BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Art. 1

01.01.1993

Artikel 1

Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;

b) faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu schaffen;

c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel fördern.

Art. 2

01.01.1993

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Das Abkommen findet Anwendung auf:

a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;

b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;

c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;

mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.

2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1

erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel II enthalten.

3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem

EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.

Art. 3

01.01.1993

Artikel 3

Ursprungsregeln

1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.

2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewandt werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, und der Notwendigkeit, für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.

Art. 4

01.01.1993

Artikel 4

Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.

3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.

Art. 5

01.01.1993

Artikel 5

Fiskalzölle

1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.

2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 6

01.01.1993

Artikel 6

Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.

Art. 7

01.01.1993

Artikel 7

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung

1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.

2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung'' Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.

Art. 8

01.01.1993

Artikel 8

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.

Art. 9

01.01.1993

Artikel 9

Staatsmonopole

1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israels keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.

Art. 10

01.01.1993

Artikel 10

Technische Regelungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle harmonisierter internationaler Normen und technischer Regelungen für die Entwicklung des Handels.

2. Sie bestätigen erneut ihre Befolgung des GATT-Abkommens über technische Handelshemmnisse und seiner Verfahrensweisen.

3. Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Konsultationen abhalten, falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei ihre Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt hat, insbesondere falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei Maßnahmen ergriffen hat, welche ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.

4. Die Parteien vereinbaren, Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfungen und Zertifikationen als Mittel zur weiteren Erleichterung des Handels zu beginnen.

Art. 11

01.01.1993

Artikel 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.

2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.

Art. 12

01.01.1993

Artikel 12

Interne Steuern

1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Israel haben, herbeiführen.

2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.

Art. 13

01.01.1993

Artikel 13

Zahlungen

1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.

2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.

3. Israel behält sich vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Israels im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Israel verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Änderungen dieser.

Art. 14

01.01.1993

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als integrierendes Ziel dieses Abkommens.

2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien gegenseitig den Gesellschaften der jeweils anderen Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 *1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 *2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.

3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit Drittländern auf diesem Gebiet vereinbarten Regeln und Disziplinen sehen die Vertragsparteien eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 dieses Artikels nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den folgenden Bestimmungen vor:

a) Die Vertragsparteien vereinbaren, auch weiterhin die wirksame Transparenz und den freien Zutritt zu gewährleisten, und sicherzustellen, daß es zwischen den potentiellen Zulieferern der Vertragsparteien zu keiner Diskriminierung kommt. Zu diesem Zweck passen die Vertragsparteien die jeweiligen Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken in bezug auf die Beteiligung an Aufträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie durch private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, schrittweise an.

b) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gemeinsamen Ausschuß damit zu betrauen, frühestmöglich alle praktischen Modalitäten einschließlich des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln für diese Anpassung festzulegen, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vollen Gleichgewichtes zwischen Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.

4. Sobald wie vorstellbar möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens führt der Gemeinsame Ausschuß Gespräche im Hinblick auf das Zustandekommen eines Abkommens über die schrittweise Erweiterung der Liste der aufzunehmenden Beschaffungsstellen hinsichtlich ihrer Beschaffungstätigkeit oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes in den Bereichen Lieferungen und öffentliches Versorgungswesen.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988

Art. 15

01.01.1993

Artikel 15

Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen geeigneten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums wie in Artikel 1 von Anhang V festgelegt. Sie beschließen und ergreifen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte gegenüber einer Verletzung dieser und insbesondere gegenüber Fälschung und Plagiat. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang V enthalten.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V angeführten multilateralen Konventionen einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen.

3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die sich aus:

a) bilateralen Abkommen ergibt, wie spätestens vor Inkrafttreten der anderen Vertragspartei notifiziert, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wirksam sind,

b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.

4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen

schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens und von Anhang V überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Durchführung der Bestimmungen über geistiges Eigentum im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Ausmaßes des Schutzes und der Vermeidung oder Behebung von Handelsverzerrungen, die sich aus dem tatsächlichen Ausmaß an Schutz geistigen Eigentums ergeben, gegenseitig zu prüfen.

6. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere

Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und dem Anhang hiezu nicht erfüllt hat, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

7. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die

fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden der Vertragsparteien. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.

Art. 16

01.01.1993

Artikel 16

Erfüllung der Verpflichtungen

1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.

2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Israel eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Israel der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Art. 17

01.01.1993

Artikel 17

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:

a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.

2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten

öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.

3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte

Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Art. 18

01.01.1993

Artikel 18

Staatliche Beihilfen

1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.

2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang VI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.

3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung dieses Absatzes.

4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Art. 19

01.01.1993

Artikel 19

Anti-Dumping

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Art. 20

01.01.1993

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die

a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Art. 21

01.01.1993

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel

Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7

a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder

b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

Art. 22

01.01.1993

Artikel 22

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1. a) Im Falle einer ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeit oder wenn diese bevorzustehen droht, kann eine Vertragspartei vorübergehende Handelsmaßnahmen ergreifen. Eine Vertragspartei kann vorübergehende Handelsmaßnahmen nur ergreifen, um Zeit zu gewinnen, bis makroökonomische Anpassungsmaßnahmen zur Berichtigung ihrer Zahlungsbilanzprobleme Wirkung zeigen. Die in diesem Absatz gestatteten vorübergehenden Handelsmaßnahmen dürfen nicht zum Schutz einzelner Industrien oder Sektoren angewandt werden.

b) Eine ernste Zahlungsbilanzschwierigkeit wäre dann gegeben, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

eine wesentliche Verschlechterung in der Handels- und Leistungsbilanz, ein bedeutender Druck auf den Wechselkurs oder ein wesentliches Sinken der Nettoreserven, wie sie sich entweder in einer Abnahme der Reserven oder in einem Ansteigen der kurzfristigen Schulden zeigt.

2. Die gemäß Absatz 1 anwendbaren vorübergehenden Handelsmaßnahmen

sind:

a) ein Einfuhrzuschlag in der Form von Einfuhrzöllen;

b) eine Einfuhrkaution, oder

c) mengenmäßige Beschränkungen.

3. a) Wenn immer möglich werden die Vertragsparteien die Anwendung der in Unterabsatz 2a und b angeführten vorübergehenden Maßnahmen vorziehen. Mengenmäßige Beschränkungen werden auferlegt werden, wenn die in Unterabsatz 2a und b enthaltenen Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz unzureichend wären.

b) Wenn immer möglich werden es die Vertragsparteien vermeiden, mehr als eine der in Absatz 2 angeführten Maßnahmen gleichzeitig auf ein einziges Erzeugnis anzuwenden.

4. Eine gemäß Absatz 1 angewandte vorübergehende Handelsmaßnahme

kann für einen Zeitraum von höchstens 150 Tagen in Kraft bleiben, außer wenn sie durch das zuständige gesetzgebende Organ der betroffenen Vertragspartei für einen Folgezeitraum von 150 Tagen verlängert wird. Mengenmäßige Beschränkungen dürfen nur um einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen verlängert werden.

5. Die gemäß Absatz 1 angewandten vorübergehenden Handelsmaßnahmen

werden in ihrer Dauer und Wirkung dem Schwierigkeitsgrad des Zahlungsbilanzproblemes jener Vertragspartei, welche die Maßnahmen ergreift, entsprechen und werden schrittweise entsprechend den Verbesserungen in der Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei aufgehoben.

6. In Anwendung vorübergehender Handelsmaßnahmen werden die Vertragsparteien Einfuhren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als Einfuhren mit Ursprung in einem Drittland, und werden die der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zugestandenen relativen Vorteile nicht schmälern.

7. Die in den Unterabsätzen 2a und b angeführten vorübergehenden

Handelsmaßnahmen gelten für alle Einfuhren, wobei jedoch bestimmte Einfuhren ausgeschlossen werden können, wenn ihre Ausschließung die Wirksamkeit der Maßnahmen entsprechend der in Absatz 1 angeführten Zwecke verbessert.

8. Die in Absatz 1 vorgesehene Anwendung von handelsbeschränkenden

Maßnahmen unterliegt der in Artikel 23 Absatz 2 bis 6 enthaltenen Verfahrensweise, im Hinblick darauf, ua. Überlegungen über andere wirtschaftliche Maßnahmen anzustellen, die zur Behebung der Zahlungsbilanzprobleme ergriffen werden könnten, die eine frühzeitige Abschaffung der vorübergehenden Handelsmaßnahmen erlauben.

Eine wesentliche Intensivierung der Handelsmaßnahmen kann Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein. Es gilt als vereinbart, daß Notifizierungen aus Zahlungsbilanzgründen im allgemeinen gemäß Absatz 6 von Artikel 23 erfolgen.

Art. 23

01.01.1993

Artikel 23

Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen

1. Vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Schutzmaßnahmen trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.

2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.

3. a) Hinsichtlich Artikel 17 und 18 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dieser Angelegenheit eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.

b) Hinsichtlich der Artikel 19, 20, 21, 22 und Artikel 5A.b (ii) von Anhang II überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

c) Hinsichtlich Artikel 16 kann die betroffene Vertragspartei nach Abschluß der Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.

4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und

dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen.

5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger

Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufhebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges

Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.

Art. 24

01.01.1993

Artikel 24

Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:

a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,

(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder

Kriegsmaterial beziehen oder auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder

(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und

chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder

(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster

internationaler Spannungen eingegangen wurden.

Art. 25

01.01.1993

Artikel 25

Nichtdiskriminierung

In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen:

a) führen die von Israel hinsichtlich der EFTA-Staaten angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Staatsangehörigen oder ihren Gesellschaften oder Firmen;

b) führen die von den EFTA-Staaten hinsichtlich Israel angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen.

Art. 26

01.01.1993

Artikel 26

Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses

1. Ein Gemeinsamer Ausschuß wird hiermit eingesetzt in dem jede Vertragspartei vertreten ist. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung des Abkommens verantwortlich und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.

2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Auge.

3. Der Gemeinsame Ausschuß kann gemäß den in Absatz 3 von

Artikel 27 enthaltenen Bedingungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.

Art. 27

01.01.1993

Artikel 27

Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß in entsprechender Zusammensetzung zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.

2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.

3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger oder gesetzlicher Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.

4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.

5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

Art. 28

01.01.1993

Artikel 28

Evolutivklausel

1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag.

Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen beauftragen.

2. Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.

Art. 29

01.01.1993

Artikel 29

Dienstleistungen und Investitionen

1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu vertiefen und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten. Sie werden sich bemühen, eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die inländischen und ausländischen Betreibern auf ihren Hoheitsgebieten zugebilligte, vorausgesetzt, daß zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herrscht.

2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemeinsamen Ausschuß verhandelt. Daraus resultierende Vereinbarungen werden erforderlichenfalls der Ratifizierung oder Annahme seitens der Vertragsparteien gemäß deren Verfahrensweisen unterliegen und im Rahmen dieses Abkommens angewandt werden.

Art. 30

01.01.1993

Artikel 30

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.

Art. 31

01.01.1993

Artikel 31

Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel

Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.

Art. 32

01.01.1993

Artikel 32

Territorialer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.

Art. 33

01.01.1993

Artikel 33

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Jänner 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.

3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Jänner 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Israel in Kraft getreten ist.

Art. 34

01.01.1993

Artikel 34

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 35

01.01.1993

Artikel 35

Beitritt

1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 36

01.01.1993

Artikel 36

Rücktritt und Erlöschen

1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.

2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.

3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.

Art. 37

01.01.1993

Artikel 37

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

Anl. 1

01.01.1993

ANHANG I

AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.

---------------------------------------------------------------------

Tarif Ausgenommen bei der

Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in

---------------------------------------------------------------------

35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein

Kaseinleime Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich

Konzentrate aus zwei oder mehr

Molkenproteinen, die, berechnet

auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent

Molkenproteine enthalten),

Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - anders als ungenießbar Alle EFTA-

oder ungenießbar gemacht Staaten

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-

ungenießbar oder ungenießbar Staaten

gemacht

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder

veresterte Stärke); Leime auf

der Grundlage von Stärken,

Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere

modifizierte Stärken:

- - ausgenommen andere Österreich

Stärkeether und Stärkeester

als in Wasserlösliche

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder

Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur

Beschleunigung des Färbens oder

des Fixierens der Farbstoffe und

andere Erzeugnisse und

Zubereitungen (zB Appretur- und

Beizmittel), wie sie in der

Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke

und Stärkederivaten Österreich

- andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der

Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder

Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend Österreich

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie

oder ähnlichen Industrien

verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltende Österreich

38.23 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und

Zubereitungen der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher,

die nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig

weder genannt noch inbegriffen;

Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke

oder Dextrin Österreich

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

Waren der Nummern 04.01 bis

04.04 von 30 Gewichtsprozent

oder mehr enthaltend

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Schweden

Pulverform

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich

nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein

von Flachs (einschließlich Schweden

Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich

oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein

gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden

Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz

und Reißspinnstoff)

Anl. 2

01.01.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Fische und andere Meereserzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens in dem in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Ausmaß erfaßt, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig bestimmt wird.

Tabelle 1

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren

ex 0208.90 - andere:

- Fleisch von Walen 1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht

geeignet; Grammeln

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall; Grammeln

- Fleisch von Walen

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

---------------------------------------------------------------------

1) Die Einfuhr von Walerzeugnissen ist in Finnland und Schweden verboten.

Tabelle 2

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

- Seefische

- Aal

- Lachs

- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer hierin angeführter Regelungen fallen

Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikel 18 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung.

2. Jede Form von staatlicher Beihilfe für den Fischereisektor, die

nicht mit Artikel 18 des Abkommens vereinbar ist, wird bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschafft.

