01.10.1993
Artikel 9
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehaltlich Anhang VIII werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren in die EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
3. Vorbehaltlich Protokoll A, Anhang II und Anhang IX werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr nach Ungarn und Maßnahmen mit gleicher Wirkung spätestens mit Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschafft.
4. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens eröffnet Ungarn die Einfuhrplafonds für die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse zu den darin enthaltenen Bedingungen.
5. Der Gemeinsame Ausschuß überprüft regelmäßig den beim Abbau von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen erzielten Fortschritt.
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