01.10.1993
Artikel 37
Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt, der zwischen den betroffenen Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu verhandeln ist, zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sind, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt, der alle anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
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