.
62.14 Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier
u.dgl.
62.15 Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten.
62.16 Handschuhe.
62.17 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;
Teile von Bekleidung oder von
Bekleidungszubehör, andere als solche der
Nummer 62.12.
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
63.03 Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster-
und Bettbehänge.
63.06 Planen und Markisen; Zelte; Segel für
Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder für
Landfahrzeuge; Campingausrüstung.
63.09 Altwaren.
63.10 Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder
Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus
Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus
Spinnstoffen.
64.01 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und
Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen,
bei denen weder der Oberteil mit der
Laufsohle noch der Oberteil selbst durch
Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Dübeln
oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist.
64.02 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen
aus Kautschuk oder Kunststoffen.
64.03 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Leder.
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,
Kunststoffen, Leder oder Kunstleder
(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus
Spinnstoffen.
64.05 Andere Schuhe.
64.06 Teile von Schuhen (einschließlich
Schuhoberteile, auch mit angebrachten
Sohlen, anderen als Laufsohlen);
Schuheinlagen, Fersenpolster und ähnliche
Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie
Teile davon.
65.06 Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder
ausgerüstet.
- andere:
6506.99-001 - aus sonstigen Stoffen
69.08 Glasierte keramische Bodenfliesen und
-kacheln, Ofenkacheln oder Wandfliesen;
glasierte keramische Mosaiksteine u. dgl.,
auch auf Unterlagen:
ex 6908.10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse,
auch rechteckig, deren größte Fläche in
einem Quadrat mit einer Seitenlänge von
weniger als 7 cm eingeschlossen werden
kann
990 - - andere als Bodenfliesen
ex 6908.90 - andere:
998 - - andere als Bodenfliesen
69.11 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
sowie Hygiene- und Toiletteartikel, aus
Porzellan.
69.12 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere
Haushaltswaren sowie Hygiene- und
Toiletteartikel, ausgenommen solche aus
Porzellan.
69.14 Andere keramische Waren.
71.02 Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert.
- andere Diamanten:
ex 7102.39 - - sonstige:
992 - - - andere als gerieben oder geschliffen
71.03 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und
Schmucksteine, auch bearbeitet oder
assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt
oder montiert, nicht assortierte Edelsteine,
zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht.
- anders bearbeitet:
ex 7103.91 - - Rubine, Saphire und Smaragde
993 - - - andere als gesägt, gespalten, gerieben
oder geschliffen
ex 7103.99 - - sonstige
997 - - - andere als gesägt, gespalten, gerieben
oder geschliffen
71.07 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht
bearbeitet oder als Halbzeug.
71.08 Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet,
als Halbzeug oder in Form von Pulver.
- nicht für Münzzwecke:
ex 7108.13 - - anderes Halbzeug:
020 - - - Stangen, Stäbe, Drähte, Platten,
Blätter, Streifen
039 - - - Rohre und Hohlstäbe
996 - - - andere als die folgenden: Folie einer
Stärke von 0,15 mm oder weniger;
Stangen, Stäbe, Drähte, Platten,
Bällter, Streifen; Rohre und Hohlstäbe
7108.20-004 - für Münzzwecke
71.09 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold
plattiert, nicht bearbeitet oder als
Halbzeug.
71.10 Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder
in Form von Pulver.
- Platin:
ex 7110.19 - - sonstige:
999 - - - andere als für Industriezwecke und zur
Verwendung für Schmuck
- Palladium:
ex 7110.29 - - sonstige:
990 - - - andere als für Industriezwecke und zur
Verwendung für Schmuck
- Rhodium:
ex 7110.39 - - sonstige:
991 - - - andere als für Industriezwecke und zur
Verwendung für Schmuck
- Iridium, Osmium und Ruthenium:
ex 7110.49 - - sonstige:
992 - - - andere als für Industriezwecke und zur
Verwendung für Schmuck
71.13 Schmuckwaren und Teile davon, aus
Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.
71.14 Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile
davon, aus Edelmetallen oder
Edelmetallplattierungen.
71.17 Phantasieschmuck.
71.18 Münzen.
72.02 Ferrolegierungen.
- Ferrosilicium:
7202.21-006 - - mit einem Gehalt von mehr als
55 Gewichtsprozent Silicium
7202.29-000 - - sonstige
7202.30-004 - Ferrosiliciummangan
7202.60-007 - Ferronickel
7202.70-008 - Ferromolybdän
7202.80-009 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram
- andere:
7202.92-006 - - Ferrovanadium
7202.93-009 - - Ferroniob
ex 7202.99 - - sonstige:
016 - - - Ferrophosphid
991 - - - andere
72.03 Durch direkte Reduktion von Eisenerz
gewonnene Eisenerzeugnisse und andere
Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer
Reinheit von mindestens
99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets
oder ähnlichen Formen.
7203.10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz
gewonnene Eisenerzeugnisse
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl.
7204.50-004 - Abfallblöcke
72.05 Körner und Pulver, aus Roheisen,
Spiegeleisen, Eisen oder Stahl.
72.06 Eisen und nicht legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen
(ausgenommen Eisen der Nummer 72.03).
72.07 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
ex 7207.20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent
oder mehr Kohlenstoff
017 - - aus bearbeitbarem Stahl
72.08 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.09 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder
plattiert noch überzogen.
72.10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen.
- verzinnt:
ex 7210.11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr
013 - - - aus bearbeitbarem Stahl
ex 7210.12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm
016 - - - aus bearbeitbarem Stahl
7210.20 - verbleit, einschließlich Mattbleche
- elektrolytisch verzinkt:
7210.31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7210.39 - - andere
- anders verzinkt:
7210.41 - - gewellt
7210.49 - - sonstige
7210.50 - mit Chromoxiden oder Chrom und Chromoxiden
überzogen
7210.60 - mit Aluminium überzogen
7210.70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen
7210.90 - andere
72.11 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, weder plattiert noch
überzogen.
72.12 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm, plattiert oder
überzogen.
ex 7212.10 - verzinnt:
018 - - - aus bearbeitbarem Stahl
993 - - andere als die folgenden: aus
bearbeitbarem Stahl; aus anderen Arten
von Stahl, überzogen; aus anderen Arten
von Stahl, plattiert
- elektrolytisch verzinkt:
7212.21 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger
als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa, oder mit einer Stärke von
3 mm oder mehr und einer
Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7212.29 - - sonstige
7212.30 - anders verzinkt
7212.40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit
Kunststoff überzogen
7212.50 - anders überzogen
7212.60 - plattiert
72.13 Stangen und Stäbe aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, warmgewalzt, in
unregelmäßig gewickelten Rollen.
72.14 Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl, nur geschmiedet,
warmgewalzt, warmgezogen oder warm
stranggepreßt, auch nach dem Walzen
verbunden.
72.15 Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl.
72.16 Profile aus Eisen oder nicht legiertem
Stahl.
72.17 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl.
72.18 Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken
(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug
aus rostfreiem Stahl.
72.23 Draht aus rostfreiem Stahl.
72.24 Anderer legierter Stahl in Form von
Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen;
Halbzeug aus anderem legierten Stahl.
72.25 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm
oder mehr.
72.26 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem
legierten Stahl, mit einer Breite von
weniger als 600 mm.
72.27 Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in
unregelmäßig gewickelten Rollen, aus anderem
legierten Stahl.
72.28 Andere Stangen und Stäbe aus anderem
legierten Stahl; Profile aus anderem
legierten Stahl; Hohlbohrstangen und -stäbe,
aus legiertem oder nicht legiertem Stahl.
72.29 Draht aus anderem legierten Stahl.
73.01 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;
geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl.
73.02 Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl, und
zwar: Schienen, Leitschienen, Zahnstangen,
Weichenzungen, Herzstücke,
Zungenverbindungsstangen und anderes
Material für Kreuzungen oder Weichen,
Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,
Stuhlkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten,
Spurplatten und Spurstangen sowie andere,
nur für das Verbinden oder Befestigen von
Schienen geeignetes Material.
73.03 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen.
73.04 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen
(ausgenommen aus Gußeisen) oder Stahl.
ex 7304.20 - Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge,
wie sie für das Bohren nach oder Fördern
von Öl oder Gas verwendet werden:
013 - - zum Tiefbohren
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
Eisen oder nicht legiertem Stahl:
ex 7304.31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:
017 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
ex 7304.39 - - sonstige
011 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
rostfreiem Stahl:
ex 7304.41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:
018 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
ex 7304.49 - - sonstige:
012 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus
anderem legierten Stahl:
ex 7304.51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt:
019 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
ex 7304.59 - - sonstige:
013 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
ex 7304.90 - andere:
010 - - - für hydroelektrische HD-Leitungen
73.05 Andere Rohre (zB geschweißt, genietet), mit
einem inneren und äußeren kreisförmigen
Querschnitt und einem äußeren Durchmesser
von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl.
73.06 Andere Rohre und Hohlprofile (zB geschweißt,
genietet, gefalzt oder mit einfach
aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder
Stahl.
7306.10-001 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder
Gasfernleitungen verwendet werden
7306.20-002 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie für
das Bohren nach oder Fördern von Öl oder
Gas verwendet werden
ex 7306.30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus Eisen oder nicht
legiertem Stahl:
012 - - spiralgeschweißt
021 - - präzisionsgeschweißt
030 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre
mit Flanschen
ex 7306.40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus rostfreiem Stahl
013 - - spiralgeschweißt
022 - - präzisionsgeschweißt
031 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre
mit Flanschen
ex 7306.50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem
Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
014 - - spiralgeschweißt
023 - - präzisionsgeschweißt
032 - - geschweißte Gasrohre; geschweißte Rohre
mit Flanschen
ex 7306.60 - andere, geschweißt, mit nicht
kreisförmigem Querschnitt
015 - - präzisionsgeschweißt
ex 7306.90 - andere:
018 - - präzisionsgeschweißt
73.07 Rohrfittings (zB Kupplungen, Kniestücke,
Muffen), aus Eisen oder Stahl:
- Gußfittings.
73.08 Konstruktionen (mit Ausnahme der
vorgefertigten Gebäude der Nr. 94.06) sowie
deren Teile (zB Brücken und Brückenelemente,
Schleusentore, Türme, Gittermaste, Dächer,
Dachstühle, Türen und Fenster und deren
Rahmen und Stöcke, Türschwellen, Rolläden,
Geländer, Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder
Stahl; für Konstruktionszwecke
vorgearbeitete Bleche, Stangen, Profile,
Rohre u.dgl., aus Eisen oder Stahl.
