01.10.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK
UNGARN
1. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn und dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird. Die EFTA-Staaten und Ungarn anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen ausgetauschte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
2. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß gemäß dem zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Handelshindernisse bei bestimmten Industriewaren weiter abgebaut werden und der Freihandel auf einige neue Produkte ausgedehnt werden wird. Nach Inkrafttreten jenes Abkommens wird die Möglichkeit einer Liberalisierung des Handels bei diesen Erzeugnissen im Handel zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß geprüft werden, der über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge dieses Abkommens unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften ausgetauscht werden, entscheiden wird. Die EFTA-Staaten erklären ihre Bereitschaft, im Gemeinsamen Ausschuß eine weitere Liberalisierung des Warenhandels zu besprechen, falls eine derartige Liberalisierung im Verhältnis zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften erfolgen sollte.
3. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen des Artikels 23 von Protokoll B nicht vor dem 1. Jänner 1994 zur Anwendung kommen. Auf Verlangen einer Vertragspartei sollen Konsultationen in bezug auf sich aus dieser Abweichung ergebende negative Auswirkungen mit der Absicht, eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen, abgehalten werden. Diese Abweichung sowie auch die Möglichkeit der Konsultation wird vom Gemeinsamen Ausschuß unter der Bedingung verlängert, daß die gegenwärtig zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften angewandte Vorgangsweise nicht geändert wird.
4. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Das vereinfachte Verfahren wird beschränkt angewandt, und seine Durchführung unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
5. Ungarn notifiziert den EFTA-Staaten alle Vereinbarungen über die Einrichtung der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit zwischen Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen und der Slowakischen Republik für die Durchführung des Protokolls B und von Änderungen davon.
6. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Ungarn ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, wonach
- derartige Waren unter der Voraussetzung des Wiederexportes zur Verarbeitung zollfrei in Ungarn bzw. in einem EFTA-Staat aufgenommen würden;
- die aus dieser Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat bzw. nach Ungarn ganz oder teilweise zollfrei oder frei von Abgaben mit gleicher Wirkung aufgenommen würden.
7. Die Vertragsparteien haben die einseitige Erklärung Ungarns in
dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, vermerkt, wonach der Wert der zollfreien Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn ab dem 1. Jänner 1994 mindestens 25% der gesamten industriellen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften betragen wird. Falls Ungarn, um diese Verpflichtung zu erfüllen, der Liste der zollfreien Positionen weitere Erzeugnisse hinzufügt, wird Ungarn bei der Auswahl dieser Erzeugnisse die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.
8. Die Vertragsparteien haben vermerkt, daß entsprechend Anhang VIa
zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, Ungarn ab dem 1. Jänner 1995 und bis zum 31. Dezember 1997 mengenmäßige Beschränkungen von Einfuhren mit Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften in bezug auf Erzeugnisse, die am 31. Dezember 1994 noch solchen Beschränkungen unterliegen, bis zu einem Betrag von 40% von derartigen Einfuhren von den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn auf der Grundlage der letzten verfügbaren Statistik abschafft. Wenn Erzeugnisse aus dem Anhang VIa zu dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestrichen werden, wird Ungarn die Handelsinteressen der EFTA-Staaten in dem möglichen Ausmaß berücksichtigen. Der Gemeinsame Ausschuß entscheidet über entsprechende Anpassungen der relevanten Anhänge zu diesem Abkommen unter Berücksichtigung von Konzessionen, die unter speziellen Bedingungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften wie in Absatz 1 angeführt ausgetauscht werden.
9. Ab dem 1. Jänner 1998 und bis spätestens zum 31. Dezember 2000
schafft Ungarn alle verbleibenden mengenmäßigen Beschränkungen in bezug auf Erzeugnisse ab, die in Anhang IX zu diesem Abkommen enthalten sind.
10. Falls als Ergebnis von Verhandlungen zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften nach Ungarn importierte Textilien oder Bekleidungsstücke Kontingentiervereinbarungen unterworfen werden, ist Ungarn bereit, mit den interessierten EFTA-Staaten Verhandlungen über dieses Thema aufzunehmen.
11. Das Recht Islands, Fiskalzölle entsprechend Tabelle I von
Protokoll C gemäß Artikel 7 beizubehalten, soll nicht zu einer weniger günstigen Behandlung Ungarns in bezug auf die in dieser Tabelle spezifizierten Erzeugnisse führen, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.
12. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die in Artikel 11
dieses Abkommens angeführten Maßnahmen zum Umweltschutz in dem Maße angewandt werden können, als es gemäß Artikel XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen diesbezüglichen unter seiner Schirmherschaft ausgehandelten und zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen gestattet ist, und in dem Maß, als es gemäß dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gestattet ist.