3. Es wird in Erinnerung gerufen, daß es Zweck der Bestimmungen

über die staatliche Beihilfe ist, zu gewährleisten, daß Hilfsmaßnahmen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Es wird angemerkt, daß derartige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs ansonsten zu unerwünschten strukturellen Veränderungen auf dem Sektor führen können.

a) Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- Allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz c (iv) in Anhang VI ausgerichtet sind.

- Steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.

- Soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

b) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.

- Regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Maß von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Auslegung von Artikel 18 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

c) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- Beihilfen gemäß Absatz c (viii) in Anhang VI betreffend den Fischereisektor.

- Beihilfen gemäß Absatz c (X) in Anhang VI betreffend den Fischfang.

Artikel 3

Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

---------------------------------------------------------------------

Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau oder Dorsch

Artikel 4

1. Bei den folgenden Erzeugnissen kann Finnland vorläufig sein

bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

---------------------------------------------------------------------

HS

Waren-Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

---------------------------------------------------------------------

1) Der Ausdruck „Filet'' in Absatz 1 bezieht sich auch auf Filets,

bei denen die beiden Seiten aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder Bauchseite.

Artikel 5

A. Während eines Übergangszeitraumes kann Israel mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie folgt anwenden:

a) Für die in Tabelle 3 angeführten Erzeugnisse, für welche die gegenwärtige jährliche Einfuhrquote für alle Länder 3 500 Tonnen beträgt, wird Israel diese Quote nur für die EFTA-Staaten während des Übergangszeitraumes allmählich erhöhen, ausgehend von 1 000 Tonnen mit 1. Jänner 1993. Die Quote wird um eine zusätzliche Menge von jährlich 500 Tonnen weiter erhöht. Diese Erhöhung wird am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 bzw. 1998 erfolgen, bis die mengenmäßigen Beschränkungen mit 1. Jänner 1999 auslaufen.

Tabelle 3

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen:

ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus

stenolepis)

10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus

stenolepis)

0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes

platessa)

0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)

0303.39 - - sonstige

0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern und Rogen

0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0303.75 - - Haie

0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)

0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,

Dicentrarchus punctatus)

0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius

spp., Urophycis spp.)

ex 0303.79 - - sonstige

19 - - - Seefische:

31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.):

35 - - der Art Sebastes marinus

37 - - andere

41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)

51 - - - - Leng (Molva spp.)

55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

Fische der Art Orcynpsis unicolor:

61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni

63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar

65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)

75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)

81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)

83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou

oder Gadus poutassou)

87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)

98 - - - - andere: Kapelan

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets:

- - - von Süßwasserfischen

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

giardneri Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets

- - von Süßwasserfischen:

- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

0304.90 - andere

b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird

Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten:

Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche

Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die

Quote 300 Tonnen betragen.

Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine

zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die

Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.

(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4

aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf

dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen

Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb

stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden

entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23

festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen

Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen

Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage

stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen

wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.

Tabelle 4

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0302.29 - - sonstige

90 - - - andere

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack

oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren

Lebern und Rogen:

ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

90 - - - andere

ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

90 - - - andere

ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

90 - - - andere

0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops

ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),

Sprotten (Sprattus sprattus)

0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Seefische:

- - - - Fische der Gattung Euthynnus,

ausgenommen Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonus) pelamis) der in der

Unternummer 0302.33 erwähnt wird:

21 - - für die industrielle Herstellung von

Erzeugnissen der Nr. 1604

25 - - andere

35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

98 - - - - sonstige: Kapelan

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren:

ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)

90 - - - andere

ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

- nicht gefroren:

ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)

- - - andere: (als lebende)

99 - - - - sonstige (als ganze)

ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens

nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges

Einfuhrsystem beibehalten.

Tabelle 5

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.01 Fische, lebend

- andere lebende Fische:

0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

0301.93 - - Karpfen

ex 0301.99 - - sonstige

11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus

spp.), atlantische Lachsfische (Salmo

salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

Lebern und Rogen:

0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0302.29 - - sonstige:

10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0302.65 - - Haie

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Süßwasserfische:

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

- - - Seefische:

51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen:

0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo

gairdneri

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0303.79 - - sonstige

- - - Süßwasserfische:

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets:

- - - von Süßwasserfischen:

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und Salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)

91 - - - Süßwasserfische

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets:

- - von Süßwasserfischen:

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

ex 0304.90 - andere

10 - - von Süßwasserfischen

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren:

0306.13 - - Garnelen

- nicht gefroren:

0306.23 - - Garnelen

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605.20 - Garnelen

ex 1605.40 - andere Krebstiere:

- - Kalamari

C. Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft Israel stufenweise die Zollabgaben auf Einfuhren von in diesem Abkommen erfaßten Fischerzeugnissen aus EFTA-Ländern gemäß folgenden Zeitplan ab:

a) Ab 1. Jänner 1993 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe herabgesetzt.

b) Vier weitere sukzessive Verringerungen der Grundabgabe um 20% pro Jahr bis zum Auslaufen am 1. Jänner 1997.

