01.01.1993
Artikel 33
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
2. Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Jänner 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
3. Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Jänner 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Israel in Kraft getreten ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise