01.10.1993
Artikel 14
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen soweit zu fördern, als ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen, und diese Frage regelmäßig in einem geeigneten Forum zwischen den betroffenen Vertragsparteien zu besprechen.
2. In Verfolgung dieses Zieles haben jeder einzelne EFTA-Staat und Ungarn ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen nicht als willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, bei welchen die gleichen Bedingungen herrschen, oder als verschleierte Beschränkung des Handels zwischen ihnen an.
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