01.10.1993
Artikel 33
In anderen Vereinbarungen bestimmte Handelsbeziehungen
1. Dieses Abkommen gilt für Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, die Vertragsparteien sind, einerseits und Ungarn andererseits, nicht jedoch für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Das am 2. Mai 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen Finnland und Ungarn über die gegenseitige Abschaffung von Handelshindernissen in der geltenden Fassung (nachfolgend als „Finnland-Ungarn-Abkommen'' bezeichnet) bleibt in Kraft, bis die Substanz der in diesem Abkommen den Parteien gewährten gegenseitigen Vergünstigungen durch das gegenwärtige Abkommen vollständig übertroffen ist. In dieser Phase wird das Finnland-Ungarn-Abkommen durch eine gemeinsame Entscheidung von Finnland und Ungarn beendet werden. Alle erforderlichen Maßnahmen werden getroffen, um sicherzustellen, daß durch die Beendigung des Finnland-Ungarn-Abkommens keine Zugeständnisse zurückgezogen werden. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden von dieser Entscheidung und diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Kein gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen gewährtes Zugeständnis wird als Folge des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens zurückgezogen. Wenn eine solche Gefahr eintritt, werden sich Finnland und Ungarn sofort gegenseitig im Hinblick auf die Abwendung einer solchen Gefahr konsultieren.
3. Die Bestimmungen der Artikel 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24 und 30 des vorliegenden Abkommens finden mutatis mutandis auch auf den Handel zwischen Finnland und Ungarn gemäß dem Finnland-Ungarn-Abkommen Anwendung.
4. Spezielle Regeln über die Durchführung dieses Artikels sind in Anhang XVI enthalten.
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