Vorwort
Art. 1
01.01.1993
Artikel 1
Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind:
a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu fördern;
b) faire Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel zu schaffen;
c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse zu einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Staaten und Israel fördern.
Art. 2
01.01.1993
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung auf:
a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;
b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.
2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1
erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel II enthalten.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem
EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.
Art. 3
01.01.1993
Artikel 3
Ursprungsregeln
1. In Protokoll B sind die Ursprungsregeln und die Vorgangsweisen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit festgelegt.
2. Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich regelmäßiger Überprüfungen und Vereinbarungen hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und harmonisch angewandt werden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten so weit wie möglich zu verringern, und der Notwendigkeit, für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Auswirkung dieser Bestimmungen ergeben, zu finden.
Art. 4
01.01.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.
Art. 5
01.01.1993
Artikel 5
Fiskalzölle
1. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 von Artikel 4 finden auch auf Fiskalzölle Anwendung, sofern Protokoll C nichts anderes festlegt.
2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6
01.01.1993
Artikel 6
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.
Art. 7
01.01.1993
Artikel 7
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung'' Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.
Art. 8
01.01.1993
Artikel 8
Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, oder des Schutzes geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen einem EFTA-Staat und Israel dar.
Art. 9
01.01.1993
Artikel 9
Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israels keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
Art. 10
01.01.1993
Artikel 10
Technische Regelungen
1. Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle harmonisierter internationaler Normen und technischer Regelungen für die Entwicklung des Handels.
2. Sie bestätigen erneut ihre Befolgung des GATT-Abkommens über technische Handelshemmnisse und seiner Verfahrensweisen.
3. Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Konsultationen abhalten, falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei ihre Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt hat, insbesondere falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei Maßnahmen ergriffen hat, welche ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.
4. Die Parteien vereinbaren, Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfungen und Zertifikationen als Mittel zur weiteren Erleichterung des Handels zu beginnen.
Art. 11
01.01.1993
Artikel 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
Art. 12
01.01.1993
Artikel 12
Interne Steuern
1. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Natur Abstand, die direkt oder indirekt eine Diskriminierung zwischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben, und solchen, die ihren Ursprung in Israel haben, herbeiführen.
2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Rückerstattung inländischer Abgaben gewährt werden, die das Ausmaß der diesen Erzeugnissen direkt oder indirekt auferlegten Abgaben übersteigt.
Art. 13
01.01.1993
Artikel 13
Zahlungen
1. Die mit dem Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung solcher Zahlungen auf das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind frei von allen Beschränkungen.
2. Die Vertragsparteien nehmen von jedweden devisenrechtlichen oder verwaltungsmäßigen Beschränkungen bei der Gewährung, Rückzahlung oder Annahme kurz- oder mittelfristiger Kredite zur Abdeckung kommerzieller Transaktionen, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist, Abstand.
3. Israel behält sich vor, im Zusammenhang mit der Gewährung oder Annahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten devisenrechtliche Beschränkungen in dem Maße anzuwenden, als dies im Einklang mit dem Status Israels im IWF zulässig ist, und unter der Voraussetzung, daß diese Beschränkungen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden in solcher Weise angewendet, daß sie die geringstmögliche Unterbrechung dieses Abkommens verursachen. Israel verständigt den Gemeinsamen Ausschuß umgehend von der Einführung derartiger Maßnahmen und allen Änderungen dieser.
Art. 14
01.01.1993
Artikel 14
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien gegenseitig den Gesellschaften der jeweils anderen Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 *1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 *2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit Drittländern auf diesem Gebiet vereinbarten Regeln und Disziplinen sehen die Vertragsparteien eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 dieses Artikels nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den folgenden Bestimmungen vor:
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, auch weiterhin die wirksame Transparenz und den freien Zutritt zu gewährleisten, und sicherzustellen, daß es zwischen den potentiellen Zulieferern der Vertragsparteien zu keiner Diskriminierung kommt. Zu diesem Zweck passen die Vertragsparteien die jeweiligen Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken in bezug auf die Beteiligung an Aufträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie durch private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, schrittweise an.
b) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gemeinsamen Ausschuß damit zu betrauen, frühestmöglich alle praktischen Modalitäten einschließlich des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln für diese Anpassung festzulegen, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vollen Gleichgewichtes zwischen Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.
4. Sobald wie vorstellbar möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens führt der Gemeinsame Ausschuß Gespräche im Hinblick auf das Zustandekommen eines Abkommens über die schrittweise Erweiterung der Liste der aufzunehmenden Beschaffungsstellen hinsichtlich ihrer Beschaffungstätigkeit oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes in den Bereichen Lieferungen und öffentliches Versorgungswesen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988
Art. 15
01.01.1993
Artikel 15
Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen geeigneten, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz des geistigen Eigentums wie in Artikel 1 von Anhang V festgelegt. Sie beschließen und ergreifen geeignete, wirksame und nicht diskriminierende Maßnahmen zur Durchsetzung solcher Rechte gegenüber einer Verletzung dieser und insbesondere gegenüber Fälschung und Plagiat. Besondere Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang V enthalten.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, die materiellen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V angeführten multilateralen Konventionen einzuhalten und sich nach besten Kräften zu bemühen, diese sowie multilaterale Übereinkommen zur Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Schutzes des geistigen Eigentums zu befolgen.
3. Auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gestehen die Vertragsparteien Staatsangehörigen der jeweils anderen Staaten keine schlechteren Bedingungen zu als den Staatsangehörigen eines anderen Landes. Jede Art von Vorteil, Vergünstigung, Privileg oder Immunität auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die sich aus:
a) bilateralen Abkommen ergibt, wie spätestens vor Inkrafttreten der anderen Vertragspartei notifiziert, die für eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wirksam sind,
b) bestehenden oder zukünftigen multilateralen Übereinkommen ergibt, einschließlich regionaler Vereinbarungen über eine wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Vertragsparteien angehören, kann von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung von Angehörigen der anderen Vertragsparteien darstellt.
