01.10.1993
ANHANG XV
ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 20
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 20 von folgenden Kriterien geleitet wird:
a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form indirekter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 20; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 20:
i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen, soferne die Zinsen und Tilgungen den herrschenden Marktbedingungen entsprechen;
ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte Garantien, soferne die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen, soferne vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und in einem Land einheitlich angewandt werden.
c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 20 vereinbar sind:
i) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen; dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
ii) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
iii) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
iv) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
v) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
vi) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
vii) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
viii) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 20 in Einklang stehen:
i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen, entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, soferne diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen gewährt werden, soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
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