73.09 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche
Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von mehr als
300 l, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.10 Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und
ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art
(ausgenommen für verdichtete oder
verflüssigte Gase), aus Eisen oder Stahl,
mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder
weniger, auch mit Innenauskleidung oder
Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische
oder wärmetechnische Einrichtung.
73.11 Behältnisse für verdichtete oder
verflüssigte Gase, aus Eisen oder Stahl.
73.12 Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und
ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die
Elektrotechnik.
73.13 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl,
verwundene Drähte oder Bänder, auch mit
Stacheln, sowie lose miteinander verwundene
Doppeldrähte, wie sie für Umzäunungen
verwendet werden, aus Eisen oder Stahl.
73.14 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),
Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder
Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder
Stahl.
73.15 Ketten und deren Teile, aus Eisen oder
Stahl.
73.16 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile,
aus Eisen oder Stahl.
73.17 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,
zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte
Klammern (ausgenommen solche der Nr. 83.05)
und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl,
auch mit Köpfen aus anderen Stoffen,
ausgenommen solche mit Köpfen aus Kupfer.
73.18 Schrauben, Bolzen, Muttern,
Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten,
Splinte, Keile, Unterlegscheiben
(einschließlich Federringscheiben) und
ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl.
73.19 Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,
Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und
ähnliche Erzeugnisse, für den Handgebrauch,
aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln,
Stecknadeln und ähnliche Nadeln aus Eisen
oder Stahl, anderweitig weder genannt noch
inbegriffen.
73.20 Federn und Federblätter, aus Eisen oder
Stahl.
73.21 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde
(einschließlich der auch für
Zentralheizungen verwendbaren), Grillgeräte,
Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten
und ähnliche nicht elektrische
Haushaltsgeräte und Teile davon, aus Eisen
oder Stahl.
73.22 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht
elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus
Eisen oder Stahl; Warmlufterzeuger und
-verteiler (einschließlich solcher, die auch
frische oder klimatisierte Luft verteilen
können), nicht elektrisch beheizt, mit
motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse,
sowie Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
73.23 Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren
und Teile davon, aus Eisen oder Stahl;
Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme,
Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren,
zum Scheuern, Polieren u. dgl., aus Eisen
oder Stahl.
73.24 Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und
Teile davon, aus Eisen oder Stahl.
73.25 Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl.
73.26 Andere Waren aus Eisen oder Stahl.
76.14 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus
Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse
für die Elektrotechnik.
76.16 Andere Waren aus Aluminium.
82.02 Handsägen; Sägeblätter aller Art
(einschließlich Frässägeblätter und nicht
gezahnte Sägeblätter).
8202.10-003 - Handsägen
83.06 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren,
nicht elektrisch, aus unedlen Metallen;
Statuetten und andere Ziergegenstände; aus
unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,
Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;
Spiegel aus unedlen Metallen.
8306.30-004 - Rahmen für Photographien, Bilder oder
ähnliche Waren; Spiegel
83.10 Aushängeschilder, Hinweisschilder,
Namensschilder, Adreßschilder und ähnliche
Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere
Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen
Waren der Nummer 94.05.
84.07 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren
mit Funkenzündung.
8407.10-004 - Motoren für Luftfahrzeuge
84.09 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Motoren der Nummer 84.07 oder 84.08
geeignet.
- andere:
8409.91-003 - - ausschließlich oder hauptsächlich für
Kolbenverbrennungsmotoren für
Funkenzündung geeignet
ex 8409.99 - - sonstige
991 - - - andere als Motorrohlinge (mit einer
Leistung von mehr als 132,48 kW)
84.13 Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit
Flüssigkeitszähler oder -messer; Hebewerke
für Flüssigkeiten.
8413.30-007 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder
Kühlmittelpumpen für
Kohlenverbrennungsmotoren
ex 8413.40 - Betonpumpen:
992 - - andere als solche mit mehr als 20 m3/h
8413.50-009 - andere stoßweise arbeitende
Verdrängerpumpen
8413.60-000 - andere rotierende Verdrängerpumpen
ex 8413.70 - andere Zentrifugalpumpen:
995 - - andere als Tauchpumpen
- andere Pumpen; Hebewerke für
Flüssigkeiten:
ex 8413.81 - - Pumpen:
999 - - - andere als die folgenden:
Kesselspeisepumpen für Enddrücke von
mindestens 160 atü, mit einer
Förderleistung von Q = 300 t/h, bei
einer Temperatur von mehr als
t = 150 Grad C, mit einer Drehzahl von
mehr als n = 3000; Betriebspumpen, wie
sie in der Mineralölindustrie
verwendet werden, um Medien mit einer
Temperatur von mehr als 400 Grad C und
einer Dichte von mehr als 900 kp/m3 zu
fördern; Rücklaufpumpen mit einer
Förderleistung von mehr als
Q = 300 t/h; tragbare Abwasserpumpen
(Tauchpumpen); Tauchkolbenpumpen mit
einer Förderleistung von Q = 300 m3/h;
Bergwerkspumpen mit einer Förderhöhe
von H = 500 m oder mehr; Schlamm- und
Haldenabfallpumpen, mit
Druckverbindung, Durchmesser von mehr
als 400 mm; Druckzwischenpumpen für
Mineralöl, Ammoniakkühlpumpen,
Fördermenge 2-10 m3/h, Förderhöhe
30-40 m
8413.82-008 - - Hebewerke für Flüssigkeiten
- Teile:
ex 8413.91 - - für Pumpen:
990 - - - andere als solche für
Tauchkreiselpumpen und für Pumpen der
Nummern 8413.11-017, 8413.40-017 und
8413.81-014
8413.92-009 - - für Hebewerke für Flüssigkeiten
84.14 Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere
Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft-
oder Umluftabzugshauben mit eingebautem
Ventilator, auch mit Filter.
8414.20-005 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb
8414.30-006 - Kompressoren, wie sie bei
Kälteerzeugungsmaschinen verwendet werden
8414.40-007 - Luftkompressoren, auf
Anhängerfahrgestellen montiert
ex 8414.80 - andere:
995 - - andere als Filter- und Spezialmaschinen
ex 8414.90 - Teile:
996 - - andere als die folgenden: für
Haushaltsmaschinen; für
Spezialmaschinen; für Maschinen der
Nummern 8414.10, 8414.20, 8414.30,
8414.40, 8414.51-995, 8414.59-999,
8414.60-993; für Filtermaschinen
84.18 Kühlschränke, Tiefkühlschränke und andere
Maschinen, Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälterzeugung, auch
elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen
Klimageräte der Nummer 84.15.
- Haushaltskühlschränke:
8418.21-004 - - Kompressorkühlschränke
8418.22-007 - - elektrische Absorptionskühlschränke
8418.29-008 - - sonstige
8418.30-002 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von
800 l oder weniger
8418.40-003 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von
900 l oder weniger
- Teile:
ex 8418.91 - - Möbel, zum Einbau von Kühl- und
Tiefkühlvorrichtungen gebaut
010 - - - für Haushaltsmaschinen
84.22 Geschirrspülmaschinen; Maschinen und
Apparate zum Reinigen oder Trocknen von
Flaschen oder anderen Behältern; Maschinen
und Apparate zum Füllen, Verschließen,
Versiegeln, Verkapseln oder Etikettieren von
Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen
Behältern; Maschinen und Apparate zum
Verpacken von Waren; Apparate zum Versetzen
von Getränken mit Kohlensäure.
- Geschirrspülmaschinen:
8422.11-006 - - für den Haushalt
8422.19-000 - - sonstige
8422.20-004 - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder
Trocknen von Flaschen oder anderen
Behältern
ex 8422.30 - Maschinen und Apparate zum Füllen,
Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder
Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken
oder anderen Behältern; Apparate zum
Versetzen von Getränken mit Kohlensäure:
999 - - andere als Maschinen zum Verarbeiten,
Abfüllen, Verschließen und Verpacken von
mindestens 5000 1-l-Plastikflaschen pro
Stunde
8422.40-006 - andere Maschinen und Apparate zum
Verpacken von Waren
ex 8422.90 - Teile:
995 - - andere als für Maschinen der
Nummer 8422.30-014
84.26 Derrickkrane; Laufkrane, Portalkrane,
Verladebrücken und andere Krane,
einschließlich Kabelkrane; Hubportale,
Portalhubkarren und Krankarren.
ex 8426.20 - Turmdrehkrane:
019 - - Spezialkrane
- andere, selbstfahrend:
ex 8426.41 - - - mit luftbereiften Rädern:
014 - - - Spezialmaschinen
ex 8426.49 - - sonstige:
018 - - - Spezialmaschinen
84.28 Andere Maschinen und Geräte zum Heben,
Verladen, Entladen oder Fördern (zB Aufzüge,
Rolltreppen, Stetigförderer und
Seilschwebebahnen).
- andere Stetigförderer für Waren aller Art:
ex 8428.31 - - ihrer Beschaffenheit nach für
Untertagarbeiten bestimmt:
011 - - - Spezialmaschinen
ex 8428.32 - - sonstige, mit Förderbechern:
014 - - - Spezialmaschinen
ex 8428.33 - - sonstige, mit Förderband:
017 - - - Spezialmaschinen
ex 8428.90 - andere Maschinen und Geräte:
014 - - - Spezialmaschinen
84.29 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer
und Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen,
Bagger, Schürf- und andere Schaufellader,
Stopf- und Verdichtmaschinen und
Straßenwalzen.
- Planiermaschinen (Bulldozer und
Angledozer):
8429.11-009 - - mit Raupenfahrwerk
8429.19-003 - - sonstige
ex 8429.40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und
Straßenwalzen
027 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen
- Bagger und Schürf- und andere
Schaufellader:
ex 8429.51 - - Frontschaufellader:
021 - - Unterwasser-Schaufellader (unter der
Erdoberfläche)
ex 8429.52 - - Maschinen mit rundem drehbaren Aufbau
024 - - Unterwasser-Schaufellader (unter der
Erdoberfläche)
ex 8429.59 - - sonstige
025 - - Bagger und Schürflader
84.33 Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten
oder Dreschen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, einschließlich Stroh- und
Futtermittelpressen; Rasenmäher und andere
Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder
Sortieren von Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
ausgenommen Maschinen und Apparate der
Nummer 84.37.