4. Zwei oder mehrere Vertragsparteien können weitere Abkommen
schließen, welche die Bedingungen dieses Abkommens und von Anhang V überschreiten, sofern solche Abkommen allen anderen Vertragsparteien zu gleichwertigen Bedingungen offenstehen, und diese bereit sind, im guten Glauben Verhandlungen zu diesem Zweck aufzunehmen.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Durchführung der Bestimmungen über geistiges Eigentum im Hinblick auf eine weitere Verbesserung des Ausmaßes des Schutzes und der Vermeidung oder Behebung von Handelsverzerrungen, die sich aus dem tatsächlichen Ausmaß an Schutz geistigen Eigentums ergeben, gegenseitig zu prüfen.
6. Wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, daß eine andere
Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und dem Anhang hiezu nicht erfüllt hat, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
7. Die Vertragsparteien vereinbaren geeignete Modalitäten für die
fachliche Unterstützung und Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden der Vertragsparteien. Zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Bemühungen mit den zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 16
01.01.1993
Artikel 16
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Israel eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Israel der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Art. 17
01.01.1993
Artikel 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten
öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Art. 18
01.01.1993
Artikel 18
Staatliche Beihilfen
1. Jede Beihilfe, die von einer Vertragspartei oder durch staatliche Mittel welcher Art auch immer gewährt wird und die zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führt oder zu führen droht, indem bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren bevorzugt werden, ist, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar.
2. Praktiken, die in Widerspruch zu Absatz 1 stehen, sind auf der Grundlage der in Anhang VI festgehaltenen Kriterien zu beurteilen.
3. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz staatlicher Beihilfemaßnahmen durch den in Anhang VII vorgesehenen Informationsaustausch. Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung dieses Absatzes.
4. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte Vorgangsweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, kann sie gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Art. 19
01.01.1993
Artikel 19
Anti-Dumping
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Art. 20
01.01.1993
Artikel 20
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn eine Steigerung der Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Israel in Mengen oder unter Bedingungen erfolgt, die
a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher oder direkt konkurrenzierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Art. 21
01.01.1993
Artikel 21
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
Art. 22
01.01.1993
Artikel 22
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. a) Im Falle einer ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeit oder wenn diese bevorzustehen droht, kann eine Vertragspartei vorübergehende Handelsmaßnahmen ergreifen. Eine Vertragspartei kann vorübergehende Handelsmaßnahmen nur ergreifen, um Zeit zu gewinnen, bis makroökonomische Anpassungsmaßnahmen zur Berichtigung ihrer Zahlungsbilanzprobleme Wirkung zeigen. Die in diesem Absatz gestatteten vorübergehenden Handelsmaßnahmen dürfen nicht zum Schutz einzelner Industrien oder Sektoren angewandt werden.
b) Eine ernste Zahlungsbilanzschwierigkeit wäre dann gegeben, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
eine wesentliche Verschlechterung in der Handels- und Leistungsbilanz, ein bedeutender Druck auf den Wechselkurs oder ein wesentliches Sinken der Nettoreserven, wie sie sich entweder in einer Abnahme der Reserven oder in einem Ansteigen der kurzfristigen Schulden zeigt.
2. Die gemäß Absatz 1 anwendbaren vorübergehenden Handelsmaßnahmen
sind:
a) ein Einfuhrzuschlag in der Form von Einfuhrzöllen;
b) eine Einfuhrkaution, oder
c) mengenmäßige Beschränkungen.
3. a) Wenn immer möglich werden die Vertragsparteien die Anwendung der in Unterabsatz 2a und b angeführten vorübergehenden Maßnahmen vorziehen. Mengenmäßige Beschränkungen werden auferlegt werden, wenn die in Unterabsatz 2a und b enthaltenen Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz unzureichend wären.
b) Wenn immer möglich werden es die Vertragsparteien vermeiden, mehr als eine der in Absatz 2 angeführten Maßnahmen gleichzeitig auf ein einziges Erzeugnis anzuwenden.
4. Eine gemäß Absatz 1 angewandte vorübergehende Handelsmaßnahme
kann für einen Zeitraum von höchstens 150 Tagen in Kraft bleiben, außer wenn sie durch das zuständige gesetzgebende Organ der betroffenen Vertragspartei für einen Folgezeitraum von 150 Tagen verlängert wird. Mengenmäßige Beschränkungen dürfen nur um einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen verlängert werden.
5. Die gemäß Absatz 1 angewandten vorübergehenden Handelsmaßnahmen
werden in ihrer Dauer und Wirkung dem Schwierigkeitsgrad des Zahlungsbilanzproblemes jener Vertragspartei, welche die Maßnahmen ergreift, entsprechen und werden schrittweise entsprechend den Verbesserungen in der Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei aufgehoben.
6. In Anwendung vorübergehender Handelsmaßnahmen werden die Vertragsparteien Einfuhren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als Einfuhren mit Ursprung in einem Drittland, und werden die der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zugestandenen relativen Vorteile nicht schmälern.
7. Die in den Unterabsätzen 2a und b angeführten vorübergehenden
Handelsmaßnahmen gelten für alle Einfuhren, wobei jedoch bestimmte Einfuhren ausgeschlossen werden können, wenn ihre Ausschließung die Wirksamkeit der Maßnahmen entsprechend der in Absatz 1 angeführten Zwecke verbessert.
8. Die in Absatz 1 vorgesehene Anwendung von handelsbeschränkenden
Maßnahmen unterliegt der in Artikel 23 Absatz 2 bis 6 enthaltenen Verfahrensweise, im Hinblick darauf, ua. Überlegungen über andere wirtschaftliche Maßnahmen anzustellen, die zur Behebung der Zahlungsbilanzprobleme ergriffen werden könnten, die eine frühzeitige Abschaffung der vorübergehenden Handelsmaßnahmen erlauben.
Eine wesentliche Intensivierung der Handelsmaßnahmen kann Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein. Es gilt als vereinbart, daß Notifizierungen aus Zahlungsbilanzgründen im allgemeinen gemäß Absatz 6 von Artikel 23 erfolgen.
Art. 23
01.01.1993
Artikel 23
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Schutzmaßnahmen trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
3. a) Hinsichtlich Artikel 17 und 18 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dieser Angelegenheit eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
b) Hinsichtlich der Artikel 19, 20, 21, 22 und Artikel 5A.b (ii) von Anhang II überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
c) Hinsichtlich Artikel 16 kann die betroffene Vertragspartei nach Abschluß der Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und
dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufhebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
Art. 24
01.01.1993
Artikel 24
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen oder auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster
internationaler Spannungen eingegangen wurden.
Art. 25
01.01.1993
Artikel 25
Nichtdiskriminierung
In den durch dieses Abkommen erfaßten Bereichen:
a) führen die von Israel hinsichtlich der EFTA-Staaten angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Staatsangehörigen oder ihren Gesellschaften oder Firmen;
b) führen die von den EFTA-Staaten hinsichtlich Israel angewandten Vereinbarungen zu keiner Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen.
Art. 26
01.01.1993
Artikel 26
Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses
1. Ein Gemeinsamer Ausschuß wird hiermit eingesetzt in dem jede Vertragspartei vertreten ist. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung des Abkommens verantwortlich und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann gemäß den in Absatz 3 von
Artikel 27 enthaltenen Bedingungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
Art. 27
01.01.1993
Artikel 27
Verfahrensweisen des Gemeinsamen Ausschusses
1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemeinsame Ausschuß in entsprechender Zusammensetzung zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann die Abhaltung einer Sitzung beantragen.
2. Der Gemeinsame Ausschuß handelt einvernehmlich.
3. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemeinsamen Ausschuß eine Entscheidung unter dem Vorbehalt der Erfüllung verfassungsmäßiger oder gesetzlicher Erfordernisse angenommen, so tritt die Entscheidung am Tage der notifizierten Aufhebung des Vorbehalts in Kraft, sofern kein späteres Datum festgelegt wurde.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuß eine Geschäftsordnung an, in der ua. Bestimmungen hinsichtlich der Einberufung von Sitzungen und hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen Amtsperiode enthalten sind.
5. Der Gemeinsame Ausschuß kann beschließen, die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung der Durchführung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.
Art. 28
01.01.1993
Artikel 28
Evolutivklausel
1. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß es im Interesse der Volkswirtschaften der Vertragsparteien nützlich wäre, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiterzuentwickeln, indem sie auf Bereiche ausgedehnt werden, die davon noch nicht erfaßt sind, unterbreitet sie den Vertragsparteien einen begründeten Antrag.
Die Vertragsparteien können den Gemeinsamen Ausschuß mit der Prüfung dieses Antrages und, gegebenenfalls, mit der Vorlage von Empfehlungen beauftragen.
2. Vereinbarungen, die auf Grund der in Absatz 1 genannten Verfahrensweise zustande kommen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung der Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren.
Art. 29
01.01.1993
Artikel 29
Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu vertiefen und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten. Sie werden sich bemühen, eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die inländischen und ausländischen Betreibern auf ihren Hoheitsgebieten zugebilligte, vorausgesetzt, daß zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herrscht.
2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemeinsamen Ausschuß verhandelt. Daraus resultierende Vereinbarungen werden erforderlichenfalls der Ratifizierung oder Annahme seitens der Vertragsparteien gemäß deren Verfahrensweisen unterliegen und im Rahmen dieses Abkommens angewandt werden.
Art. 30
01.01.1993
Artikel 30
Protokolle und Anhänge
Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.
Art. 31
01.01.1993
Artikel 31
Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzhandel
Dieses Abkommen stellt kein Hindernis für die Aufrechterhaltung oder Bildung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzhandelsvereinbarungen dar, soweit diese das Handelsregime und insbesondere die in diesem Abkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich Ursprungsregeln nicht negativ beeinflussen.
Art. 32
01.01.1993
Artikel 32
Territorialer Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien Anwendung.
Art. 33
01.01.1993
Artikel 33
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Jänner 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Jänner 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Israel in Kraft getreten ist.
Art. 34
01.01.1993
Artikel 34
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 35
01.01.1993
Artikel 35
Beitritt
1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 36
01.01.1993
Artikel 36
Rücktritt und Erlöschen
1. Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen mittels schriftlicher Notifikation an den Depositar zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Datum, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen mit Ende der Kündigungsfrist, und im Falle des Rücktrittes aller EFTA-Staaten erlischt es mit Ende der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Mitgliedsstaat, der aus der Konvention zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation austritt, hört ipso facto mit dem Tag des Inkrafttretens des Rücktrittes auf, eine Vertragspartei zu sein.
Art. 37
01.01.1993
Artikel 37
Depositar
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
Anl. 1
01.01.1993
ANHANG I
AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
---------------------------------------------------------------------
Tarif Ausgenommen bei der
Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in
---------------------------------------------------------------------
35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein
Kaseinleime Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich
Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet
auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent
Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - anders als ungenießbar Alle EFTA-
oder ungenießbar gemacht Staaten
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-
ungenießbar oder ungenießbar Staaten
gemacht
35.05 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf
der Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere
modifizierte Stärken:
- - ausgenommen andere Österreich
Stärkeether und Stärkeester
als in Wasserlösliche
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder
Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder
des Fixierens der Farbstoffe und
andere Erzeugnisse und
Zubereitungen (zB Appretur- und
Beizmittel), wie sie in der
Textil-, Papier- und
Lederindustrie oder in ähnlichen
Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke
und Stärkederivaten Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der
Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder
Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltende Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke
oder Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich
Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 04.01 bis
04.04 von 30 Gewichtsprozent
oder mehr enthaltend
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Schweden
Pulverform
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich
nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein
von Flachs (einschließlich Schweden
Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich
oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein
gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden
Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz
und Reißspinnstoff)
Anl. 2
01.01.1993
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Fische und andere Meereserzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens in dem in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Ausmaß erfaßt, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig bestimmt wird.
Tabelle 1
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
---------------------------------------------------------------------
Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren
ex 0208.90 - andere:
- Fleisch von Walen 1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht
geeignet; Grammeln
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall; Grammeln
- Fleisch von Walen
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
---------------------------------------------------------------------
1) Die Einfuhr von Walerzeugnissen ist in Finnland und Schweden verboten.
Tabelle 2
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
---------------------------------------------------------------------
Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
- Seefische
- Aal
- Lachs
- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer hierin angeführter Regelungen fallen
Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikel 18 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung.
2. Jede Form von staatlicher Beihilfe für den Fischereisektor, die
nicht mit Artikel 18 des Abkommens vereinbar ist, wird bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschafft.
3. Es wird in Erinnerung gerufen, daß es Zweck der Bestimmungen
über die staatliche Beihilfe ist, zu gewährleisten, daß Hilfsmaßnahmen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Es wird angemerkt, daß derartige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs ansonsten zu unerwünschten strukturellen Veränderungen auf dem Sektor führen können.
a) Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- Allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz c (iv) in Anhang VI ausgerichtet sind.
- Steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.
- Soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
b) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.
- Regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Maß von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Auslegung von Artikel 18 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
c) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- Beihilfen gemäß Absatz c (viii) in Anhang VI betreffend den Fischereisektor.
- Beihilfen gemäß Absatz c (X) in Anhang VI betreffend den Fischfang.
Artikel 3
Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
---------------------------------------------------------------------
Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau oder Dorsch
Artikel 4
1. Bei den folgenden Erzeugnissen kann Finnland vorläufig sein
bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
---------------------------------------------------------------------
HS
Waren-Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
---------------------------------------------------------------------
1) Der Ausdruck „Filet'' in Absatz 1 bezieht sich auch auf Filets,
bei denen die beiden Seiten aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder Bauchseite.
Artikel 5
A. Während eines Übergangszeitraumes kann Israel mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie folgt anwenden:
a) Für die in Tabelle 3 angeführten Erzeugnisse, für welche die gegenwärtige jährliche Einfuhrquote für alle Länder 3 500 Tonnen beträgt, wird Israel diese Quote nur für die EFTA-Staaten während des Übergangszeitraumes allmählich erhöhen, ausgehend von 1 000 Tonnen mit 1. Jänner 1993. Die Quote wird um eine zusätzliche Menge von jährlich 500 Tonnen weiter erhöht. Diese Erhöhung wird am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 bzw. 1998 erfolgen, bis die mengenmäßigen Beschränkungen mit 1. Jänner 1999 auslaufen.
Tabelle 3
--------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
--------------------------------------------------------------------
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen:
ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus
stenolepis)
10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt
(Reinhardtius hippoglossoides)
90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus
stenolepis)
0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes
platessa)
0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)
0303.39 - - sonstige
0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0303.75 - - Haie
0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)
0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,
Dicentrarchus punctatus)
0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius
spp., Urophycis spp.)
ex 0303.79 - - sonstige
19 - - - Seefische:
31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.):
35 - - der Art Sebastes marinus
37 - - andere
41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)
51 - - - - Leng (Molva spp.)
55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
Fische der Art Orcynpsis unicolor:
61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni
63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar
65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)
75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)
81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)
83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou
oder Gadus poutassou)
87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)
98 - - - - andere: Kapelan
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets:
- - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
giardneri Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets
- - von Süßwasserfischen:
- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
0304.90 - andere
b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird
Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten:
Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche
Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die
Quote 300 Tonnen betragen.
Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine
zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die
Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.
(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4
aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf
dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen
Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb
stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden
entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23
festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen
Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen
Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage
stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen
wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.
Tabelle 4
--------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
--------------------------------------------------------------------
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0302.29 - - sonstige
90 - - - andere
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack
oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren
Lebern und Rogen:
ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
90 - - - andere
ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
90 - - - andere
ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
90 - - - andere
0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops
ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),
Sprotten (Sprattus sprattus)
0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Seefische:
- - - - Fische der Gattung Euthynnus,
ausgenommen Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonus) pelamis) der in der
Unternummer 0302.33 erwähnt wird:
21 - - für die industrielle Herstellung von
Erzeugnissen der Nr. 1604
25 - - andere
35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
98 - - - - sonstige: Kapelan
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren:
ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)
90 - - - andere
ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
- nicht gefroren:
ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)
- - - andere: (als lebende)
99 - - - - sonstige (als ganze)
ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens
nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges
Einfuhrsystem beibehalten.
Tabelle 5
--------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
--------------------------------------------------------------------
03.01 Fische, lebend
- andere lebende Fische:
0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
0301.93 - - Karpfen
ex 0301.99 - - sonstige
11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus
spp.), atlantische Lachsfische (Salmo
salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern und Rogen:
0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0302.29 - - sonstige:
10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0302.65 - - Haie
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Süßwasserfische:
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
- - - Seefische:
51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen:
0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo
gairdneri
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0303.79 - - sonstige
- - - Süßwasserfische:
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets:
- - - von Süßwasserfischen:
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und Salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)
91 - - - Süßwasserfische
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets:
- - von Süßwasserfischen:
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
ex 0304.90 - andere
10 - - von Süßwasserfischen
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren:
0306.13 - - Garnelen
- nicht gefroren:
0306.23 - - Garnelen
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605.20 - Garnelen
ex 1605.40 - andere Krebstiere:
- - Kalamari
C. Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft Israel stufenweise die Zollabgaben auf Einfuhren von in diesem Abkommen erfaßten Fischerzeugnissen aus EFTA-Ländern gemäß folgenden Zeitplan ab:
a) Ab 1. Jänner 1993 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe herabgesetzt.
b) Vier weitere sukzessive Verringerungen der Grundabgabe um 20% pro Jahr bis zum Auslaufen am 1. Jänner 1997.
ANMERKUNG:
1. Israel verpflichtet sich zu gewährleisten, daß das gegenwärtig
auf den Handel mit aus den EFTA-Staaten stammenden Fischen und anderen Meereserzeugnissen angewendeten Lizenzsystem den Handel mit diesen Staaten nicht beeinträchtet.
2. Diese Lizenzierungsfrage wird bei der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses mit dem Ziel der Abschaffung des Lizenzsystems hinsichtlich Erzeugnisse, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, zur Diskussion gestellt.
Anl. 3
01.01.1993
ANHANG III
Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird
1. Die Abschaffung von Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung wird hinsichtlich der in Tabelle A aufgelisteten Erzeugnisse auf Island nicht angewendet.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die auf die in Tabelle B aufgelisteten Erzeugnisse anzuwendeten (Anm.: richtig: anzuwendenden) Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung mit 1. Jänner 1993 ab.
3. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt nicht für die in Tabelle C (Israel) aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG III
ISLAND
System der Ausfuhrabgaben auf
Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann
Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.
Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.
Artikel 2
Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse:
1. eine Abgabe von 2 300 isländischen Kronen pro Tonne wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenem Fischfilets, Bäuche von gesalzenem Kabeljau, anderweitig nicht genanntem, gesalzenen Fischrogen, gesalzenen Fischstücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, Stockfisch, getrockneten Fischköpfen, Schellfisch und konservierten Fischereierzeugnissen in hermetisch verschlossenen Behältnissen.
Falls die gemäß diesem Artikel eingehobene Abgabe 4 - 5% des FOB-Wertes des in Frage stehenden Fischereierzeugnisses übersteigt, kann das Fischereiministerium entscheiden, den darüber hinausgehenden Teil der Abgabe abzuschaffen.
2. eine Abgabe von 3% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischen im Ganzen, gefrorenem Fischabfall, gefrorenem norwegischen Hummer, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Kapelanen, Kapelanmehl, Kapelanöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren.
3. Eine Abgabe von 5% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Walerzeugnissen, ausgenommen solchen, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen konserviert werden.
4. Eine Abgabe von 6% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Fischmehl, Rotlachsmehl, Mehl des norwegischen Hummers, Garnelenmehl, Lebermehl, Lebertran, Rotlachstran, gefrorenen Heringen im Ganzen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenem Seehasenrogen und anderen in diesem Artikel nicht spezifizierten Fischereierzeugnissen.
500 isländische Kronen pro 100 kg Inhalt können von FOB-Wert gesalzener Heringe und gesalzenen Seehasenrogen zur Abdeckung der Verpackungskosten einbehalten werden.
5. eine Abgabe von 7% des FOB-Wertes wird auf Ausfuhren von frischen und gekühlten Fischen eingehoben.
Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß die Abgabe auf frische oder gekühlte Heringe jener entspricht, welche gegolten hätte, wenn die Verarbeitung der Heringe in Island auf die gleiche Art erfolgt wäre, wie sie im Ausland angewendet wird (siehe Punkt 4 und 6 dieses Artikels).
6. Eine Abgabe von 8% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Heringmehl, Solubles von Heringen und Heringtran.
7. Seehundeerzeugnisse unterliegen keiner Ausfuhrabgabe.
Für die Zwecke von Punkt 1 bedeuten ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse ungekocht, in hermetisch verschlossenen Behältnissen von 10 kg oder darunter konservierte, genußfertige Erzeugnisse. Ungekochte Fertigprodukte in größeren Behältnissen gelten ebenfalls als ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse, soferne der Exporteur den Nachweis erbringt, daß der Wert des unverarbeiteten Erzeugnisses unter einem Drittel des Ausfuhrwertes des exportierten Erzeugnisses liegt.
Wenn isländische Fischereifahrzeuge in ausländischen Häfen frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse verkaufen, die von ihren eigenen oder anderen Fischereifahrzeugen gefangen wurden und dieser Abgabe unterliegen, wird besagte Abgabe auf den Bruttowert derartiger Verkäufe abzüglich Zöllen und sonstigen Entlade- und Verkaufsgebühren im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien eingehoben.
Artikel 3
Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt:
1. für die Zahlung von Versicherungsprämien
für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den
vom Fischereiministerium herausgegebenen
Richtlinien .............................. 82 - 0%
2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%
3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%
4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-
und Fischereiforschung ................... 1 - 8%
5. für die Errichtung von
Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%
6. an den Verband der isländischen
Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%
7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang
mit den vom Fischereiministerium
herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%
Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.
Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.
Artikel 4
Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.
Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.
Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.
Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.
Artikel 5
Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.
Artikel 6
Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.
Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.
Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.
Artikel 7
Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.
Artikel 9
Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.
Die Geldstrafen werden an die Staatskasse entrichtet.
Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.
Artikel 10
Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.
Artikel 11
Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.
Artikel 12
Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.
TABELLE B ZU ANHANG III
LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ
---------------------------------------------------------------------
HS-Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
TABELLE C ZU ANHANG III
ISRAEL
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
- Kupfer, raffiniert:
7403.13 - - Knüppel
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Anl. 4
01.01.1993
ANHANG IV
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD
1. Das Verbot der Einfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabelle A zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.
2. Das Verbot der Ausfuhrbeschränkungen gilt nicht für die in Tabellen B und C zu diesem Anhang aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung Land
---------------------------------------------------------------------
27.02 Braunkohle, auch agglomeriert,
ausgenommen Gagat (Jet)
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, Österreich
aber nicht agglomeriert
27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Island
Mineralien, roh
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen
Mineralien, ausgenommen rohe,
anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr
Erdöle oder Öle aus bituminösen
Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen
Bestandteil dieser Zubereitungen
bilden
ex 2710.00 - Teilweise raffiniertes Öl, Island
einschließlich Topped Crudes
- Motorbenzin, ausgenommen
Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl
- Schweröl
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel
(einschließlich solcher, die
Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen),
mechanische nicht motorbetriebene
Teppichkehrer zum Handgebrauch,
Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur
Herstellung von Pinseln und
ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus
Weichkautschuk (ausgenommen
Rollwischer):
ex 9603.00 - Besen und Bürsten (ausgenommen Island
Bürsten, wie sie für Teile von
Maschinen verwendet werden,
Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
TABELLE B ZU ANHANG IV
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung Land
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Österreich
Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Finnland
Stahl Schweden
ex 7204.00 - Abfälle und Schrott, aus Eisen Liechtenstein
oder Stahl, ausgenommen Schweiz
Abfallblöcke aus Eisen oder Norwegen
Stahl
KAP. 72 Eisen und Stahl
KAP. 73 Waren aus Eisen und Stahl
ex Kap. - Erzeugnisse, die unter das Schweden
72 - 73 Abkommen zwischen Schweden und
der Montanunion fallen und
offensichtlich oder
wahrscheinlich für die
Herstellung von neuem Metall
verwendet werden
74.03 Kupfer, raffiniert, und
Kupferlegierungen,
unverarbeitet:
ex 7403.00 - Blöcke oder ähnliche
unverarbeitete Gußformen aus Österreich
umgeschmolzenem Kupfer und
Abfällen
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Österreich
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Österreich
89.08 8908.00 Schiffe und andere schwimmende
Konstruktionen, zum Abwracken Finnland
TABELLE C ZU ANHANG IV
ISRAEL
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
27.10 2710.00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe, anderweitig weder genannte noch
inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle aus
bituminösen Mineralien enthalten, soweit diese
Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
27.11 Erdölgase und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe
27.14 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse
Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Anl. 5
01.01.1993
ANHANG V
AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD
Schutz des geistigen Eigentums
Artikel 1
Definition und Anwendungsbereich des Schutzes
„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.
Artikel 2
Internationale Konventionen
(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen:
- Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
- Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971).
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.
Artikel 3
Zusätzliche materielle Normen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes:
- den ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz des Urheberrechtes, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken sowie verwandter Rechte;
- den ausreichenden und wirksamen Rechtschutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
- ausreichende und wirksame Rechtsmittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Gebrauchsmustern insbesondere durch Gewährung einer Schutzfrist von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren;
- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Patenten auf einer ähnlichen Grundlage, wie sie in der Europäischen Freihandelszone gilt;
- die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz sowie einer gerichtlichen Überprüfung.
Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird;
- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Topographien integrierter Schaltkreise;
- ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von geheimgehaltenen Know-how-Informationen.
Artikel 4
Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte
Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
Artikel 5
Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.
Anl. 6
01.01.1993
ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Beurteilungskriterien für die Anwendung von
Artikel 18
Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung von
Artikel 18 von folgenden Kriterien geleitet wird:
a) Nur jene Maßnahmen können als staatliche Beihilfen bewertet werden, die zu einem Nettotransfer von staatlichen Mitteln an den Empfänger in Form direkter Subventionen oder einen Entfall von Steuereinnahmen durch Steuervergünstigungen resultieren; Beihilfen, die im Rahmen von Programmen gewährt werden, die von den Empfängern zur Gänze finanziert werden, sind nicht staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 18; bei der Beurteilung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe sind die kumulativen Auswirkungen aller den Empfängern gewährten Beihilfemaßnahmen einzubeziehen.
b) Die folgenden Maßnahmen fallen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18:
(i) Kredite und Darlehen aus staatlichen Quellen oder Stellen,
sofern die Zinsen und Tilgungen den herrschenden internationalen Marktbedingungen entsprechen;
(ii) von den Staaten oder staatlichen Stellen gewährte
Garantieren, sofern die Prämien die langfristigen Kosten des Systems decken;
(iii) Kapitalzuführungen durch Staaten oder staatliche Stellen,
sofern vernünftigerweise erwartet werden kann, daß die Rendite solcher Investitionen zumindest den Kosten der Staatsverschuldung entspricht;
(iv) steuerliche Maßnahmen, einschließlich Sozialabgaben, die Bestandteil der allgemeinen nationalen Einkommensnorm für Steuerzwecke sind, allen Unternehmen zugänglich sind und einheitlich angewandt werden.
c) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise mit den Bestimmungen von Artikel 18 vereinbar sind:
(i) Beihilfen sozialer Natur, die einzelnen Verbrauchern
gewährt werden, vorausgesetzt, daß solche Beihilfen ohne Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Erzeugnisse gewährt werden;
(ii) Beihilfen, um die durch Naturkatastrophen oder
außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden wiedergutzumachen;
(iii) Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation,
vorausgesetzt, daß sie eindeutig zu deren Stimulierung gedacht sind und auf vorwettbewerblichem Niveau liegen;
dabei umfaßt „vorwettbewerbliches Niveau'' angewandte Forschung und Entwicklung bis inklusive der Entwicklung des ersten Prototyps; eine solche Beihilfe kann bis zu einem Ausmaß von 50% der Projektkosten oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gewährt werden; Grundlagenforschung kann in einem höheren Maße gefördert werden; mit der Nähe eines Projektes zum Markt soll die Subventionsintensität abnehmen;
(iv) Strukturbeihilfen zur Rationalisierung, die an Branchen
gewährt werden, die Überkapazität aufweisen, wenn dadurch ein geordneter Abbau von Kapazitäten und der Beschäftigung sichergestellt wird; solche Maßnahmen sind zeitlich streng zu begrenzen und sind von einem Anpassungsprogramm zu begleiten; bei der Beurteilung von Problemen der Überkapazität ist die internationale Lage und nicht nur jene des betreffenden Landes in Betracht zu ziehen;
(v) allgemeine Beihilfen zur Exportförderung, wie nationale
Wochen, Verkaufsförderung sowie Messen und Ausstellungen, soweit solche Beihilfen nicht unternehmensspezifisch sind;
(vi) regionale Beihilfen in einem Ausmaß, das faire
Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt; ihr Zweck muß es sein, für die Industrien regionaler Entwicklungsgebiete gleiche wirtschaftliche Bedingungen wie für Industrien in anderen Teilen des Landes zu schaffen und nicht die Kapazität von Branchen zu erhöhen, die bereits unter Überkapazitätsproblemen leiden; die Definition von regionalen Entwicklungsgebieten einschließlich von Gebieten im industriellen Niedergang liegt in der alleinigen Kompetenz der Vertragsparteien, von welchen die Vorlage von Statistiken verlangt werden kann, die die Begründung für die Festlegung solcher Gebiete detailliert nachweisen;
(vii) Beihilfen in Form von allgemeinen öffentlichen
Dienstleistungen für Handel und Industrie zu Bedingungen, die nicht bestimmte Branchen und Unternehmen bevorzugen;
(viii) allgemeine Beihilfen für die Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen, vorausgesetzt, daß diese sich nicht in Sektoren befinden, die bereits unter Überkapazität leiden;
(ix) Beihilfen zum Umweltschutz, unter dem allgemeinen
Grundsatz, daß das Verursacherprinzip befolgt wird;
Investitionen, die spezifisch für den Abbau von Umweltverschmutzung vorgesehen sind, können bis zu 25% oder durch unterschiedliche Steuersätze mit gleicher Wirkung gefördert werden; in Anbetracht unterschiedlicher Qualitäten von Gesetzen oder Normen in anderen Ländern und deren möglicher Wirkung auf Handel und Wettbewerb wird die Subventionsintensität für bestimmte Branchen laufend geprüft;
(x) Beihilfen an Klein- und Mittelbetriebe sollen die direkt
mit der Größe der Unternehmen verbundenen Nachteile ausgleichen, wobei darunter Unternehmungen verstanden werden, die nicht mehr als 100 Personen beschäftigen und deren jährlicher Umsatz geringer als 10 Millionen ECU ist.
