01.10.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
2. Die Einfuhrzölle werden entsprechend dem nachstehenden Zeitplan schrittweise reduziert und letztendlich abgeschafft:
(a) Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigen
die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle für Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn, ausgenommen für in Anhang III spezifizierte Erzeugnisse, für welche die Einfuhrzölle im Einklang mit den in dem betreffenden Anhang festgelegten Bestimmungen schrittweise abgeschafft werden.
(b) (i) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang IV aufgeführt werden,
angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
bei Inkrafttreten des auf ein Drittel des
Abkommens: Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1994: auf Null
(ii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die nicht in Anhang IV oder V aufgeführt
werden, angewandte Einfuhrzölle werden schrittweise
reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf zwei Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf ein Drittel des
Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf Null
(iii) In Ungarn auf Erzeugnisse mit Ursprung in einem
EFTA-Staat, die in Anhang V aufgeführt werden, angewandte
Einfuhrzölle werden schrittweise reduziert:
am 1. Jänner 1995: auf 90% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1996: auf 75% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1997: auf 60% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1998: auf 45% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 1999: auf 30% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2000: auf 15% des Ausgangszollsatzes
am 1. Jänner 2001: auf Null
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann sich auf frühere Termine als die im vorstehenden Zeitplan angeführten einigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise