01.10.1993
Artikel 31
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle allgemeinen oder speziellen Maßnahmen, die notwendig sind, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu erfüllen. Sie sorgen dafür, daß die in dem Abkommen angeführten Zielsetzungen erreicht werden.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Ungarn eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Ungarn der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
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