01.10.1993
Artikel 18
Schutz des geistigen Eigentums
Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den adäquaten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums. Mit dem 1. Jänner 1997 umfaßt der Schutz des geistigen Eigentums ein gleiches Maß, wie es in dem Gebiet der Vertragsparteien vorherrscht. Sie verabschieden und setzen adäquate, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung derartiger Rechte gegen Verletzungen und insbesondere gegen Fälschungen und Plagiate. Die speziellen Verpflichtungen sind in Anhang XIV enthalten.
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