BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und UngarnAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Oktober 1993
Up-to-date

01.10.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meeresprodukte, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.

2. Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in Ungarn abgeschafft.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

modifiziert *1)

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder

Meeressäugetieren *1) gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen

oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren *1)

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren, für den menschlichen

Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walfischmehl *1)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 20 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang XV.

2. Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang XV ausgerichtet sind;

- steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;

- soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

3. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 20 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;

- regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang XV ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

4. Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen

entsprechend betrachtet:

- Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) von Anhang XV betreffend den Fischereisektor;

- Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) von Anhang XV betreffend den Fischfang.

Artikel 3

1. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden

Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale und

Lachsfische

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 0305.42 - - geräucherte Heringe, ausgenommen

Kippered Heringe

ex 0305.49 - - andere geräucherte Seefische

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

- Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

1604.12 - - Heringe

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 einer Überprüfung im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels unterzogen.

2. Solange Österreich seine Zollabgaben auf Einfuhren der oben

angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehält, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Österreich beibehalten.

3. Österreich kann Zollabgaben auf die Einfuhr der folgenden Fische

und Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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15.04 und ex 15.16 Fette und Öle, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ungarn schafft Finnland sein bestehendes Regime mit 1. Jänner 1997 ab:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

- frische oder gekühlte Filets von

Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von

Ostseeheringen

(Der Ausdruck „Filet'' bezieht sich auch

auf Filets, bei denen die beiden Seiten

aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

Bauchseite.)

Artikel 5

1. Liechtenstein und die Schweiz können Zollabgaben auf die Einfuhr

der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.01 bis 03.05 Fische, ausgenommen:

- gefrorene Filets (ex 03.04);

- Seefische, Karpfen, Aale, Lachsfische und Welse (Silurus glanis);

- frische oder gefrorene Filets (ex 03.04)

von Sterlet (Acipenser ruthenus), Grasfisch

(Busa/Amur - Hypophthalmichthys molitri -

Aristichthys nobilis - Ctenioharynharyngodon

idella).

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

Solange Liechtenstein und die Schweiz ihre Zollabgaben auf Einfuhren der oben angeführten Erzeugnisse aus Ungarn beibehalten, kann Ungarn sein gegenwärtiges Regime für Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus Liechtenstein und der Schweiz beibehalten.

2. Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben

mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in Ungarn beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15 Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23 Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau

Artikel 7

1. Ungarn schafft die auf Einfuhren der nachstehend angeführten

Erzeugnisse mit Ursprung in EFTA-Ländern anzuwendenden Zollabgaben im Einklang mit den folgenden Zeitplänen ab:

2. Für nachstehend angeführte Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (i) von Artikel 4 des Abkommens ab:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - andere Fischleberöle

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - andere Fette und Öle, von Fischen,

ausgenommen Fischleberöle

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - andere Fette und Öle von

Meeressäugetieren *2).

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

ex 1603.00 - Extrakte und Säfte von Walfleisch,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren *2)

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall, von

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren, für den

menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

- - Walmehl *2)

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

2309.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

3. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (ii) von

Artikel 4 des Abkommens ab:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

ex 0208.90 - andere:

- - von Walen *2)

03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Meeresfische

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.06 - Krebstiere, lebend, getrocknet, gefroren

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

ex 1504.10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

- - Fraktionen von Fischleberölen

ex 1504.20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen, von

Fischen, ausgenommen von Fischleberölen

ex 1504.30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

- - Fraktionen von Fetten und Ölen von

Meeressäugetieren *2):

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle

sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, rückgeestert oder

elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht

weiter zubereitet:

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

- - ausschließlich von Fischen oder

Meeressäugetieren *2)

4. Für die nachstehend angeführten Erzeugnisse schafft Ungarn die Zollabgaben gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 (b) (iii) von

Artikel 4 des Abkommens ab.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nr. 03.04:

ex 03.02 - Meeresfische, frisch oder gekühlt

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Meeresfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert

03.07 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose

Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl,

Pulver und Pellets aus anderen wirbellosen

Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.07 - Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere

wirbellose Wassertiere als Krebstiere und

Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

1604.30 - Kaviar und Kaviarersatz

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar

gemacht.

Artikel 8

Bei Inkrafttreten des Abkommens wird Ungarn für die nachstehend angeführten Erzeugnisse die Zollabgaben auf 90% des anzuwendenden Zollsatzes reduzieren.

Wenn Ungarn eine solche anfängliche Tarifreduzierung einem anderen Staat zu einem höheren Satz zugesteht, wird Ungarn diesen Tarifsatz in nicht diskriminierender Weise auf die EFTA-Staaten ausdehnen.

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04:

ex 03.03 - Meeresfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Meeresfischen

ex 16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht

Artikel 9

Ungarn kann für Einfuhren der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten Zollabgaben beibehalten:

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HS-Warennummer Warenbezeichnung

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03.01 Fische, lebend:

ex 03.01 - Süßwasserfische, lebend

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04.

ex 03.02 - Süßwasserfische, frisch oder gekühlt

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 03.04:

ex 03.03 - Süßwasserfische, gefroren

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 03.04 - von Süßwasserfischen

03.05 Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor oder

während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver

und Pellets aus Fischen, für den

menschlichen Genuß geeignet:

ex 03.05 - Süßwasserfische, getrocknet, gesalzen,

geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets aus

Fischen, für den menschlichen Genuß

geeignet

Artikel 10

Für die nachstehend angeführten Fische und Meeresprodukte, die für den menschlichen Genuß geeignet sind, kann Ungarn mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden. Mit Inkrafttreten des Abkommens setzt Ungarn eine jährliche Obergrenze von US-$ 3 Millionen für die nachstehend angeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern fest, die, soferne im Gemeinsamen Ausschuß nicht anders vereinbart wird, folgendermaßen aufgeteilt wird:

- für Island US-$ 1 Million

- für Norwegen US-$ 1 Million

- für Schweden US-$ 1 Million

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Ungarischer Warenbezeichnung

Warencode

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83-63-1 Fische, gesalzen

83-63-2 Fische, in Essig

83-63-3 Fische, in Tomatensoße

83-63-4 Fische, in Öl haltbar gemacht

83-63-5 Fische, geräuchert

83-63-6 Fischpastete

83-63-7 Fische und Fischprodukte, gefroren

83-63-9 Andere Fische und Meeresprodukte

Artikel 11

1. Die Vereinbarungen hinsichtlich Erzeugnissen, für welche der Zeitplan für die völlige Abschaffung von Tarifen und andere Handelsmaßnahmen in den Artikeln dieses Anhangs nicht festgelegt sind, werden vor dem 1. Jänner 1996 einer Überprüfung unterzogen, um für diese Erzeugnisse die in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ziele des Abkommens innerhalb der darin angeführten Frist zu erreichen.

2. Die Überprüfung wird stattfinden, um festzustellen, wie die vorstehend angeführten Ziele am besten zu erreichen sind. Unter Bedachtnahme auf die Interessen der Vertragsparteien werden die Vertragsparteien die Möglichkeit ausloten, die Ziele für alle oder einige der Erzeugnisse zu einem früheren Zeitpunkt als in Absatz 1 von Artikel 1 des Abkommens vorgesehen zu erreichen.

3. Artikel 3 und 5 gelten auch nach dem Übergangszeitraum, soferne nichts anderes vereinbart wird.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich, Finnland, Ungarn, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

*2) Das Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Ungarn auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Rückverweise

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