01.10.1993
Artikel 34
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
1. Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
2. Auf Verlangen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß über Abkommen zur Bildung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen statt.
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