01.10.1993
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
modifiziert *1)
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder
Meeressäugetieren *1) gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen
oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren *1)
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen
Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walfischmehl *1)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.
2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XV ausgerichtet sind;
- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XV ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XV betreffend den Fischereisektor;
- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XV betreffend den Fischfang.
Artikel 3
1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und
Lachsfische
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen
Kippered Heringe
ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht
fein zerkleinert:
1604.12 - - Heringe
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.
2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben
angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehält, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Österreich beibehalten.
3. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische
und Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 4
Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
- frische oder gekühlte Filets von
Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von
Ostseeheringen
(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch
auf Filets, bei denen die beiden Seiten
aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder
Bauchseite.)
Artikel 5
1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:
- gefrorene Filets (ex 03.04);
- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);
- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)
von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch
(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -
Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon
idella).
Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.
Solange Liechtenstein und die Schweiz ihre Zollabgaben auf Einfuhren der oben angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehalten, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz beibehalten.
2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß
ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere
Artikel 6
Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau
Artikel 7
1. Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten
Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Ländern anzuwendenden Zollabgaben im Einklang mit den folgenden Zeitplänen ab:
2. Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - andere Fischleberöle
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - andere Fette und Öle, von Fischen,
ausgenommen Fischleberöle
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - andere Fette und Öle von
Meeressäugetieren *2).
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren *2)
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien und anderem Schlachtanfall, von
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder
anderen wirbellosen Wassertieren, für den
menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall;
Grammeln:
- - Walmehl *2)
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung
verwendet werden:
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
3. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von
Artikel 4 des Abkommens ab:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und
anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,
gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90 - andere:
- - von Walen *2)
03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Meeresfische
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in
ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser
gekocht, auch gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch
raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:
- - Fraktionen von Fischleberölen
ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen, ausgenommen Fischleberöle:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von
Fischen, ausgenommen von Fischleberölen
ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Meeressäugetieren:
- - Fraktionen von Fetten und Ölen von
Meeressäugetieren *2):
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle
sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, rückgeestert oder
elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht
weiter zubereitet:
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktionen:
- - ausschließlich von Fischen oder
Meeressäugetieren *2)
4. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von
Artikel 4 des Abkommens ab.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nr. 03.04:
ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert
03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose
Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,
lebend, frisch, gekühlt, gefroren,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,
Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen
Wassertieren als Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,
frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake; andere
wirbellose Wassertiere als Krebstiere und
Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;
Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:
1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar
gemacht.
Artikel 8
Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.
Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:
ex 03.03 - Meeresfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Meeresfischen
ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht
Artikel 9
Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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03.01 Fische, lebend:
ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04.
ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:
ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 03.04 - von Süßwasserfischen
03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder
während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver
und Pellets aus Fischen, für den
menschlichen Genuß geeignet:
ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,
geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus
Fischen, für den menschlichen Genuß
geeignet
Artikel 10
Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:
- für Island US-$ 1 Million
- für Norwegen US-$ 1 Million
- für Schweden US-$ 1 Million
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Ungarischer Warenbezeichnung
Warencode
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83-63-1 Fische, gesalzen
83-63-2 Fische, in Essig
83-63-3 Fische, in Tomatensoße
83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht
83-63-5 Fische, geräuchert
83-63-6 Fischpastete
83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren
83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte
Artikel 11
1. Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.
2. Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.
3. Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.
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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.
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