01.01.1993
Artikel 2
Anwendungsbereich
1. Das Abkommen findet Anwendung auf:
a) Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren fallen, ausgenommen die in Anhang 1 angeführten Erzeugnisse;
b) Erzeugnisse, die in Protokoll A spezifiziert sind, unter gebührender Bedachtnahme auf die in diesem Protokoll vorgesehenen Regelungen;
c) Fische und andere Meeresprodukte wie in Anhang II vorgesehen;
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.
2. Die Bestimmungen, welche den Handel mit nicht in Absatz 1
erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, sind in Artikel II enthalten.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen jedem
EFTA-Staat einerseits und Israel andererseits Anwendung. Es findet keine Anwendung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes festlegt.
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