01.01.1993
Artikel 23
Verfahren zur Anwendung von Schutzmaßnahmen
1. Vor Einleitung des Verfahrens zur Anwendung der in diesem Artikel enthaltenen Schutzmaßnahmen trachten die Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten untereinander durch direkte Konsultationen beizulegen und informieren die anderen Vertragsparteien davon.
2. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels benachrichtigt eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen zu ergreifen gedenkt, die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich davon und übermittelt alle diesbezüglichen Informationen. Konsultationen zwischen den Vertragsparteien finden unverzüglich im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf eine allgemein annehmbare Lösung statt.
3. a) Hinsichtlich Artikel 17 und 18 geben die betroffenen Vertragsparteien dem Gemeinsamen Ausschuß jede erforderliche Hilfestellung zur Überprüfung des Falles und gegebenenfalls zur Abschaffung der beanstandeten Verfahrensweise. Hat die fragliche Vertragspartei der beanstandeten Verfahrensweise innerhalb der vom Gemeinsamen Ausschuß gesetzten Frist kein Ende bereitet oder gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuß nicht, innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dieser Angelegenheit eine Einigung herbeizuführen, kann die betroffene Vertragspartei die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die sich aus der fraglichen Verfahrensweise ergebenden Schwierigkeiten zu beheben.
b) Hinsichtlich der Artikel 19, 20, 21, 22 und Artikel 5A.b (ii) von Anhang II überprüft der Gemeinsame Ausschuß die Situation und kann jede erforderliche Entscheidung treffen, um den ihm von der betroffenen Vertragspartei mitgeteilten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Liegt 30 Tage nach der Befassung des Gemeinsamen Ausschusses mit dieser Angelegenheit keine derartige Entscheidung vor, kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.
c) Hinsichtlich Artikel 16 kann die betroffene Vertragspartei nach Abschluß der Konsultationen innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses oder nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum der Notifizierung geeignete Maßnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmaßnahmen werden den Vertragsparteien und
dem Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich mitgeteilt. Sie sind in Umfang und Dauer darauf beschränkt, was zur Berichtigung der Lage, die ihre Anwendung bedingt, absolut erforderlich ist, und übersteigen den durch die fragliche Vorgangsweise oder Schwierigkeit verursachten Schaden nicht. Den Maßnahmen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen, wird der Vorrang gegeben. Maßnahmen, die Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates unternimmt, dürfen nur den Handel mit diesem Staat betreffen.
5. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen sind Gegenstand regelmäßiger
Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf ihre Lockerung, ihren Ersatz oder ihre Aufhebung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
6. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges
Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 die zur Bereinigung der Situation unbedingt erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen unverzüglich ergreifen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich notifiziert, und es finden zwischen den Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß zum frühestmöglichen Zeitpunkt Konsultationen statt.
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