ANMERKUNG:

1. Israel verpflichtet sich zu gewährleisten, daß das gegenwärtig

auf den Handel mit aus den EFTA-Staaten stammenden Fischen und anderen Meereserzeugnissen angewendeten Lizenzsystem den Handel mit diesen Staaten nicht beeinträchtet.

2. Diese Lizenzierungsfrage wird bei der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses mit dem Ziel der Abschaffung des Lizenzsystems hinsichtlich Erzeugnisse, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, zur Diskussion gestellt.

Anl. 3

01.01.1993

ANHANG III

Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird

1. Die Abschaffung von Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung wird hinsichtlich der in Tabelle A aufgelisteten Erzeugnisse auf Island nicht angewendet.

2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die auf die in Tabelle B aufgelisteten Erzeugnisse anzuwendeten (Anm.: richtig: anzuwendenden) Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung mit 1. Jänner 1993 ab.

3. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt nicht für die in Tabelle C (Israel) aufgelisteten Erzeugnisse.

TABELLE A ZU ANHANG III

ISLAND

System der Ausfuhrabgaben auf

Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann

Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse

Artikel 1

Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.

Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.

Artikel 2

Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse:

1. eine Abgabe von 2 300 isländischen Kronen pro Tonne wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenem Fischfilets, Bäuche von gesalzenem Kabeljau, anderweitig nicht genanntem, gesalzenen Fischrogen, gesalzenen Fischstücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, Stockfisch, getrockneten Fischköpfen, Schellfisch und konservierten Fischereierzeugnissen in hermetisch verschlossenen Behältnissen.

Falls die gemäß diesem Artikel eingehobene Abgabe 4 - 5% des FOB-Wertes des in Frage stehenden Fischereierzeugnisses übersteigt, kann das Fischereiministerium entscheiden, den darüber hinausgehenden Teil der Abgabe abzuschaffen.

2. eine Abgabe von 3% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischen im Ganzen, gefrorenem Fischabfall, gefrorenem norwegischen Hummer, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Kapelanen, Kapelanmehl, Kapelanöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren.

3. Eine Abgabe von 5% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Walerzeugnissen, ausgenommen solchen, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen konserviert werden.

4. Eine Abgabe von 6% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Fischmehl, Rotlachsmehl, Mehl des norwegischen Hummers, Garnelenmehl, Lebermehl, Lebertran, Rotlachstran, gefrorenen Heringen im Ganzen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenem Seehasenrogen und anderen in diesem Artikel nicht spezifizierten Fischereierzeugnissen.

500 isländische Kronen pro 100 kg Inhalt können von FOB-Wert gesalzener Heringe und gesalzenen Seehasenrogen zur Abdeckung der Verpackungskosten einbehalten werden.

5. eine Abgabe von 7% des FOB-Wertes wird auf Ausfuhren von frischen und gekühlten Fischen eingehoben.

Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß die Abgabe auf frische oder gekühlte Heringe jener entspricht, welche gegolten hätte, wenn die Verarbeitung der Heringe in Island auf die gleiche Art erfolgt wäre, wie sie im Ausland angewendet wird (siehe Punkt 4 und 6 dieses Artikels).

6. Eine Abgabe von 8% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Heringmehl, Solubles von Heringen und Heringtran.

7. Seehundeerzeugnisse unterliegen keiner Ausfuhrabgabe.

Für die Zwecke von Punkt 1 bedeuten ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse ungekocht, in hermetisch verschlossenen Behältnissen von 10 kg oder darunter konservierte, genußfertige Erzeugnisse. Ungekochte Fertigprodukte in größeren Behältnissen gelten ebenfalls als ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse, soferne der Exporteur den Nachweis erbringt, daß der Wert des unverarbeiteten Erzeugnisses unter einem Drittel des Ausfuhrwertes des exportierten Erzeugnisses liegt.

Wenn isländische Fischereifahrzeuge in ausländischen Häfen frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse verkaufen, die von ihren eigenen oder anderen Fischereifahrzeugen gefangen wurden und dieser Abgabe unterliegen, wird besagte Abgabe auf den Bruttowert derartiger Verkäufe abzüglich Zöllen und sonstigen Entlade- und Verkaufsgebühren im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien eingehoben.

