01.10.1993
Artikel 28
Der Gemeinsame Ausschuß
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von dem Gemeinsamen Ausschuß, der gemäß der von den EFTA-Staaten und Ungarn am 13. Juni 1990 in Göteborg unterzeichneten Erklärung eingesetzt wird, überwacht und verwaltet.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Verlangen einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Ausschuß Empfehlungen abgeben.
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