01.10.1993
Artikel 39
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Signatarstaaten ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
2. Wenn dieses Abkommen nicht gemäß der Bestimmung von Absatz 1 in Kraft getreten ist und vorausgesetzt, daß Ungarn seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat, treffen sich Vertreter jener Signatarstaaten, die eine derartige Urkunde hinterlegt haben, vor dem 1. August 1993 und können beschließen, wann das Abkommen in bezug auf jene Staaten in Kraft tritt. Solange keine derartige Entscheidung getroffen wurde, wird eine Sitzung für denselben Zweck spätestens dreißig Tage, nachdem ein weiterer Signatarstaat seine Urkunde hinterlegt hat, abgehalten.
3. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach der in Absatz 2 angeführten Sitzung hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, jedoch nicht vor dem gemäß Absatz 2 beschlossenen Datum.
4. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis zum 1. Juli 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Ungarns in Kraft getreten ist.
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