01.10.1993
Artikel 24
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 8 und 10
(a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber
die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
(b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei
notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 ergreifen.
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