01.10.1993
Artikel 20
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel, welcher Art auch immer, gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Ungarn in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang XV festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Zwecks Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beihilfen mit einer stärkeren Intensität gewähren, als sie für EFTA-Staaten entsprechend den in Anhang XV festgelegten Kriterien toleriert würde.
4. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz im Bereich staatlicher Beihilfemaßnahmen ua. dadurch, daß sie dem Gemeinsamen Ausschuß jährlich über den Gesamtbetrag und die Verteilung der gewährten Beihilfen Bericht erstatten und daß sie auf Verlangen Informationen über Beihilfemaßnahmen übermitteln. Auf Verlangen einer Vertragspartei übermittelt die betroffene Vertragspartei Informationen über bestimmte Einzelfälle von staatlichen Beihilfen.
5. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit den Bestimmungen von Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Vorgangsweise ergreifen.
6. Derartige geeignete Maßnahmen können, wenn das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen darauf Anwendung findet, nur im Einklang mit den Verfahren und zu den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und anderen relevanten unter seiner Schirmherrschaft ausgehandelten Übereinkünften, welche zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden, ergriffen werden.
7. Die Vertragsparteien tauschen Informationen unter Berücksichtigung der Beschränkungen aus, die aufgrund der Erfordernisse des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt werden.
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