Artikel 3

Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt:

1. für die Zahlung von Versicherungsprämien

für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den

vom Fischereiministerium herausgegebenen

Richtlinien .............................. 82 - 0%

2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%

3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%

4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-

und Fischereiforschung ................... 1 - 8%

5. für die Errichtung von

Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%

6. an den Verband der isländischen

Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%

7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang

mit den vom Fischereiministerium

herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%

Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.

Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.

Artikel 4

Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.

Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.

Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.

Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.

Artikel 5

Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.

Artikel 6

Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.

Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.

Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.

Artikel 7

Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.

Artikel 9

Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.

Die Geldstrafen werden an die Staatskasse entrichtet.

Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.

Artikel 10

Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.

Artikel 11

Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.

Artikel 12

Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.

TABELLE B ZU ANHANG III

LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ

---------------------------------------------------------------------

HS-Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der

Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder

Metallverbindungen enthalten

2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend

74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

TABELLE C ZU ANHANG III

ISRAEL

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

7204.21 - - aus rostfreiem Stahl

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

- Kupfer, raffiniert:

7403.13 - - Knüppel

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei

Anl. 4

01.01.1993

ANHANG IV

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

1. Das Verbot der Einfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabelle A zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.

2. Das Verbot der Ausfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabellen B und C zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.

TABELLE A ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung Land

---------------------------------------------------------------------

27.02 Braunkohle, auch agglomeriert,

ausgenommen Gagat (Jet)

2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, Österreich

aber nicht agglomeriert

27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Island

Mineralien, roh

27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, ausgenommen rohe,

anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr

Erdöle oder Öle aus bituminösen

Mineralien enthalten, soweit

diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen

bilden

ex 2710.00 - Teilweise raffiniertes Öl, Island

einschließlich Topped Crudes

- Motorbenzin, ausgenommen

Flugbenzin

- Gasöl, Heizöl

- Schweröl

96.03 Besen, Bürsten und Pinsel

(einschließlich solcher, die

Teile von Maschinen, Apparaten

oder Fahrzeugen darstellen),

mechanische nicht motorbetriebene

Teppichkehrer zum Handgebrauch,

Mops und Staubwedel; Pinselköpfe

und ähnliche Waren zur

Herstellung von Pinseln und

ähnlichen Waren; Farbtupfer und

Farbroller; Wischer aus

Weichkautschuk (ausgenommen

Rollwischer):

ex 9603.00 - Besen und Bürsten (ausgenommen Island

Bürsten, wie sie für Teile von

Maschinen verwendet werden,

Farbroller, Wischer, Mops,

Künstlerpinsel und Zahnbürsten)

TABELLE B ZU ANHANG IV

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung Land

---------------------------------------------------------------------

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich

Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland

Stahl Schweden

ex 7204.00 - Abfälle und Schrott, aus Eisen Liechtenstein

oder Stahl, ausgenommen Schweiz

Abfallblöcke aus Eisen oder Norwegen

Stahl

KAP. 72 Eisen und Stahl

KAP. 73 Waren aus Eisen und Stahl

ex Kap. - Erzeugnisse, die unter das Schweden

72 - 73 Abkommen zwischen Schweden und

der Montanunion fallen und

offensichtlich oder

wahrscheinlich für die

Herstellung von neuem Metall

verwendet werden

74.03 Kupfer, raffiniert, und

Kupferlegierungen,

unverarbeitet:

ex 7403.00 - Blöcke oder ähnliche

unverarbeitete Gußformen aus Österreich

umgeschmolzenem Kupfer und

Abfällen

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich

89.08 8908.00 Schiffe und andere schwimmende

Konstruktionen, zum Abwracken Finnland

TABELLE C ZU ANHANG IV

ISRAEL

---------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,

ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus

bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese

Öle den wesentlichen Bestandteil dieser

Zubereitungen bilden

27.11 Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe

27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet

74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer

76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium

78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei

Anl. 5

01.01.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD

Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich des Schutzes

„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.

Artikel 2

Internationale Konventionen

(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen:

- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);

- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971).

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.

Artikel 3

Zusätzliche materielle Normen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes:

- den ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz des Urheberrechtes, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken sowie verwandter Rechte;

- den ausreichenden und wirksamen Rechtschutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;

- ausreichende und wirksame Rechtsmittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;

- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Gebrauchsmustern insbesondere durch Gewährung einer Schutzfrist von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren;

- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Patenten auf einer ähnlichen Grundlage, wie sie in der Europäischen Freihandelszone gilt;

- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz sowie einer gerichtlichen Überprüfung.

Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird;

- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Topographien integrierter Schaltkreise;

- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von geheimgehaltenen Know-how-Informationen.

