01.10.1993
ANHANG XIII
AUF DEN IN ARTIKEL 13 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
Die EFTA-Staaten und Ungarn informieren sich gegenseitig zum frühestmöglichen Stadium über Entwürfe von technischen Bestimmungen und Entwürfe von Änderungen dazu, die sie herauszugeben beabsichtigen.
Artikel 2
1. Die Notifizierung:
a) enthält den vollen Wortlaut des Entwurfes der technischen Bestimmungen in der Originalsprache und in einer vollständigen Übersetzung oder einer Zusammenfassung in Englisch;
b) gibt an, ob der Entwurf der technischen Bestimmung ident ist mit einer technischen Spezifikation auf dem betreffenden Gebiet, die von einem internationalen oder regionalen Organ ausgearbeitet wurde, oder von derartigen Spezifikationen abweicht; im Falle eines Abweichens von derartigen Spezifikationen werden die Gründe für die Abweichung angegeben;
c) führt Name und Adresse der nationalen Behörde an, die für weitere Informationen hinsichtlich der Bestimmung zuständig ist;
d) beinhaltet das vorgesehene Datum des Inkrafttretens.
2. Handelt es sich bei dem Entwurf einer technischen Bestimmung nur um die Übertragung des vollen Wortlautes einer internationalen oder europäischen Norm, genügt die Bekanntgabe dieser Norm.
Artikel 3
Jede Vertragspartei kann zum Entwurf einer technischen Bestimmung, der gemäß dieser Verfahrensweise bekanntgegeben wurde, um weitere Informationen ersuchen.
Artikel 4
Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien findet über das EFTA-Sekretariat statt.
Im Wege des EFTA-Sekretariats kann jede Vertragspartei zu den übermittelten Entwürfen Stellungnahmen abgeben.
Artikel 5
Die Frist für Stellungnahmen zu Notifikationen beträgt drei Monate ab dem Datum des Erhalts des Textes des Bestimmungsentwurfes durch das EFTA-Sekretariat. Während dieses Zeitraumes kann der Entwurf der technischen Bestimmung nicht angenommen werden.
Artikel 6
Eine weitere Notifikation gibt an, in welchem Ausmaß etwaige von den Vertragsparteien eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigt werden konnten, alle wesentlichen Änderungen im Vergleich zum notifizierten Entwurf sowie das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung.
Artikel 7
Der dreimonatige Stillhaltezeitraum kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden aus dringenden Gründen, die sich auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren oder Pflanzen beziehen, gezwungen sind, technische Bestimmungen in sehr kurzer Zeit auszuarbeiten, um sie unmittelbar durch- oder einzuführen, ohne daß Beratungen möglich sind. Die Gründe, welche die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahmen rechtfertigen, werden angegeben.
Artikel 8
Die Vertragsparteien halten im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig Beratungen ab, um den zufriedenstellenden Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Artikel 9
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Bedeutungen:
a) „Technische Spezifikationen'': eine in einem Dokument enthaltene technische Spezifikation, welche die von einem Produkt geforderte Eigenschaft festlegt, wie zB Qualität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen, die an das Produkt hinsichtlich Terminologie, Symbole, Versuche und Versuchsmethoden, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung gestellt werden;
b) „Technische Bestimmungen'': technische Spezifikationen, einschließlich der entsprechenden administrativen Vorkehrungen, deren Einhaltung de jure oder de facto im Falle einer Inverkehrbringung oder Verwendung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bzw. einem größeren Teil dieses Gebietes verpflichtend ist, ausgenommen solche, die von lokalen Behörden festgelegt werden;
c) „Entwürfe technischer Bestimmungen'': den Text einer technischen Spezifikation einschließlich der administrativen Bestimmungen, die zu dem Zwecke formuliert wurden, diese einzuführen bzw. schlußendlich als technische Bestimmung einführen zu lassen, wobei sich der Text in einem Vorbereitungsstadium befindet, in dem noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden können;
d) „Erzeugnis'': alle Waren, die von diesem Abkommen erfaßt sind.
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