- Rasenmäher:
8433.11-002 - - mit Motor und waagrecht rotierender
Schneidvorrichtung
8433.19-006 - - sonstige
8433.20-000 - andere Mähmaschinen, einschließlich
Mähbalken für den Anbau an Traktoren
8433.30-001 - andere Heuerntemaschinen und -geräte
8433.40-002 - - Stroh- und Futtermittelpressen,
einschließlich der Aufnahmepressen
(Pick-up-Pressen)
- andere Maschinen, Apparate und Geräte zum
Ernten; Dreschmaschinen:
8433.52-009 - - sonstige Dreschmaschinen
8433.53-002 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln
oder Knollen
8433.59-000 - - sonstige
8433.60-004 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von
Eiern, Früchten oder anderen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen
8433.90-007 - Teile
84.35 Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche
Maschinen und Apparate zur Herstellung von
Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen
Getränken.
84.42 Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen
Werkzeugmaschinen der Nummer 84.56 bis
84.65) zum Schriftgießen oder Schriftsetzen,
oder zum Zurichten oder Herstellen von
Klischees, Druckplatten, Formzylindern oder
anderen Druckformen; Buchdrucklettern,
Klischees, Druckplatten, Formzylinder und
andere Druckformen; Lithographiesteine,
Platten und Zylinder, für graphische Zwecke
vorgerichtet (zB geschliffen, gekörnt oder
poliert).
ex 8442.50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,
Formzylinder und andere Druckformen;
Lithographiesteine, Platten und Zylinder,
für graphische Zwecke vorgerichtet (zB
geschliffen, gekörnt oder poliert):
010 - - Druckplatten, Klischees, Formzylinder,
ausgenommen Lithographiesteine
84.43 Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate
für Druckmaschinen.
- Offsetdruckmaschinen:
ex 8443.11 - - Rollenoffsetmaschinen:
018 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.12 - - Bogenoffsetmaschinen (für ein
Papierformat von 22 cm x 36 cm oder
weniger):
011 - - - Rotationsoffsetmaschinen, vierrollig,
mit einer Drehzahl von mehr als
20.000 Upm
ex 8443.19 - - sonstige:
012 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
- Rollenbuchdruckmaschinen, ausgenommen
Flexodruckmaschinen:
ex 8443.21 - - Rollenmaschinen:
019 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.29 - - sonstige:
013 - - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen
für Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.30 - Flexodruckmaschinen:
017 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für
Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.50 - andere Druckmaschinen:
019 - - Textildruckmaschinen; Druckmaschinen für
Häute, Tapeten, Einpackpapier und
Linoleum
ex 8443.90 - Teile:
013 - - von Maschinen der
Unternummern 8443.11-018, 8443.19-012,
8443.21-019, 8443.29-013 und 8443.30-017
84.58 Drehmaschinen für die spanabhebende
Bearbeitung von Metallen.
- Horizontaldrehmaschinen:
ex 8458.11 - - numerisch gesteuert:
995 - - andere als Spitzendrehmaschinen und
andere Senkrechtdrehmaschinen
ex 8458.19 - - sonstige:
999 - - - andere als spezielle
Wellendrehmaschinen, andere
Spitzendrehmaschinen und andere
Senkrechtdrehmaschinen
- andere Drehmaschinen:
ex 8458.91 - - numerisch gesteuert:
993 - - - andere als
Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und
Revolverdrehmaschinen und andere
automatische und Spezialdrehmaschinen
(einschließlich halbautomatische
Drehmaschinen)
ex 8458.99 - - sonstige:
997 - - - andere als
Rotations-Senkrechtdrehmaschinen und
Revolverdrehmaschinen und andere
automatische und Spezialdrehmaschinen
(einschließlich halbautomatische
Drehmaschinen)
84.70 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,
Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder
Eintrittskartenausgabemaschinen und ähnliche
Maschinen, mit Rechenvorrichtung;
Registrierkassen.
8470.50-004 - Registrierkassen
84.81 Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr-
oder Schlauchleitungen, Dampfkessel,
Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche
Behälter, einschließlich
Druckreduzierventile und thermostatisch
gesteuerte Ventile.
8481.20-007 - Ventile für die ölhydraulische oder
pneumatische Energieübertragung
8481.30-008 - Rückschlagventile und -klappen
8481.40-009 - Sicherheits- oder Überdruckventile
8481.80-003 - andere Apparaturen und ähnliche Apparate
8481.90-004 - Teile
84.82 Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,
einschließlich Tonnen- und Nadellager).
ex 8482.10 - Kugellager:
999 - - andere als die folgenden: international
genormte Kugellager mit dem
Spezialschild für erhöhte Präzision
(gewöhnlich P6, P5, P4, SP, UP) gemäß
ISO sowie Kataloganforderungen.
Ausnahmen sind die einreihigen
Rillenkugellager mit einer Bohrung von
weniger als 150 mm, Pendelkugellager mit
einer Bohrung von weniger als 110 mm.
Geräuschlose Kugellager (mit den
Schildern P006, 06, Cf, Cg), Ausnahmen
sind die einreihigen Rillenkugellager
mit einer Bohrung von weniger als 70 mm;
einreihige Rillenkugellager der
Serien 60, 62, 63, auf einer oder beiden
Seiten mit Platten- oder Gummidichtung
versehen, mit einer Bohrung von mehr als
70 mm, sowie Kugellager anderer Serien
in allen Größen; Kugellager in einer von
der normalen Form abweichenden Form und
mit Spezialschild (gewöhnlich P01, P02,
P03, P04, P05, C1, C2, C3, C4, C5),
gemäß ISO-Katalogen. Ausnahmen sind die
einreihigen Rillenkugellager mit einer
Bohrung von weniger als 150 mm sowie
Pendelkugellager mit einer Bohrung von
weniger als 100 mm. Kugellager aus
wärmebeständigen Material und mit einem
Spezialschild (gewöhnlich S1, S2, S3,
S4); Kugellager, die mit einer
ungewöhnlichen Gehäusestruktur (zB J, Y,
M, F, L, T, TH, TN) oder ohne Gehäuse
(V) hergestellt; Kugellager mit erhöhter
Genauigkeit und gepaarte Kugellager,
entsprechend beschildert; einreihige
Kugellager mit Vierpunktlagerung
(getrennter Innenring) der Serien Q12
bzw. Q13; Kugellager mit einer Bohrung
von weniger als 10 mm
ex 8482.20 - Kegelrollenlager, einschließlich
Innenringe mit Kegelrollensatz:
990 - - andere als Kegelrollenlager ähnlich der
Unternummer 8482.10-014,
Kegelrollenlager mit erhöhter Leistung,
mit einem Zusatzbuchstaben (gewöhnlich C
oder A oder HL) beschildert, ausgenommen
Kegelrollenlager mit einer Bohrung von
weniger als 100 mm
ex 8482.30 - - Tonnenlager:
991 - - andere als Tonnenlager ähnlich der
Unternummern 8482.10-014 und 8482.20-015
ex 8482.50 - andere Zylinderrollenlager:
993 - - andere als Zylinderrollenlager ähnlich
der Unternummern 8482.10-014 und
8482.20-015
8482.80-002 - andere, einschließlich Lager mit
verschiedenartigen Walzkörpern
84.83 Wellen (einschließlich Nockenwellen und
Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse
(auch mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager
und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,
Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe,
auch in Form von Wechselgetrieben und
anderen regelbaren Getrieben, einschließlich
Drehmomentwandler; Kugelrollspindeln;
Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,
einschließlich Rollenböcke für Flaschenzüge;
Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen
(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke).
8483.20-005 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager
8483.30-006 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;
Gleitlager und Lagerschalen
8483.40-007 - Getriebe, ausgenommen Zahnräder,
Kettennüsse und andere
Übertragungselemente, die separat
angeführt werden; Kugelrollspindeln;
Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben
oder anderen regelbaren Getrieben,
einschließlich Drehmomentwandlern
8483.50-008 - Schwungräder und Riemen- oder
Seilscheiben, einschließlich Rollenblöcke
für Flaschenzüge
8483.60-009 - Schaltkupplungen und andere
Wellenkupplungen (einschließlich Kreuz-
oder Kardangelenke)
8483.90-002 - Teile
85.08 Elektromechanische Handwerkzeuge mit
eingebautem Elektromotor.
8508.10-006 - Bohrmaschinen aller Art
8508.20-007 - Sägen
8508.80-003 - andere Werkzeuge
85.09 Elektromechanische Haushaltsgeräte mit
eingebautem Elektromotor.
8509.10-005 - Staubsauger
8509.20-006 - Fußbodenpoliergeräte
8509.30-007 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen
8509.40-008 - Geräte zum Zerkleinen oder Mischen von
Nahrungsmitteln; Frucht- und
Gemüseentsafter
8509.80-002 - andere Geräte
85.11 Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen,
wie sie Verbrennungsmotoren mit
Funkenzündung oder Kompressionszündung
verwendet werden (zB Magnetzünder,
Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen,
Glühkerzen und Anlasser); Lichtmaschinen (zB
Dynamos und Wechselstromgeneratoren) und
Lade- oder Rückstromschalter, wie sie
zusammen mit solchen Motoren verwendet
werden.
85.17 Elektrische Apparate für die Drahttelephonie
oder Drahttelegraphie, einschließlich
solcher Apparate für Trägerfrequenzsysteme.
85.21 Videogeräte zur Bild- oder Bild- und
Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit
eingebautem Videosignalempfangsteil (Tuner).
85.24 Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit
Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,
einschließlich Matrizen und Galvanos für die
Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren
des Kapitels 37.
8524.10-004 - Schallplatten
- Magnetbänder:
8524.21-008 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger
8524.22-001 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis
einschließlich 6,5 mm
85.25 Sendegeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie, Rundfunk oder Fernsehen,
auch mit eingebautem Empfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Fernsehkameras.
85.26 Radargeräte, Funknavigationsgeräte und
Funkfernsteuergeräte.
8526.10-002 - Radargeräte
- andere:
8526.91-003 - - Funknavigationsgeräte
ex 8526.92 - - Funkfernsteuergeräte:
990 - - - ausgenommen für Spielzeug
85.27 Empfangsgeräte für Funktelephonie,
Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem
gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme-
oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr
kombiniert.
