01.10.1993
ANHANG XVI
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens
1. Im Hinblick auf die Tatsache, daß alle Zollabgaben auf industrielle Erzeugnisse im Handel zwischen Finnland und Ungarn kraft des Finnland- Ungarn-Abkommens bereits abgeschafft wurden, werden folgende Regeln hinsichtlich Artikel 23 gelten.
Bevor Ungarn in bezug auf Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland außergewöhnliche Maßnahmen, wie sie in Artikel 23 dieses Abkommens gestattet werden, ergreift, setzt Ungarn Finnland davon in Kenntnis und tritt auf Verlangen Finnlands in Konsultationen über die Anwendung der geplanten Maßnahmen auf Einfuhren aus Finnland ein.
Abkommen Finnland-Ungarn
2. Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Ungarn
5. Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, in Polen und der Slowakischen Republik.
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