Artikel 4

Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5

Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Anl. 6

01.01.1993

ANHANG VI

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Beurteilungskriterien für die Anwendung von

Artikel 18

Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von

Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:

a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.

b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18:

(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,

sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden internationalen Marktbedingungen entsprechen;

(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte

Garantieren, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;

(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,

sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;

(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und einheitlich angewandt werden.

c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind:

(i) Beihilfen sozialer Natur, die einzelnen Verbrauchern

gewährt werden, vorausgesetzt, daß solche Beihilfen ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Erzeugnisse gewährt werden;

(ii) Beihilfen, um die durch Naturkatastrophen oder

außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden wiedergutzumachen;

(iii) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,

vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen;

dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;

(iv) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen

gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;

(v) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale

Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;

(vi) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire

Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;

(vii) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen

Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;

(viii) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen

Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;

(ix) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen

Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;

Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;

(x) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt

mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.

d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 18 in Einklang stehen:

(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,

entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;

(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche

Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;

(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter

strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;

(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen

gewährt werden soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;

(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart

angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;

(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in

andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.

APPENDIX

ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN

EXPORTBEIHILFE

a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.

b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.

c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.

d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.

e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.

f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.

g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.

h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.

Anl. 7

01.01.1993

ANHANG VII

AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD

Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen

Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:

- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;

- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und

- eine Verpflichtung, auf Verlangen weitere Informationen über Beihilfeprogramme vorzulegen.

Anl. 8

01.01.1993

Erklärung Israels

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.

Anl. 9

01.01.1993

Erklärung der EFTA-Staaten

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.

Anl. 10

01.01.1993

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT

BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL

Einfuhrabgabe

1. Israel wiederholt seine den VERTRAGSPARTEIEN des GATT übermittelte Verpflichtung, spätestens am 31. Dezember 1994 die Höhe der Einfuhrabgabe von 2% auf 1% zu reduzieren.

2. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung dieser Abgabe den Bestimmungen von Artikel 22 ab Inkrafttreten des Abkommens unterliegt.

Hafengebühren

3. In Anbetracht divergierender Ansichten hinsichtlich der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuß aufgegriffen werden wird, um eine allgemein annehmbare Lösung dieser Frage zu finden.

Anwendung des TAMA auf nach Israel eingeführte Waren

4. Israel verpflichtet sich, zu gewährleisten, daß die Verbrauchsteuer für eingeführte Waren auf einer der beiden Grundlagen berechnet wird: (a) angegebener Großhandelspreis oder (b) CIF-Wert plus TAMA-Zuschlag. Eingetragene Importeure dürfen zwischen den beiden Methoden wählen. Nicht eingetragene Importeure werden weiterhin die Verbrauchsteuer auf der Basis des TAMA zahlen.

5. Die einzigen Kriterien für den Erwerb des Status eines eingetragenen Importeurs sind folgende:

a) Der Importeur hat während des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Status der Eintragung angestrebt wird, Waren aus irgendeinem Ursprung mit einem Gesamtwert nach Israel eingeführt, der ihren Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status angestrebt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr wird folgender sein:

1992 - US-Dollar 300.000

1993 - US-Dollar 200.000

1994 - US-Dollar 100.000

1995 und danach - US-Dollar 50.000

b) In den vergangenen fünf Jahren hat der Importeur kein Steuervergehen begangen, für das er einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe unterliegt, und wegen der er im Falle der Rückfälligkeit mit einem Verbot des Verkaufes der Art von Waren belegt wird, in bezug auf welche das Vergehen begangen wurde.

6. Ein Importeur, der zu einem früheren Zeitpunkt den Status der Eintragung erhalten hat, kann diesen nur dann verlieren, wenn: a) er wegen eines in Unterabsatz 4b beschriebenen Steuervergehens verurteilt wurde; oder b) er während des vorhergegangenen Kalenderjahres und während zumindest eines weiteren Jahres innerhalb der fünf vorhergegangenen Jahre nicht Waren zu einem Gesamtwert importiert hat, der die für das laufende Jahr geltende Schwelle übersteigt.

7. Antragsformulare werden einfach und übersichtlich sein und eine Möglichkeit enthalten, die Entscheidung des Antragstellers, ob er den tatsächlichen Großhandelswert oder TAMA als Grundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuer nimmt, anzuzeigen. Die einmal getroffene Entscheidung wird die steuerliche Behandlung des Importeurs für die nachfolgenden zwölf Monate festlegen und kann danach jederzeit nur auf Verlangen des Importeurs geändert werden. Ab 1. Jänner 1995 wird Israel ein verpflichtendes Großhandelspreisangabesystem für alle registrierten Importeure einführen.