- Rundfunkempfangsgeräte, die unabhängig von
einer außerhalb liegenden Stromquelle
arbeiten können, einschließlich solcher,
die auch für den Funktelephonie- oder
Funktelegraphieempfang geeignet sind:
8527.19-008 - - sonstige
85.28 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich
Videomonitoren und Videoprojektoren), auch
mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder
Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung
oder -wiedergabe.
8528.10 - für mehrfarbiges Bild
ex 8528.20 - für schwarz-weißes oder anderes
einfarbiges Bild:
010 - - kombiniert
85.29 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für
Geräte 85.25 bis 85.28 geeignet.
85.34 Gedruckte Schaltungen.
85.35 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Sicherungen,
Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
mehr als 1000 V.
8535.10-000 - Sicherungen
85.36 Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,
Schützen, Abzweigen, Verbinden oder
Anschließen von elektrischen Stromkreisen
(zB Schalter, Relais, Sicherungen,
Spannungsstoßausgleicher, Stecker,
Steckdosen, Lampenfassungen und
Verbindungsdosen), für eine Spannung von
1000 V oder weniger.
8536.10-009 - Sicherungen
8536.20-000 - automatische Schutzschalter
8536.30-001 - andere Geräte zum Schützen von
elektrischen Stromkreisen
- Relais:
8536.41-005 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger
8536.42-008 - - sonstige
8536.50 - andere Schalter
- Lampenfassungen, Stecker und
Steckvorrichtungen:
8536.61-007 - - Lampenfassungen
8536.69-001 - - sonstige
8536.90-007 - andere Geräte
85.37 Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere
Träger (einschließlich solche für numerische
Steuerungen), mit mehreren Geräten der
Nummer 85.35 oder 85.36 ausgerüstet, zum
elektrischen Schalten, Steuern oder für die
Stromverteilung, einschließlich solcher auch
mit Instrumenten oder Apparaten des
Kapitels 90 ausgestattet, ausgenommen
Vermittlungseinrichtungen der Nummer 85.17.
85.42 Elektronische integrierte Schaltungen und
zusammengesetzte elektronische
Mikroschaltungen.
- monolithische integrierte Schaltungen:
ex 8542.11 - - digitale:
012 - - - Programmschalter, Anzeigegeräte
ex 8542.19 - - sonstige:
016 - - - optoelektronische Geräte
85.44 Isolierte (einschließlich lackierte oder
eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich
Koaxialkabel) und andere isolierte
elektrische Leiter, auch mit
Anschlußstücken; Lichtleitkabel aus einzel
ummantelten optischen Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen.
- Draht für Wicklungen:
ex 8544.11 - - aus Kupfer:
995 - - andere als mit Teflon isolierte
ex 8544.19 - - sonstige:
999 - - - andere als mit Teflon isolierte
8544.20-009 - Koaxialkabel und andere koaxiale
elektrische Leiter
8544.30-000 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie
sie in Fahrzeugen, Luft- und
Wasserfahrzeugen verwendet werden
- andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von 80 V oder weniger:
8544.41-004 - - mit Anschlußstücken
8544.49-008 - - sonstige
- andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von mehr als 80 V bis
einschließlich 1000 V:
8544.51-005 - - mit Anschlußstücken
8544.59-009 - - sonstige
8544.60-003 - andere elektrische Leiter, für eine
Spannung von mehr als 1000 V
8544.70 - Lichtleitkabel
85.45 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,
Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit
und anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung
mit Metall, wie sie für elektrotechnische
Zwecke verwendet werden.
- Kohleelektroden:
8545.11-000 - - wie sie für Öfen verwendet werden
8545.19-004 - - sonstige
ex 8545.90 - andere:
014 - - Kohlenprofile für Bogenlampen und
Batterien
86.01 Lokomotiven aller Art, die die
Antriebsenergie aus dem Stromnetz oder aus
elektrischen Akkumulatoren beziehen.
86.02 Andere Lokomotiven; Lokomotivtender.
86.04 Eisenbahn- und
Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder
Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb
(zB Werkstattwagen, Kranwagen,
Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen,
Prüfwagen, Gleisinspektionswagen,
Draisinen).
ex 8604.00
996 - andere als Gleisstopfwagen und
Gleisrichtmaschinen für Eisenbahn und
Straßenbahn
86.05 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die
Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb;
Gepäckswagen, Postwagen und andere
Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für
Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb
(ausgenommen solche der Nummer 86.04).
87.02 Kraftfahrzeuge für die Beförderung von 10
oder mehr Personen, einschließlich des
Fahrzeuglenkers.
87.03 Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die
hauptsächlich für die Beförderung von
Personen gebaut sind (andere als solche der
Nummer 87.02), einschließlich
Kombinationskraftwagen und Rennwagen.
8703.10-007 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf
Schnee gebaut; Fahrzeuge, für die
Beförderung von Personen auf Golfplätzen
gebaut und ähnliche Fahrzeuge
- andere Fahrzeuge mit
Hubkolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8703.21 - - mit einem Hubraum von 1000 ccm oder
weniger
8703.22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm,
aber nicht mehr als 1500 ccm
8703.23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,
aber nicht mehr als 3000 ccm
8703.24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 ccm
- andere Fahrzeuge, mit
Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8703.31 - - mit einem Hubraum von 1500 ccm oder
weniger
8703.32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm,
aber nicht mehr als 2500 ccm
8703.33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 ccm
87.04 Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung.
8704.10-006 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des
Straßennetzes gebaut
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Kompressionszündung (Diesel- oder
Halbdieselmotoren):
8704.21-000 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
ex 8704.22 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t, aber nicht mehr als
20 t:
012 - - - Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 10 t
997 - - - andere als die folgenden: Straßen- und
Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t; Abfallsammelwagen; mit
einem Gewicht von 6.000 bis 14.000 kg;
100-300 HP SAE (73,5-220 kW)
8704.23 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 20 t
- andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren mit
Funkenzündung:
8704.31-001 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von 5 t oder weniger
8704.32 - - mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 5 t:
8704.90 - andere
87.05 Spezialkraftfahrzeuge, andere als solche,
die hauptsächlich für die Beförderung von
Personen oder Waren gebaut sind (zB
Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerlöschwagen,
Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Spreng-
und Berieselungswagen, Werkstattwagen und
Röntgenwagen).
ex 8705.90 - andere:
030 - - Raupenfahrzeuge (Spezial), mit einem
Gewicht von 1 800 bis 15 700 kg und
einer Leistung von 113 bis 187 HP SAE;
Räderfahrzeuge (Spezial), mit einem
Gewicht von 5 300 bis 11 000 kg und
einer Leistung von 74 bis 180 HP SAE;
Abschleppwagen mit einem Gewicht von
11 400 bis 15 800 kg und einer Leistung
von 600 bis 1000 HP brit.;
Schneeräumgeräte mit Schleuder, mit
einem Gewicht von 8 700 bis 11 400 kg
und einer Leistung von 100 bis 300 HP
SAE; Schleuderzusatz mit einem Gewicht
von 400 bis 4 800 kg; Schneeräumgeräte
mit Besen, mit einem Gewicht von 5 300
bis 12 500 kg und einer Leistung von
100 bis 300 HP SAE; Sanitärfahrzeuge,
mit einem Gewicht von 6 000 bis
14 000 kg und einer Leistung von 100 bis
300 HP SAE; Schneemobile, mit einem
Gewicht von 140 bis 370 kg und einer
Leistung von 15 bis 60 HP SAE
87.06 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für
Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis 87.05.
87.07 Karosserien (einschließlich Führerhäuser)
für Kraftfahrzeuge der Nummern 87.01 bis
87.05.
87.08 Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der
Nummern 87.01 bis 87.05.
ex 8708.10 - Stoßstangen und Teile davon
996 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für
die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- andere Teile und Zubehör für Karosserien
(einschließlich Führerhäuser):
8708.21-006 - - Sicherheitsgurte
ex 8708.29 - - sonstige:
994 - - andere als die folgenden: Rohlinge; für
die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- Bremsen und Servobremsen sowie Teile
davon:
8708.31-007 - - montierte Bremsbeläge
ex 8708.39 - - sonstige
995 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Bremsen und Teile davon für die
Fahrzeuge der Unternummer 8705.92-030;
für landwirtschaftliche Traktoren und
für Straßen- und Geländefahrzeuge mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 10 t
ex 8708.40 - Schaltgetriebe:
999 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit
anderen Kraftübertragungsvorrichtungen
ausgerüstet:
990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und
Teile davon:
991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Achsen und Teile davon für die Fahrzeuge
der Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon:
992 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.80 - Stoßdämpfer:
993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
- andere Teile und anderes Zubehör:
ex 8708.91 - - Kühler:
997 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre:
990 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.93 - - Kupplungen und Teile davon:
993 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse:
996 - - andere als solche für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
ex 8708.99 - - sonstige
991 - - andere als die folgenden: Rohlinge;
Teile und Zubehör für die Fahrzeuge der
Unternummer 8705.92-030; für
landwirtschaftliche Traktoren und für
Straßen- und Geländefahrzeuge mit einem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 10 t
88.01 Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,
Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne
eigenen Antrieb.
88.02 Andere Luftfahrzeuge (zB Hubschrauber,
Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich
Satelliten) und ihre Träger für den
Raumstart.
8802.20-002 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von 2 000 kg oder
weniger
8802.30-003 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg
bis einschließlich 15 000 kg
8802.40-004 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit
einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg
8802.50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)
und ihre Träger für den Raumstart
88.03 Teilen von Waren der Nummer 88.01 oder
88.02.
8803.90 - andere
89.01 Passagierschiffe, Ausflugsschiffe,
Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und
ähnliche Schiffe für die Beförderung von
Personen oder Waren.
89.03 Yachten und andere Boote für Vergnügungs-
und Sportzwecke, Ruderboote und Kanus.
89.04 Schlepper und Schubschiffe.
89.05 Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe,
Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere
Schiffe, deren Fahreigenschaft im Vergleich
zu ihrem Hauptverwendungszweck von
untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks;
schwimmende oder unter Wasser absenkbare
Bohr- oder Förderplattformen.
89.06 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe
und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote.
87.07 Andere schwimmende Konstruktionen (zB Flöße,
Schwimmtanks, Senkkästen, Landungsbrücken,
Bojen und Baken).