d) Folgende Maßnahmen sind Beispiele für Beihilfen, die normalerweise nicht mit Artikel 18 in Einklang stehen:
(i) Beihilfen zur Verlustabdeckung von Unternehmungen,
entweder direkt oder durch Einnahmeverzicht öffentlicher Behörden;
(ii) Eigenkapitalzufuhr an Firmen, wenn diese die gleiche
Wirkung wie Beihilfen zur Verlustabdeckung hat;
(iii) Produktionsbeihilfen in Problembranchen, die unter
strukturellen Überkapazitäten leiden, oder an Unternehmungen in Schwierigkeiten, sofern diese nicht von einem Anpassungsprogramm begleitet werden und zeitlich streng begrenzt sind;
(iv) Beihilfen, die als Rettungsmaßnahme an bestimmte Firmen
gewährt werden soweit diese nicht bloß gewährt werden, um Zeit für die Entwicklung von langfristigen Lösungen zu gewinnen und um akute soziale Probleme zu vermeiden;
(v) Beihilfemaßnahmen, inklusive indirekte Steuern, die derart
angewendet werden, daß sie im Inland erzeugte Waren begünstigen und gleichartige Waren aus einer anderen Vertragspartei benachteiligen;
(vi) die Formen der Beihilfe für die Ausfuhr von Waren in
andere Vertragsparteien wie im Appendix beschrieben.
APPENDIX
ERLÄUTERNDE LISTE DER FORMEN DER IN ANHANG VI d (vi) ANGEFÜHRTEN
EXPORTBEIHILFE
a) Devisenkontingentierungsmaßnahmen oder ähnliche Praktiken, die eine Prämie auf Ausfuhren oder Wiederausfuhren enthalten.
b) Die Gewährung direkter Subventionen an Exporteure seitens Regierungen.
c) Der Verzicht auf direkte Steuern oder Sozialversicherungsabgaben von industriellen und gewerblichen Unternehmen, exportbezogen berechnet.
d) Die Befreiung von Abgaben oder Steuern in bezug auf exportierte Waren, ausgenommen Abgaben in Verbindung mit der Einfuhr oder indirekte Steuern, die ein- oder mehrmalig auf dieselbe Ware, wenn sie für den Inlandsverbrauch verkauft wird, eingehoben werden, oder, in bezug auf exportierte Waren, die Zahlung von Beträgen, welche die tatsächlich ein- oder mehrmalig auf diese Waren in der Form von indirekten Steuern oder Abgaben in Verbindung mit Einfuhren oder auf beiderlei Art eingehobenen Beträge übersteigen.
e) Hinsichtlich der Lieferungen von importierten Rohstoffen für Exportgeschäfte zu anderen Bedingungen als für Inlandsgeschäfte seitens Regierungen oder Regierungsstellen, die Berechnung von Preisen, die unter den Weltmarktpreisen liegen.
f) Hinsichtlich staatlicher Exportkreditgarantien die Berechnung von Prämien zu Sätzen die offensichtlich nicht ausreichen, um die langfristigen Betriebskosten und Verluste der Kreditversicherungsinstitute zu decken.
g) Die Gewährung von Exportkrediten seitens der Regierungen (oder seitens spezieller staatlich gelenkter Institutionen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, welche diese zur Erlangung der auf diese Weise eingesetzten Geldmittel bezahlen müssen.
h) Übernahme aller oder eines Teiles der dem Exporteur bei der Kreditbeschaffung erwachsenden Kosten seitens der Regierung.
Anl. 7
01.01.1993
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen
Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen weitere Informationen über Beihilfeprogramme vorzulegen.
Anl. 8
01.01.1993
Erklärung Israels
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.
Anl. 9
01.01.1993
Erklärung der EFTA-Staaten
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.
Anl. 10
01.01.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
Einfuhrabgabe
1. Israel wiederholt seine den VERTRAGSPARTEIEN des GATT übermittelte Verpflichtung, spätestens am 31. Dezember 1994 die Höhe der Einfuhrabgabe von 2% auf 1% zu reduzieren.
2. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung dieser Abgabe den Bestimmungen von Artikel 22 ab Inkrafttreten des Abkommens unterliegt.
Hafengebühren
3. In Anbetracht divergierender Ansichten hinsichtlich der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuß aufgegriffen werden wird, um eine allgemein annehmbare Lösung dieser Frage zu finden.
Anwendung des TAMA auf nach Israel eingeführte Waren
4. Israel verpflichtet sich, zu gewährleisten, daß die Verbrauchsteuer für eingeführte Waren auf einer der beiden Grundlagen berechnet wird: (a) angegebener Großhandelspreis oder (b) CIF-Wert plus TAMA-Zuschlag. Eingetragene Importeure dürfen zwischen den beiden Methoden wählen. Nicht eingetragene Importeure werden weiterhin die Verbrauchsteuer auf der Basis des TAMA zahlen.
5. Die einzigen Kriterien für den Erwerb des Status eines eingetragenen Importeurs sind folgende:
a) Der Importeur hat während des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Status der Eintragung angestrebt wird, Waren aus irgendeinem Ursprung mit einem Gesamtwert nach Israel eingeführt, der ihren Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status angestrebt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr wird folgender sein:
1992 - US-Dollar 300.000
1993 - US-Dollar 200.000
1994 - US-Dollar 100.000
1995 und danach - US-Dollar 50.000
b) In den vergangenen fünf Jahren hat der Importeur kein Steuervergehen begangen, für das er einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe unterliegt, und wegen der er im Falle der Rückfälligkeit mit einem Verbot des Verkaufes der Art von Waren belegt wird, in bezug auf welche das Vergehen begangen wurde.
