01.10.1993
Artikel 26
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung des in diesem Artikel enthaltenen Verfahrens zur Anwendung von Schutzmaßnahmen trachten die betroffenen Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Falls Ungarn oder ein EFTA-Staat die Einfuhren von Erzeugnissen, welche zu der in Artikel 22 angeführten Situation zu führen geeignet sind, einem verwaltungsmäßigen Verfahren unterwirft, dessen Zweck die schnelle Bereitstellung von Informationen über die Tendenz von Handelsflüssen ist, informiert es oder er die andere Vertragspartei.
3. Ungeachtet Absatz 7 benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen gemäß Absatz 4 zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Suche nach einer Lösung statt.
4. (a) Hinsichtlich Artikel 19 und 20 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, in Fällen gemäß Artikel 19 innerhalb von drei Monaten und in Fällen gemäß Artikel 20 innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach seiner Befassung eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
(b) Hinsichtlich der Artikel 21, 22 und 24 überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt dreißig Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
(c) Hinsichtlich Artikel 31 kann die betroffene Vertragspartei
nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf von dreißig Tagen ab dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen werden den anderen Vertragsparteien und dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Situation, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Ungarn gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen. Maßnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung seitens Ungarns dürfen nur von jenen EFTA-Staaten unternommen werden, deren Handel durch die besagte Handlung oder Unterlassung betroffen ist.
6. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre frühestmögliche Lockerung oder ihre Aufhebung, wenn die Bedingungen ihre Aufrechterhaltung nicht mehr länger rechtfertigen.
7. Machen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung unmöglich, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 21, 22 und 24 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
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