90.04 Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren,
zur Korrektur und zum Schutz der Augen oder
für andere Zwecke.
9004.90-004 - andere
90.07 Kinematographische Aufnahmegeräte und
Projektoren, auch mit eingebauten
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten.
90.18 Instrumente, Apparate und Geräte, für
medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Verwendung,
einschließlich Szintigraphen und andere
elektromedizinische Apparate sowie Apparate
zur Prüfung des Sehvermögens.
- andere Instrumente, Apparate und Geräte
für zahnmedizinische Zwecke:
9018.41-005 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer
zahnmedizinischer Ausrüstung auf einem
gemeinsamen Sockel
ex 9018.49 - - sonstige:
993 - - - andere als Zahnarztstühle, mit
zahnmedizinischen Vorrichtungen
ausgestattet
9018.50-003 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte
für die Augenheilkunde
9018.90 - - andere Instrumente, Apparate und Geräte
90.26 Instrumente und Apparate zum Messen oder
Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe,
Druck oder von anderen veränderlichen Größen
von Flüssigkeiten oder Gasen (zB
Durchflußmengenmesser, Standanzeiger,
Manometer und Wärmemengenmesser),
ausgenommen Instrumente und Apparate der
Nummer 90.14, 90.15, 90.28 oder 90.32.
ex 9026.10 - zum Messen oder Kontrollieren von
Durchfluß oder Standhöhe von
Flüssigkeiten:
026 - - zum Messen oder Kontrollieren der
Standhöhe von Flüssigkeiten
90.27 Instrumente, Apparate und Geräte für
physikalische oder chemische Untersuchungen
(zB Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer
und Gas- oder Rauchanalysenapparate);
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen
oder Prüfen der Viskosität, Porosität,
Dehnung, Oberflächenspannung u. dgl.;
Instrumente und Apparate für
kalorimetrische, akustische oder
photometrische Messungen (einschließlich
Belichtungsmesser); Mikrotome.
ex 9027.10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate:
991 - - andere als elektronische
ex 9027.90 - Teile und Zubehör:
999 - - andere als die folgenden (aber
einschließlich Mikrotome): Teile und
Zubehör von Waren der
Unternummer 9027.10-991, Teile und
Zubehör von Waren der
Unternummer 9027.20-999, Teile und
Zubehör von elektronischen Apparaten und
Geräten
93.02 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche
der Nummer 93.03 oder 93.04.
93.03 Andere Feuerwaffen und ähnliche
Vorrichtungen, deren Wirkungsweise auf der
Zündung einer Treibladung beruht (zB
Sportgewehre und Sportflinten, Vorderlader,
Leuchtpistolen und andere Vorrichtungen, die
nicht Leuchtsignale abfeuern,
Schreckschußpistolen und -revolver,
Viehschlachtapparate und Kanonen zum
Schießen von Fangleinen).
9303.10-006 - Vorderlader
9303.20-007 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,
einschließlich der kombinierten Gewehre
mit mindestens einem glatten Lauf
9303.30-008 - andere Sport- und Jagdgewehre
93.04 Andere Waffen (zB Gewehre und Pistolen, die
mit Feder-, Luft- oder Gasdruck arbeiten,
Schlagstöcke), ausgenommen solche der
Nummer 93.07.
93.05 Teile und Zubehör von Waren der
Nummern 93.01 bis 93.04.
93.06 Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen
und ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;
Patronen und andere Munition und Geschosse
sowie deren Teile, einschließlich Schrot und
Patronenpfropfen.
93.07 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche
Waffen sowie deren Teile und Scheiden für
diese Waffen.
94.01 Sitzmöbel (ausgenommen Waren der
Nummer 94.02), einschließlich solcher, die
in Liegemöbel umgewandelt werden können, und
Teile davon.
9401.10-001 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet
werden
9401.20-002 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen
verwendet werden
9401.30-003 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe
9401.40-004 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt
werden können, ausgenommen Gartenmöbel
oder Campingeinrichtungen
9401.50-005 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus
oder ähnlichen Stoffen
- andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:
9401.61-009 - - gepolstert
9401.69-003 - - sonstige
- andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:
9401.71-000 - - gepolstert
9401.79-004 - - sonstige
9401.80 - andere Sitzmöbel
94.02 Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische
oder veterinärmedizinische Möbel (zB
Operationstische, Untersuchungstische und
Spitalsbetten mit mechanischen
Vorrichtungen, zahnärztliche
Behandlungsstühle); Stühle für Friseursalons
und ähnliche Stühle, die sowohl Schwenk- als
auch Kipp- und Hebevorrichtungen besitzen;
Teile dieser Waren.
93.03 Andere Möbel und Teile davon.
94.05 Beleuchtungskörper (einschließlich
Scheinwerfer) und Teile davon, anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete
Namensschilder u.dgl., mit fest montierter
Lichtquelle, sowie anderweitig weder
genannte noch inbegriffene Teile davon.
9405.10 - Luster und andere elektrische Decken- oder
Wandleuchten, ausgenommen solche für
öffentliche Plätze oder Verkehrswege
9405.20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,
Nachkästchen- oder Stehleuchten
ex 9405.40 - andere elektrische Beleuchtungskörper:
019 - - aus Holz; aus Metall; aus Glas; aus
Flechtmaterial
994 - - andere als solche aus Holz, aus Metall,
aus Glas oder aus Flechtmaterial und
Scheinwerfer
9405.50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper
94.06 Vorgefertigte Gebäude.
95.02 Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen
darstellen.
96.01 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,
Korallen, Perlmutter und andere tierische
Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus
diesen Stoffen (einschließlich durch Formen
erhaltene Waren).
96.02 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,
bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;
geformte oder geschnitzte Waren aus Wachsen,
Stearin, natürlichen Gummen und Harzen,
Modelliermassen und andere geformte oder
geschnitzte Waren, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; bearbeitete,
nichtgehärtete Gelatine (ausgenommen
Gelatine der Nummer 35.03) und Waren aus
nichtgehärteter Gelatine.
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen.
9603.10-005 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen
pflanzlichen Stoffen, zusammengebunden,
auch mit Griffen oder Stielen
9603.30-007 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum
Schreiben, und ähnliche Bürsten und
Pinsel, zum Auftragen von kosmetischen
Erzeugnissen
9603.40-008 - - Bürsten und Pinsel zum Auftragen von
Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder
ähnlichen Erzeugnissen, ausgenommen
solche der Unternummer 9603.30);
Farbtupfer und Farbroller
9603.50-009 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen,
Apparaten oder Fahrzeugen darstellen
9603.90 - andere
96.08 Kugelschreiber, Schreiber und Markierstifte
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
Füllfedern und andere Füllhalter;
Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und
Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter
und ähnliche Halter; Teile (einschließlich
Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend
genannten Waren, ausgenommen jene der
Nummer 96.09.
9608.10-000 - Kugelschreiber
9608.20-001 - Schreiber und Markierstifte, mit
Filzspitze oder andere poröser Spitze
- Füllfedern und andere Füllhalter:
9608.31-005 - - zum Zeichnen mit Tusche
9608.39-009 - - sonstige
9608.40-003 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte)
9608.50-004 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder
mehr der vorstehenden Unternummern
9608.60-005 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel-
und Tintenbehälter
96.09 Bleistifte (ausgenommen solche der
Nummer 96.08), Buntstifte, Minen,
Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder
Zeichenkreide und Schneiderkreide.
9609.10-009 - Bleistifte und Buntstifte, deren Minen in
einem festen Schutzmantel eingeschlossen
sind
9609.20-000 - Minen für Bleistifte und Buntstifte
ex 9609.90 - andere
016 - - Pastellstifte und Zeichenkohle
Anl. 6
01.10.1993
ANHANG VI
BESTIMMUNGEN, AUF DIE IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 6 BEZUG GENOMMEN WIRD
Ungarn schafft Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle gemäß dem folgenden Zeitplan ab:
1.1.1995 1.1.1996 1.1.1997
1% Lizenzgebühr ......... auf Null - -
reduziert
2% Zollabfertigungs-
gebühren- ............ - auf 1% auf Null
reduziert reduziert
3% statistische
Gebühren ............. auf 2% auf 1% auf Null
reduziert reduziert reduziert
Anl. 7
01.10.1993
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse nicht.
Anl. 8
01.10.1993
ANHANG VIII
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
---------------------------------------------------------------------
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
---------------------------------------------------------------------
HS-
Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder
Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,
soweit diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel;
Pinselköpfe und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und ähnlichen Waren;
Farbtupfer und Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk oder ähnlichen geschmeidigen
Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen
Bürsten und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
3. Norwegen schafft in bezug auf die nachfolgend aufgezählten Textilerzeugnisse mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung innerhalb eines Zeitraumes endend am 31. Dezember 1997 ab.
Die speziellen Modalitäten in bezug auf den Zeitplan für die schrittweise Abschaffung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen werden Beratungen zwischen den betroffenen Staaten unterliegen. Die Vertragsparteien werden vor dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens Besprechungen aufnehmen, um sich vor Inkrafttreten des Abkommens über diese Modalitäten zu einigen. Die Vertragsparteien kamen weiters überein, daß das Abkommen hinsichtlich der vollständigen Abschaffung dieser Beschränkungen spätestens am 1. Jänner 1994 in Kraft tritt.
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
62.01 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Männer oder Knaben, ausgenommen solche
der Nummer 62.03.
- andere:
ex 6201.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6201.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6201.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.02 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,
Anoraks (einschließlich Schijacken),
Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren,
für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche
der Nummer 62.04.