6. Ein Importeur, der zu einem früheren Zeitpunkt den Status der Eintragung erhalten hat, kann diesen nur dann verlieren, wenn: a) er wegen eines in Unterabsatz 4b beschriebenen Steuervergehens verurteilt wurde; oder b) er während des vorhergegangenen Kalenderjahres und während zumindest eines weiteren Jahres innerhalb der fünf vorhergegangenen Jahre nicht Waren zu einem Gesamtwert importiert hat, der die für das laufende Jahr geltende Schwelle übersteigt.
7. Antragsformulare werden einfach und übersichtlich sein und eine Möglichkeit enthalten, die Entscheidung des Antragstellers, ob er den tatsächlichen Großhandelswert oder TAMA als Grundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuer nimmt, anzuzeigen. Die einmal getroffene Entscheidung wird die steuerliche Behandlung des Importeurs für die nachfolgenden zwölf Monate festlegen und kann danach jederzeit nur auf Verlangen des Importeurs geändert werden. Ab 1. Jänner 1995 wird Israel ein verpflichtendes Großhandelspreisangabesystem für alle registrierten Importeure einführen.
8. Jeder Importeur kann bei dem Bezirksbeamten einen Antrag auf
Status eines eingetragenen Importeurs stellen. Die Entscheidung des Bezirksbeamten wird dem Importeur innerhalb von 21 Tagen zugestellt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung wird der Importeur sofort den Status der Eintragung enthalten. Im Falle einer negativen Entscheidung wird der Bezirksbeamte schriftliche Erklärungen der Gründe für die Ablehnung des Antrags gemäß der in Absatz 4 angeführten Bedingungen abgeben.
9. Ein eingetragener Importeur, der sich für die Bezahlung der Verbrauchsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreises entschieden hat, muß zusammen mit seiner Einfuhrzolldeklaration eine Großhandelspreiserklärung (für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen) abgeben. Die Erklärung muß den Bedingungen der Artikel 1 und 17 des Verbrauchsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure zur Anwendung gelagenden Buchhaltungsunterlagen, periodischen Steuererklärungen, Prüf- und Rekursverfahren werden mit den für heimische Erzeuger geltenden identisch sein.
10. Israel wird Schritte setzen, um zu gewährleisten, daß der für
jedes Erzeugnis anzuwendende TAMA-Koeffizient nicht ein Maß übersteigt welches die geübte Praxis von Großhändlern dieses Erzeugnisses reflektiert. Die TAMA-Sätze werden auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreisaufschlages für eine Stichprobe eingetragener und nicht eingetragener Importeure berechnet.
11. Auf Verlangen der EFTA-Staaten wird Israel eine Liste aller
geltenden TAMA-Koeffizienten sowie (falls von den EFTA-Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine Erklärung der Methodologie, auf Grund welcher die TAMA-Sätze für diese Erzeugnisse berechnet wurden, vorlegen. Ebenso wird Israel die EFTA-Staaten auf Verlangen über Änderungen der TAMA-Koeffizienten in Kenntnis setzen.
Ein- und Ausfuhrbewilligungen
12. Im Falle der Verwendung automatischer Bewilligungen sind diese
solcherart zu handhaben, daß der Handel nicht eingeschränkt wird. Derartige Bewilligungen sind jedenfalls innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Mit Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien ferner, einander eine Liste von Warenposten, die der automatischen Einfuhrbewilligung unterliegen, zu übermitteln.
Ursprungsregeln
13. Hinsichtlich der Erklärenden Note 7 von Anhang I zu Protokoll B
wird vereinbart, daß, bis Israel eine Vertragspartei des Abkommens über die Durchführung von Artikel VII des GATT geworden ist, Israel den „Zollwert'' gemäß der Konvention über die Bewertung von Waren für Zollzwecke definiert.
14. Israel hat die Absicht, das GATT-Abkommen über die Durchführung
von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu befolgen.
Grenzwerte
15. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die in Absatz 1
und 2 von Artikel 8 des Protokolls B hinsichtlich der Ausfuhrerklärung, Kleinpakete und persönliche Reisegepäckstücke angeführten Grenzwerte spätestens ab 1. Jänner 1997 die gleiche Höhe aufweisen, wie sie zu dem Zeitpunkt in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und anderen Drittländern angewendet werden.
Staatsmonopole
16. Artikel 9 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz
für Staatsmonopole in bezug auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in einem Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen werden müssen.
17. Artikel 9 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 in dem Falle des
österreichischen Salzmonopols.
Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen
18. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Verbote oder
Beschränkungen für Importe, Exporte oder Waren im Transit, die aus religiösen oder rituellen Gründen gerechtfertigt werden, mit dem Abkommen vereinbar sind, vorausgesetzt, daß sie entsprechend dem Prinzip der Inländerbehandlung gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Abkommens angewendet werden.
Geistige Eigentumsrechte
19. Gemäß Artikel 15 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, Schritte zu setzen, um zu gewährleisten:
a) bis 1. Jänner 1995 Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen), Befolgung und Einhaltung dieses Übereinkommens und Verabschiedung von entsprechenden Gesetzesnovellen, die den vorstehenden Bestimmungen Wirkung verleihen;
b) daß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Bewilligungen, die aus Gründen der Nichtausübung gewährt werden, in dem Ausmaß verwendet werden, als erforderlich ist, um vorwiegend den heimischen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu versorgen.
Staatliche Beihilfen
20. Die Regeln über staatliche Beihilfen und ihre Anwendung werden
vor Ende 1995 überprüft, ua. mit dem Ziel, sie etwaigen Veränderungen, die sich hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaften ergeben haben könnten, anzupassen.
Schiedsgerichtsverfahren
21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Ansicht, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Wege von Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird im Gemeinsamen Ausschuß weiter überprüft werden.
Zusammenarbeit
22. Der Gemeinsame Ausschuß kann Möglichkeiten und Modalitäten
besprechen, Handelsbeziehungen durch eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Angelegenheiten zu fördern.