13. Ungarn darf Beschränkungen im Sinne von Absatz 3 von Artikel 16
nur in dem Maß anwenden, als es entsprechend seiner Vereinbarung im Rahmen des IWF gestattet ist.
14. Bei der Definition von in Artikel 17 behandelten Organisationen
werden die Vertragsparteien von den Definitionen der Europäischen Gemeinschaften geleitet.
15. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 20, Absatz 3
vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XV, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d), die im Hinblick auf die Förderung der Umstrukturierung der ungarischen Wirtschaft angewandt werden, als nicht mit
Artikel 20, Absatz 1 unvereinbar betrachtet wird, vorausgesetzt, daß sich diese Maßnahmen mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, wie gemäß den in Artikel 62, Absatz 3 des besagten Abkommens angeführten Regeln durchgeführt, vereinbaren lassen.
16. In bezug auf Artikel 20, Absatz 3 faßt der Gemeinsame Ausschuß
einen Beschluß über die Verlängerung um weitere Fünfjahresperioden für die Anwendung jenes Absatzes, vorausgesetzt, daß der Assoziationsrat Ungarn/EG eine ähnliche Entscheidung wie in Artikel 62, Absatz 4 (a) des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, angeführt, trifft.
17. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß die Bestimmungen
von Artikel 20, Absatz 6 dieses Abkommens auf die gleiche Art und Weise und für den gleichen Zeitraum durchgeführt werden sollen, wie sie gemäß Artikel 62, Absatz 6, zweiter Unterabsatz des Abkommens, mit dem eine Assoziation zwischen Ungarn und den Europäischen Gemeinschaften geschaffen wird, gelten.
18. Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren, daß in Fällen, wo die Einfuhren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei von einem Textilerzeugnis mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei zu den Bedingungen erfolgen und den Schaden verursachen, wie sie in Artikel 8, Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Europaabkommen über den Handel mit Textilerzeugnissen zwischen der Republik Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft definiert werden, die EFTA-Staaten bzw. Ungarn auf die in dem besagten Artikel vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechend der in Artikel 26 des vorliegenden Abkommens festgelegten Verfahrensweise zurückgreifen können.
Für die Zwecke dieser Vereinbarungsniederschrift können geeignete Maßnahmen sein:
(a) die zeitweilige Wiedereinführung des in Artikel 5 dieses Abkommens angeführten Ausgangszollsatzes oder des tatsächlichen Meistbegünstigungssatzes, je nachdem, welcher Satz niedriger ist, für Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, die ein Ausmaß übersteigen, welches keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des importierenden Landes während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird,
oder
(b) die Auferlegung einer mengenmäßigen Beschränkung durch Ungarn,
deren Limit keinesfalls niedriger sein darf als 110% des Ausmaßes der Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei durch Ungarn während des zwölfmonatigen Zeitraumes, der zwei Monate oder, wenn keine Daten vorliegen, drei Monate vor dem Monat endet, in dem die Konsultation verlangt wird.
Auf keinem Fall darf der vorstehend angeführte Schutzmechanismus in Anspruch genommen oder dürfen die dementsprechend gesetzten Maßnahmen angewandt werden, nachdem der Zeitraum für die Abschaffung mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung auf den Textilhandel zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wie er in dem besagten Protokoll zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt ist, abgelaufen ist.
Die EFTA-Staaten und Ungarn vereinbaren weiters, daß nach der in Artikel 1 dieses Abkommens angeführten Übergangsperiode im Handel mit Textilerzeugnissen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn keinesfalls mehr nichttarifäre Handelshemmnisse angewandt werden.
Auf Verlangen einer Vertragspartei werden bei jedem Problem, das sich aus dem Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen ergibt, unverzüglich Konsultationen stattfinden.
19. Wenn eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen
Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse gemäß Artikel 23, Absatz 3 besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
20. Die EFTA-Staaten und Ungarn sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 19 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
21. Gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und speziell
Artikel I und seinen Protokollen, Anhängen und verwandten Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien gelten, gewährleisten die Vertragsparteien ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens, daß Maßnahmen in bezug auf alle Bedingungen, Regeln und Formalitäten in Verbindung mit Einfuhren und Ausfuhren, einschließlich Einfuhrbewilligungsverfahren, nicht in diskriminierender Weise gegenüber einer Vertragspartei angewandt werden.
22. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren
und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften sowie im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Ungarn in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten für eine Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.
GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993 in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.
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