- andere:
ex 6202.91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6202.92 - - aus Baumwolle *1)
ex 6202.93 - - aus Chemiefasern *1)
62.03 Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange
Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),
für Männer oder Knaben:
- Anzüge:
ex 6203.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.12 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.19 - - aus anderen Spinnstoffen:
- - - aus Baumwolle *1)
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles:
ex 6203.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Sakkos (Blazer):
ex 6203.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6203.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6203.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6203.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6203.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.42 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze
Hosen *1)
ex 6203.43 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6203.49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.04 Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos (Blazer),
Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen,
Latzhosen, Kniebundhosen u. dgl. und kurze
Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für
Frauen oder Mädchen:
- Kostüme *2)
ex 6204.11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.12 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.13 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Ensembles *2):
ex 6204.21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.22 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.23 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- Jacken und Sakkos (Blazer):
ex 6204.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren *1)
ex 6204.32 - - aus Baumwolle *1)
ex 6204.33 - - aus synthetischen Spinnstoffen *1)
ex 6204.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen *1)
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen u.
dgl. und kurze Hosen:
ex 6204.61 - - aus Wolle und feinen Tierhaaren,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.62 - - aus Baumwolle, ausgenommen kurze
Hosen *1)
ex 6204.63 - - aus synthetischen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
ex 6204.69 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus künstlichen Spinnstoffen,
ausgenommen kurze Hosen *1)
62.10 Bekleidung aus Erzeugnissen der
Nummer 56.02, 56.03, 59.03, 59.06 oder
59.07:
ex 6210.40 - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
- - aus Webstoffen *1)
ex 6210.50 - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
- - aus Webstoffen *1)
62.11 Trainingsanzüge, Schianzüge und
Badebekleidung; andere Bekleidung:
ex 6211.20 - Schianzüge *1)
- andere Bekleidung für Männer oder Knaben:
ex 6211.31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.32 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.33 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
- andere Bekleidung, für Frauen oder
Mädchen:
ex 6211.41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.42 - - aus Baumwolle:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
ex 6211.43 - - aus Chemiefasern:
- - - Trainingsanzüge, Westen, Einteiler u.
dgl. *1)
63.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die
Körperpflege und Küchenwäsche.
ex 6302.10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt, aus
Baumwolle, Wolle oder Chemiefasern
- andere Bettwäsche, bedruckt:
6302.21 - - aus Baumwolle
6302.22 - - aus Chemiefasern
ex 6302.29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
- andere Bettwäsche:
6302.31 - - aus Baumwolle
6302.32 - - aus Chemiefasern
ex 6302.39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:
- - - aus Wolle
---------------------------------------------------------------------
*1) Kleidungsstücke für Knaben und Mädchen bis 152 cm sind aus dieser Unternummer auszunehmen.
*2) Wenn mit Rock, ist jedes Kleidungsstück getrennt zu behandeln.
Anl. 9
01.10.1993
ANHANG IX
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf die Einfuhr der nachstehend angeführten Erzeugnisse werden zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2000 stufenweise abgeschafft.
---------------------------------------------------------------------
Ungarische
Kodex-Liste
der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung
(KTJ)
---------------------------------------------------------------------
13-15-900 - Andere Edelsteine und Halbedelsteine
(ausgenommen Industriediamanten)
13-71 - Schotter
23-9 - Edelmetalle und Legierungen
29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und
Haushaltsgeschirr aus Edelmetall
29-71-1 - Münzen, Plaketten und Abzeichen aus Metall
(Münzen gültiger Währung dürfen nicht
eingeführt werden)
29-80-001 - Waffen
29-90-001 - Munition und Sprengstoffe
32-90-001 - Artilleriewaffen, andere
Spezialausrüstungen
41-32-009 - Autowracks und Teile, die aus Autowracks
entfernt wurden
41-32-010 - erneuerte Autowracks
41-32-110 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor, neu
41-32-120 - Kraftfahrzeuge mit Vergasermotor,
gebraucht
41-32-210 - Dieselkraftfahrzeuge, neu
41-32-220 - Dieselkraftfahrzeuge, gebraucht
41-32-410 - Elektrokraftfahrzeuge, neu
41-32-420 - Elektrokraftfahrzeuge, gebraucht
41-32-800 - Wohnwagen, selbstfahrend
41-32-900 - andere Wohnwagen
41-80-001 - Spezialfahrzeuge
41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge
und Ausrüstungen für die Überquerung von
Gewässern
44-12-100 - allgemeine LB- oder CB-Telephonapparate
44-12-200 - Spezialtelephonapparate
44-12-300 - Münztelephonapparate
44-12-400 - Telephonapparate für die Serienschaltung
44-12-800 - andere Anlagen für die Automatisierung des
Betriebs von Telephonapparaten
44-13-310 - Selbstwähl-Nebenstellenanlagen
44-13-320 - Selbstwähl-Vermittlungszentralen
44-13-330 - Landzentralen
44-13-500 - elektronische Vermittlungszentralen
44-13-900 - andere Vermittlungszentralen
44-14-230 - Fernmeldeanlagen, koaxial
44-14-290 - andere Trägerfrequenzanlagen
44-14-900 - andere Fernmeldeanlagen
44-21-100 - Rundfunksender für Kurz- und Mittelwellen
44-21-200 - VHF-Sender
44-21-300 - TV-Sender
44-21-400 - Relaisanlagen
44-22-000 - spezielle Rundfunksender
44-23-900 - andere Sender-/Empfangsanlagen
44-24-100 - UHF-Anlagen, Schmalband
44-24-200 - UHF-Anlagen, Mittelband
44-24-300 - UHF-Anlagen, Breitband
44-24-900 - andere UHF-Anlagen
44-29-000 - andere drahtlose Fernmeldeanlagen und
-geräte
44-32-100 - Tonübertragungs-Studioanlagen
44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse
46-79-000 - andere Büroanlagen
47-90-001 - spezielle Instrumente
51-22-130 - Phosgene
ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure
51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope
51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von
anorganischen Rohstoffen geeignet
52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon
ex 52-14-790 - Trichlornitromethan
ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on
ex 52-25-190 - Anthransäure
52-12-581 - Essigsäureanhydrid
52-12-340 - Ethylether
ex 52-35-900 - Piperidin
53-12 - Alkaloide
53-30-001 *1) - Pharmazeutika für den menschlichen Genuß
geeignet, in Aufmachungen für den
Kleinverkauf, ausgenommen
serobakteriologische Zubereitungen
53-5 - andere pharmazeutische Zubereitungen
53-61-000 - zahnmedizinische Pharmazeutika
53-81-000 - Nahrungsmittelzubereitungen für den
menschlichen Genuß geeignet, in
Aufmachungen für den Kleinverkauf
53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen
Industrie
56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk
56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der
Kautschukindustrie
57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse
ex 57-19 - MDI (Methyldiphenyldiisocyanat)
57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in
Rohformen
57-41-000 - Schaumstoffe, thermoplastisch
57-42-000 - Schaumstoffe, hitzehärtbar
57-43-900 - andere Schaumstoffe
57-91-000 - synthetische Reißspinnkabel
57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern
57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung
58-10-000 - Einweich- und Spülmittel
58-2 - Detergenzien und Geschirrspülmittel
59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der
chemischen Industrie und verwandter
Industrien
59-26 - industrielle Sprengstoffe und
Feuerwerksprodukte
59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und
pyrotechnische Produkte
66-63 - Marken
68-1 - Schuhe aus Leder oder Lederersatz
68-2 - Hausschuhe
68-3 - Schuhe aus Kautschuk
68-4 - Schuhe aus Kunststoff
69-3 - Schmuck, Phantasieschmuck, Luxusartikel
aus Leder und Raucherzubehör
69-51-230 - Requisiten für den Militärsport
69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten
69-95 - Erzeugnisse der Volkskunst und der
angewandten Kunst
69-99-250 - Hilfsanlagen (Requisitien), Bestandteile
und elektrische Teile für
Unterhaltungsinstitutionen
69-99-252 - Bestandteile und elektrische Teile für
Spielautomaten
73-23-000 - Bettwäschestoffe aus Baumwolle
73-24-000 - Haushaltswäschestoffe aus Baumwolle
73-25-000 - Haushaltsdekorstoffe aus Baumwolle
73-29-000 - andere Stoffe aus Baumwolle
73-33-000 - Bettwäschestoffe aus Leinen
73-34-000 - Haushaltsprodukte aus Leinen
73-35-000 - Dekorprodukte aus Leinen
73-39-000 - andere Stoffe aus Leinen
73-44-000 - Haushaltsprodukte aus Hanf
73-46-000 - Stoffe aus Hanf
73-5 - andere konfektionierte Stoffe aus Bast
73-64-000 - Wollstoffe zur Herstellung von Decken
73-65-000 - Dekortextilien aus Wolle
73-66-000 - konfektionierte Wollteppiche und
wollartige Teppiche
73-75-000 - Dekortextilien aus Seide
73-79-000 - Andere Stoffe aus Seide
73-91-100 - nicht gewebte Textilien
73-91-300 - nicht gewebte Haushaltstextilien
73-91-400 - nicht gewebte Dekortextilien
73-91-500 - nicht gewebte Materialien zur Herstellung
von Decken
73-91-600 - nicht gewebte Teppiche
73-91-900 - andere nicht gewebte Textilien
73-92-100 - imprägnierte Stoffe oder Hartgewebe
73-93-000 - Steppstoffe
73-96-000 - Foliengewebe
73-98-000 - diverse andere Textilien
73-99-000 - andere konfektionierte Textilien
74-12-000 - Strickgarn
74-53-100 - Vorhänge aus Baumwollstoffen
74-53-200 - Vorhänge aus synthetischen Stoffen
74-53-900 - Vorhänge aus anderen Materialien
75-90-000 - andere Textilprodukte
76-11 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Männer
76-12 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Frauen
76-13 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Knaben
76-14 - Unterwäsche aus gewebten Stoffen, für
Mädchen
76-21 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Männer
76-22 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Frauen
76-23 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Knaben
76-24 - Unterwäsche aus gewirkten Stoffen, für
Mädchen
76-31 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für
Männer
76-32 - Unterwäsche aus anderen Materialien, für
Frauen
76-80 - halbfertige Unterwäsche
77-11 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Männer
77-12 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Frauen
77-13 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Knaben
77-14 - Überbekleidung aus gewebten Stoffen, für
Mädchen
77-16-000 - Arbeitskleidung
77-17-000 - Überbekleidung für Uniformen aus gewebten
Stoffen
77-21 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Männer
77-22 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Frauen
77-23 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Knaben
77-24 - Überbekleidung aus gewirkten Stoffen, für
Mädchen
77-3 - Überbekleidung aus Leder oder Pelzen
77-41 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Männer
77-42 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Frauen
77-43 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Knaben
77-44 - Überbekleidung aus anderen Materialien,
für Mädchen
77-80-000 - Halbfertige Überbekleidung
78-1 - fertige Bettwäsche
78-2 - fertige Haushalts- und Dekortextilprodukte
78-3 - Modewaren und Zubehör
78-50-200 - Strumpfhosen, für Frauen
78-52 - Socken, für Männer
78-53 - Strümpfe, für Frauen
78-54 - Socken, für Frauen
78-8 - Zelte und Zeltplanen
78-9 - andere Kleidung und fertige Erzeugnisse
(einschließlich gebrauchter Kleidung)
1. Nach technischen Besprechungen zwischen den Vertragsparteien wird Ungarn zum frühestmöglichen Zeitpunkt die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse in das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (das Harmonisierte System) umwandeln. Sobald die Umwandlung erfolgt ist, basieren die Handelszahlen auf dem Harmonisierten System. Auf Verlangen einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen über die Auswirkungen der Umwandlung statt.
