01.10.1993
ANHANG X
AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD
Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.
1. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.
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Warenbezeichnung Beträge in US $
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Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000
Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000
Schuhe *1) 6,000 000
Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
Stoffe *1) erforderlichenfalls zu
erörtern
2. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in Finnland.
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Warenbezeichnung Beträge in US $
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Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000
Schuhe *1) 150 000
Verschiedenes *1) 100 000
3. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in Schweden.
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Warenbezeichnung Beträge in US $
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Haushaltsdetergenzien *1) 100 000
andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000
Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück
Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000
Überbekleidung *1) 2,500 000
andere Bekleidung *1) 300 000
4. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit
Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.
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Warenbezeichnung Beträge in US $
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Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000
5. Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.
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*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.
*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.
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