8. Jeder Importeur kann bei dem Bezirksbeamten einen Antrag auf

Status eines eingetragenen Importeurs stellen. Die Entscheidung des Bezirksbeamten wird dem Importeur innerhalb von 21 Tagen zugestellt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung wird der Importeur sofort den Status der Eintragung enthalten. Im Falle einer negativen Entscheidung wird der Bezirksbeamte schriftliche Erklärungen der Gründe für die Ablehnung des Antrags gemäß der in Absatz 4 angeführten Bedingungen abgeben.

9. Ein eingetragener Importeur, der sich für die Bezahlung der Verbrauchsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreises entschieden hat, muß zusammen mit seiner Einfuhrzolldeklaration eine Großhandelspreiserklärung (für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen) abgeben. Die Erklärung muß den Bedingungen der Artikel 1 und 17 des Verbrauchsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure zur Anwendung gelagenden Buchhaltungsunterlagen, periodischen Steuererklärungen, Prüf- und Rekursverfahren werden mit den für heimische Erzeuger geltenden identisch sein.

10. Israel wird Schritte setzen, um zu gewährleisten, daß der für

jedes Erzeugnis anzuwendende TAMA-Koeffizient nicht ein Maß übersteigt welches die geübte Praxis von Großhändlern dieses Erzeugnisses reflektiert. Die TAMA-Sätze werden auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreisaufschlages für eine Stichprobe eingetragener und nicht eingetragener Importeure berechnet.

11. Auf Verlangen der EFTA-Staaten wird Israel eine Liste aller

geltenden TAMA-Koeffizienten sowie (falls von den EFTA-Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine Erklärung der Methodologie, auf Grund welcher die TAMA-Sätze für diese Erzeugnisse berechnet wurden, vorlegen. Ebenso wird Israel die EFTA-Staaten auf Verlangen über Änderungen der TAMA-Koeffizienten in Kenntnis setzen.

Ein- und Ausfuhrbewilligungen

12. Im Falle der Verwendung automatischer Bewilligungen sind diese

solcherart zu handhaben, daß der Handel nicht eingeschränkt wird. Derartige Bewilligungen sind jedenfalls innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Mit Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien ferner, einander eine Liste von Warenposten, die der automatischen Einfuhrbewilligung unterliegen, zu übermitteln.

Ursprungsregeln

13. Hinsichtlich der Erklärenden Note 7 von Anhang I zu Protokoll B

wird vereinbart, daß, bis Israel eine Vertragspartei des Abkommens über die Durchführung von Artikel VII des GATT geworden ist, Israel den „Zollwert'' gemäß der Konvention über die Bewertung von Waren für Zollzwecke definiert.

14. Israel hat die Absicht, das GATT-Abkommen über die Durchführung

von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu befolgen.

Grenzwerte

15. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die in Absatz 1

und 2 von Artikel 8 des Protokolls B hinsichtlich der Ausfuhrerklärung, Kleinpakete und persönliche Reisegepäckstücke angeführten Grenzwerte spätestens ab 1. Jänner 1997 die gleiche Höhe aufweisen, wie sie zu dem Zeitpunkt in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und anderen Drittländern angewendet werden.

Staatsmonopole

16. Artikel 9 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz

für Staatsmonopole in bezug auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in einem Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen werden müssen.

17. Artikel 9 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 in dem Falle des

österreichischen Salzmonopols.

Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen

18. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Verbote oder

Beschränkungen für Importe, Exporte oder Waren im Transit, die aus religiösen oder rituellen Gründen gerechtfertigt werden, mit dem Abkommen vereinbar sind, vorausgesetzt, daß sie entsprechend dem Prinzip der Inländerbehandlung gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Abkommens angewendet werden.

Geistige Eigentumsrechte

19. Gemäß Artikel 15 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, Schritte zu setzen, um zu gewährleisten:

a) bis 1. Jänner 1995 Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen), Befolgung und Einhaltung dieses Übereinkommens und Verabschiedung von entsprechenden Gesetzesnovellen, die den vorstehenden Bestimmungen Wirkung verleihen;

b) daß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Bewilligungen, die aus Gründen der Nichtausübung gewährt werden, in dem Ausmaß verwendet werden, als erforderlich ist, um vorwiegend den heimischen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu versorgen.

Staatliche Beihilfen

20. Die Regeln über staatliche Beihilfen und ihre Anwendung werden

vor Ende 1995 überprüft, ua. mit dem Ziel, sie etwaigen Veränderungen, die sich hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaften ergeben haben könnten, anzupassen.

Schiedsgerichtsverfahren

21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Ansicht, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Wege von Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird im Gemeinsamen Ausschuß weiter überprüft werden.

Zusammenarbeit

22. Der Gemeinsame Ausschuß kann Möglichkeiten und Modalitäten

besprechen, Handelsbeziehungen durch eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Angelegenheiten zu fördern.