2. Für die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse führt Ungarn auf Verlangen eines EFTA-Staates Besprechungen im Hinblick auf die Eröffnung von Mengenplafonds für spezifische, aus diesem EFTA-Staat eingeführte Erzeugnisse, die noch immer Einfuhrlizenzen unterliegen, für die in Anhang X noch keine Plafonds festgelegt wurden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Einfuhr von Insulin (53-13-200) als Rohstoff ist in der Liste der lizenzpflichtigen Erzeugnisse nicht enthalten. Jedoch ist die Einfuhr von insulinhaltigen Pharmazeutika (53-30-001) lizenzpflichtig, unabhängig davon, ob die Bezeichnung „Insulin'' im Namen des Präparates vorkommt.
Anl. 10
01.10.1993
ANHANG X
AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.
1. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.
---------------------------------------------------------------------
Warenbezeichnung Beträge in US $
---------------------------------------------------------------------
Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000
Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000
Schuhe *1) 6,000 000
Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
Stoffe *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
2. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in Finnland.
---------------------------------------------------------------------
Warenbezeichnung Beträge in US $
---------------------------------------------------------------------
Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000
Schuhe *1) 150 000
Verschiedenes *1) 100 000
3. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in Schweden.
---------------------------------------------------------------------
Warenbezeichnung Beträge in US $
---------------------------------------------------------------------
Haushaltsdetergenzien *1) 100 000
andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000
Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück
Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000
Überbekleidung *1) 2,500 000
andere Bekleidung *1) 300 000
4. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.
---------------------------------------------------------------------
Warenbezeichnung Beträge in US $
---------------------------------------------------------------------
Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000
5. Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.
---------------------------------------------------------------------
*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.
*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.
Anl. 11
01.10.1993
ANHANG XI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
---------------------------------------------------------------------
HS-Warennummer Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Österreich
oder Stahl; Abfallblöcke aus Finnland
Eisen oder Stahl Schweden
Liechtenstein
Schweiz
ex 72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen Norwegen
oder Stahl, ausgenommen
Abfallblöcke
ex Kapitel 72 - 73 Waren, die unter das Abkommen Schweden
zwischen Schweden und der
Montanunion fallen und die
offensichtlich zur Herstellung
neuen Materials verwendet
werden oder deren diesbezügliche
Verwendung wahrscheinlich ist
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen;
unverarbeitet:
ex 74.03 Ingots oder ähnliche Rohblöcke Österreich
aus wiedereingeschmolzenem
Kupfer und Kupferabfälle
74.04 Abfälle und Schrott, aus Österreich
Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Österreich
Aluminium
89.08 Schiffe und andere schwimmende Finnland
Konstruktionen, zum Abwracken
Anl. 12
01.10.1993
ANHANG XII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 10 BEZUG GENOMMEN WIRD
Liste der Erzeugnisse, für welche das Verbot und die Abschaffung der Ausfuhrbeschränkungen in Ungarn nicht zutreffen.
---------------------------------------------------------------------
Ungarische
Kodex-Liste
der Einfuhrerzeugnisse Warenbezeichnung
(KTJ)
---------------------------------------------------------------------
11-2 - Rohöl
11-3 - Erdgas
12 - Erzabbauerzeugnisse
13-15 - Edelsteine, Halbedelsteine und
Industriediamanten
13-31-000 - Rohphosphat, 39%
14-10-000 - Elektrische Energie
16-0 - halbfertige und fertige Bauten (für
Industrie, Landwirtschaft, Verkehr,
Handel, Lagerung, Verwaltung, kulturelle,
soziale und Wohnzwecke, schwimmende und
sonstige Bauten)
18-99-000 - Abfälle von Glaserzeugnissen
21-14 - Roheisen
21-2 - Rohstahl *2)
21-3 - Eisengußwaren
21-5 - Halbfertigprodukte aus warmgewalztem
Stahl *2)
21-6 - warmgewalzter Stangen- und Profilstahl *2)
21-7 - Stahlplatten und breite Streifen,
gewalzt *2)
21-8 - warmgewalzte Stahlrohre *2)
21-9 - Abfälle und Nebenprodukte der
Eisenmetallurgie
22-1 - Stahlstangen, gezogen, geputzt und
geschliffen *2)
22-2 - kaltgezogener Stahldraht *2)
22-3 - kaltgezogene Stahlbänder *2)
22-4 - geschweißte Stahlrohre *2)
22-5 - kaltgezogene Stahlrohre *2)
22-6 - Fertigrohre *2)
22-7 - gebogene Stahlprofile *2)
22-8 - beschichtete und überzogene
Stahlplatten *2)
22-91 - gedrehter (verseilter) Stahldraht *2)
22-92-000 - Schweißelektroden aus Stahlmaterial *2)
22-93-000 - Eisenspäne
23-1 - Erzeugnisse aus Kupfer
23-2 - Erzeugnisse aus Zink
22-3 - Erzeugnisse aus Nickel
23-4 - Erzeugnisse aus Blei
23-5 - Erzeugnisse aus Zinn
23-6 - andere Nichteisenmetalle
23-7 - seltene Metalle und Erdmetalle
23-9 - Edelmetalle und Legierungen
24-21-900 - Abfälle aus unlegiertem Aluminium
ex 24-22-100 - wieder eingeschmolzene Blöcke aus
Aluminiumlegierungen
24-22-900 - Abfälle aus Metallegierungen
24-23-200 - Aluminiumstaub
24-23-300 - Aluminiumdraht, zugeschnitten
24-31-900 - Abfälle aus unlegiertem Magnesium
24-32-900 - Abfälle aus legiertem Magnesium
29-32-100 - Tisch- und Eßbesteck, Tafel- und
Haushaltsgeschirr aus Edelmetall
29-71-110 - Münzen und Abzeichen aus Edelmetall
29-71-130 - Münzen
29-80-001 - Waffen
29-90-001 - Munition und Sprengstoffe
32-90-001 - Artilleriewaffen, andere
Spezialausrüstungen
41-6 - Luftfahrzeuge
41-80-001 - Spezialfahrzeuge
41-90-001 - Spezialflugzeuge, Spezialwasserfahrzeuge
und Ausrüstungen für die Überquerung von
Gewässern
44-90-001 - spezielle Fernmeldeerzeugnisse
47-90-001 - spezielle Instrumente
51-22-130 - Phosgene
ex 51-67-100 - Cyanchlorid und Cyanwasserstoffsäure
51-80-000 - radioaktives Spaltmaterial und Isotope
51-99-000 - Abfälle, für das Recycling von
anorganischen Rohstoffen geeignet
52-13-118 - gesättigte Derivate von Freon und Halon
ex 52-14-790 - Trichlornitromethan
ex 52-22-42 - Phenyl-1 und Propan-2-on
ex 52-25-190 - Anthranilsäure
52-12-581 - Essigsäureanhydrid
ex 52-12-340 - Ethylether
ex 52-35-900 - Piperidin
53-12 - Alkaloide
53-31-000 - Medikamente, die das Zentralnervensystem
beeinflussen
53-32-000 - Medikamente, die die periphären Nerven und
Muskel beeinflussen
53-90-001 - spezielle Erzeugnisse der pharmazeutischen
Industrie
55-11-400 - Propan-Butan-Gas (Flüssiggas)
55-13-001 - Benzin ohne Aromaten und mit geringer
Oktanzahl für die industrielle
Verarbeitung
55-13-110 - Normalbenzin
55-13-120 - Superbenzin
55-13-130 - Extrasuperbenzin
55-13-180 - Flugbenzin
55-13-300 - Rohbenzin
55-13-400 - Pyrobenzin
55-14-200 - Düsentreibstoff
55-15-000 - Dieselkraftstoff
55-22-000 - Heizöl
56-13-000 - wiederverwerteter Kautschuk
56-19-000 - Abfälle aus Kautschuk
56-80-001 - spezielle Erzeugnisse der
Kautschukindustrie
57-00-001 - spezielle Kunststofferzeugnisse
57-29-000 - Abfälle aus der Kunststofferzeugung, in
Rohformen
57-98-000 - Abfälle aus künstlichen Fasern
57-99-000 - Abfälle aus der Kunststoffverarbeitung
59-00-001 - andere spezielle Erzeugnisse der
chemischen Industrie und verwandter
Industrien
59-26 - industrielle Sprengstoffe und
Feuerwerksprodukte
59-80-001 - Schießpulver, Sprengstoffe und
pyrotechnische Produkte
66-63 - Marken
69-31 - Schmuck
69-32-000 - Phantasieschmuck
69-33-100 - Waren aus Edelmetall
69-51-230 - Requisiten für den Militärsport
69-94 - Kunstwerke, Sammlungen und Antiquitäten
73-11-000 - gewebte Stoffe aus Baumwolle, roh
76-11-100 - Hemden, für Männer *1)
76-13-100 - Hemden, für Knaben *1)
77-1 - fertige Oberbekleidung, gewebt *1)
78-11-000 - Leintücher *1)
78-12-000 - Bettücher für gesteppte Überdecken *1)
78-13-000 - Überzüge für Daunendecken *1)
78-14-000 - Polsterüberzüge *1)
78-15-000 - Bettwäschegarnituren *1)
78-8 - Zelte und Zeltplanen
94-2 - forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz),
ausgenommen 94-21-4 Tropenholz für die
Bretterindustrie
94-36-000 - dickes Feuerholz
94-37-000 - dünnes Feuerholz
- Cocazweige
- Indischer Hanf (Cannabis sativa)
---------------------------------------------------------------------
*1) Nur für Norwegen lizenzpflichtig.
*2) Nur für Finnland lizenzpflichtig.
