01.10.1993
Artikel 36
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der in Absatz 3 von
Artikel 32 genannten Änderungen, die vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen werden, werden den Vertragsparteien zur Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen worden sind. Die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
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