01.10.1993
Artikel 17
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als ein Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die EFTA-Staaten ungarischen Gesellschaften Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens im Einklang mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987, das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
3. Unter Berücksichtigung des Restrukturierungs- und Entwicklungsprozesses seiner Wirtschaft gewährleistet Ungarn schrittweise, daß Gesellschaften aus den EFTA-Staaten zu den gleichen Prinzipien Zugang zu den Vergabeverfahren auf seinem Markt erhalten. Dabei notifiziert Ungarn dem Gemeinsamen Ausschuß jene Organisationen oder Stellen, welche es in Anhang I zu dem in Absatz 2 angeführten Übereinkommen im Falle eines Beitrittes dazu aufführen würde.
4. Sobald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen weiteren Schritt zur Erweiterung ihrer Unternehmen, welche die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungsaufträgen regeln, um den freien Zugang und Transparenz zu gewährleisten und sicherzustellen, daß es zu keiner Diskriminierung zwischen potentiellen Lieferanten aus den Ländern der Vertragsparteien kommt. Nach einer Periode der abnehmenden Asymmetrie zugunsten Ungarns wird spätestens am Ende der Übergangsperiode ein volles Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien hergestellt.
5. Der Gemeinsame Ausschuß behandelt entsprechend Artikel 28 und 29 die praktischen Modalitäten für diese Entwicklung wie zB Umfang, Zeitplan und anzuwendende Regeln sowie Kategorien der Organisationen, welche öffentliche Beschaffungsaufträge vergeben.
6. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich, den entsprechenden unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten Vereinbarungen, beizutreten.
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