Anl. 13
01.10.1993
ANHANG XIII
AUF DEN IN ARTIKEL 13 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die EFTA-Staaten und Ungarn informieren sich gegenseitig zum frühestmöglichen Stadium über Entwürfe von technischen Bestimmungen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Artikel 2
1. Die Notifizierung:
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde, oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen werden die Gründe für die Abweichung angegeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei dem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Jede Vertragspartei kann zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats kann jede Vertragspartei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den Vertragsparteien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Artikel 9
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Bedeutungen:
a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuche und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden;
b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden;
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;
d) „Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
Anl. 14
01.10.1993
ANHANG XIV
AUF DEN IN ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1 - Definition und Umfang des Schutzes
Der „Schutz des geistigen Eigentums'' enthält im speziellen den Schutz des Urheberrechtes, welches Computerprogramme und Datenbanken umfaßt, und angrenzender Rechte, Warenzeichen, geographischer Bezeichnungen, gewerblicher Muster, Patente, Topographien von integrierten Schaltungen sowie geheimgehaltener Informationen in bezug auf Know-how.
Artikel 2 - Internationale Konventionen
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Normen der folgenden multilateralen Vereinbarungen ab 1. Jänner 1997 einzuhalten:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971);
- Internationales Übereinkommen vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen);
- Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die in Absatz (1) angeführten Konventionen sowie andere multilateriale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der geistigen Eigentumsrechte einzuhalten.
Artikel 3 - Zwangslizensierung
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen, daß die Zwangslizensierung von Patenten auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis erfolgt und einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird. Lizenzen, die aus Gründen der Nichtverwertung gewährt werden, werden nur in dem Ausmaß verwendet, als erforderlich ist, um den lokalen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4 - Meistbegünstigung
Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität, die sich aus:
(a) bilateralen Abkommen ergibt, die für eine Vertragspartei bei
Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Notifizierung der anderen Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1993 wirksam sind,
(b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen
ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören,
kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
Artikel 5 - Erwerb, Beibehaltung und Durchsetzung geistiger
Eigentumsrechte
Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung oder Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte und die Durchsetzungsverfahren recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten insbesondere Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Artikel 6 - Technische Unterstützung und Zusammenarbeit; Beratung
(1) Die Vertragsparteien einigen sich auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Behörden. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen wie WIPO und EPO.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenberatungen über Aktivitäten abzuhalten, die sich auf angeführte oder zukünftige internationale Konventionen über die Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und auf Aktivitäten innerhalb internationaler Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und WIPO sowie auf Beziehungen von Vertragsparteien mit Drittländern in Angelegenheiten geistigen Eigentums beziehen.
Anl. 15
01.10.1993
ANHANG XV
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 20
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 20 von folgenden Kriterien geleitet wird:
a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form indirekter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 20; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 20:
i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen, soferne vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 20 vereinbar sind:
i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 20 in Einklang stehen:
i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
Anl. 16
01.10.1993
ANHANG XVI
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens
1. Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Ungarn kraft des Finnland- Ungarn-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 23 gelten.
Bevor Ungarn in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 23 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, setzt Ungarn Finnland davon in Kenntnis und tritt auf Verlangen Finnlands in Konsultationen über die Anwendung der geplanten Maßnahmen auf Einfuhren aus Finnland ein.
Abkommen Finnland-Ungarn
2. Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Ungarn
5. Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, in Polen und der Slowakischen Republik.
Anl. 17
01.10.1993
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND UNGARNS ÜBER DIE
AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.
Anl. 18
01.10.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK
UNGARN
1. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
2. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß gemäß dem zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Handelshindernisse bei bestimmten Industriewaren weiter abgebaut werden und der Freihandel auf einige neue Produkte ausgedehnt werden wird. Nach Inkrafttreten jenes Abkommens wird die Möglichkeit einer Liberalisierung des Handels bei diesen Erzeugnissen im Handel zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß geprüft werden, der über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften ausgetauscht werden, entscheiden wird. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, im Gemeinsamen Ausschuß eine weitere Liberalisierung des Warenhandels zu besprechen, falls eine derartige Liberalisierung im Verhältnis zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften erfolgen sollte.
3. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 zur Anwendung kommen. Auf Verlangen einer Vertragspartei sollen Konsultationen in bezug auf sich aus dieser Abweichung ergebende negative Auswirkungen mit der Absicht, eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen, abgehalten werden. Diese Abweichung sowie auch die Möglichkeit der Konsultation wird vom Gemeinsamen Ausschuß unter der Bedingung verlängert, daß die gegenwärtig zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften angewandte Vorgangsweise nicht geändert wird.
4. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
5. Ungarn notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die Einrichtung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik für die Durchführung des Protokolls B und von Änderungen davon.
6. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Ungarn ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, wonach
- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Verarbeitung zollfrei in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;
- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Ungarn ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.
7. Die Vertragsparteien haben die einseitige Erklärung Ungarns in
dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, vermerkt, wonach der Wert der zollfreien Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn ab dem 1. Jänner 1994 mindestens 25% der gesamten industriellen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften betragen wird. Falls Ungarn, um diese Verpflichtung zu erfüllen, der Liste der zollfreien Positionen weitere Erzeugnisse hinzufügt, wird Ungarn bei der Auswahl dieser Erzeugnisse die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.
8. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß entsprechend Anhang VIa
zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, Ungarn ab dem 1. Jänner 1995 und bis zum 31. Dezember 1997 mengenmäßige Beschränkungen von Einfuhren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften in bezug auf Erzeugnisse, die am 31. Dezember 1994 noch solchen Beschränkungen unterliegen, bis zu einem Betrag von 40% von derartigen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn auf der Grundlage der letzten verfügbaren Statistik abschafft. Wenn Erzeugnisse aus dem Anhang VIa zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestrichen werden, wird Ungarn die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.
9. Ab dem 1. Jänner 1998 und bis spätestens zum 31. Dezember 2000
schafft Ungarn alle verbleibenden mengenmäßigen Beschränkungen in bezug auf Erzeugnisse ab, die in Anhang IX zu diesem Abkommen enthalten sind.
10. Falls als Ergebnis von Verhandlungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn importierte Textilien oder Bekleidungsstücke Kontingentiervereinbarungen unterworfen werden, ist Ungarn bereit, mit den interessierten EFTA-Staaten Verhandlungen über dieses Thema aufzunehmen.
11. Das Recht Islands, Fiskalzölle entsprechend Tabelle I von
Protokoll C gemäß Artikel 7 beizubehalten, soll nicht zu einer weniger günstigen Behandlung Ungarns in bezug auf die in dieser Tabelle spezifizierten Erzeugnisse führen, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
12. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die in Artikel 11
dieses Abkommens angeführten Maßnahmen zum Umweltschutz in dem Maße angewandt werden können, als es gemäß Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen diesbezüglichen unter seiner Schirmherschaft ausgehandelten und zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen gestattet ist, und in dem Maß, als es gemäß dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestattet ist.
13. Ungarn darf Beschränkungen im Sinne von Absatz 3 von Artikel 16
nur in dem Maß anwenden, als es entsprechend seiner Vereinbarung im Rahmen des IWF gestattet ist.
14. Bei der Definition von in Artikel 17 behandelten Organisationen
werden die Vertragsparteien von den Definitionen der Europäischen Gemeinschaften geleitet.
15. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 20, Absatz 3
vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XV, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d), die im Hinblick auf die Förderung der Umstrukturierung der ungarischen Wirtschaft angewandt werden, als nicht mit
Artikel 20, Absatz 1 unvereinbar betrachtet wird, vorausgesetzt, daß sich diese Maßnahmen mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, wie gemäß den in Artikel 62, Absatz 3 des besagten Abkommens angeführten Regeln durchgeführt, vereinbaren lassen.
16. In bezug auf Artikel 20, Absatz 3 faßt der Gemeinsame Ausschuß
einen Beschluß über die Verlängerung um weitere Fünfjahresperioden für die Anwendung jenes Absatzes, vorausgesetzt, daß der Assoziationsrat Ungarn/EG eine ähnliche Entscheidung wie in Artikel 62, Absatz 4 (a) des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, angeführt, trifft.
17. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen
von Artikel 20, Absatz 6 dieses Abkommens auf die gleiche Art und Weise und für den gleichen Zeitraum durchgeführt werden sollen, wie sie gemäß Artikel 62, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gelten.
18. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß in Fällen, wo die Einfuhren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von einem Textilerzeugnis mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erfolgen und den Schaden verursachen, wie sie in Artikel 8, Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Europaabkommen über den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft definiert werden, die EFTA-Staaten bzw. Ungarn auf die in dem besagten Artikel vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechend der in Artikel 26 des vorliegenden Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.
Für die Zwecke dieser Vereinbarungsniederschrift können geeignete Maßnahmen sein:
(a) die zeitweilige Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Ausgangszollsatzes oder des tatsächlichen Meistbegünstigungssatzes, je nachdem, welcher Satz niedriger ist, für Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, die ein Ausmaß übersteigen, welches keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des importierenden Landes während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird,
oder
(b) die Auferlegung einer mengenmäßigen Beschränkung durch Ungarn,
deren Limit keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch Ungarn während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird.
Auf keinem Fall darf der vorstehend angeführte Schutzmechanismus in Anspruch genommen oder dürfen die dementsprechend gesetzten Maßnahmen angewandt werden, nachdem der Zeitraum für die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf den Textilhandel zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er in dem besagten Protokoll zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt ist, abgelaufen ist.
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren weiters, daß nach der in Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Übergangsperiode im Handel mit Textilerzeugnissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn keinesfalls mehr nichttarifäre Handelshemmnisse angewandt werden.
Auf Verlangen einer Vertragspartei werden bei jedem Problem, das sich aus dem Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen ergibt, unverzüglich Konsultationen stattfinden.
19. Wenn eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen
Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse gemäß Artikel 23, Absatz 3 besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
20. Die EFTA-Staaten und Ungarn sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 19 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
21. Gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und speziell
Artikel I und seinen Protokollen, Anhängen und verwandten Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien gelten, gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, daß Maßnahmen in bezug auf alle Bedingungen, Regeln und Formalitäten in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich Einfuhrbewilligungsverfahren, nicht in diskriminierender Weise gegenüber einer Vertragspartei angewandt werden.
22. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren
und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften sowie im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Ungarn in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten für eine Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993 in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.