01.01.1993
VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT
BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND ISRAEL
Einfuhrabgabe
1. Israel wiederholt seine den VERTRAGSPARTEIEN des GATT übermittelte Verpflichtung, spätestens am 31. Dezember 1994 die Höhe der Einfuhrabgabe von 2% auf 1% zu reduzieren.
2. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die Anwendung dieser Abgabe den Bestimmungen von Artikel 22 ab Inkrafttreten des Abkommens unterliegt.
Hafengebühren
3. In Anbetracht divergierender Ansichten hinsichtlich der Vereinbarkeit der gegenwärtigen Struktur der israelischen Hafengebühren mit den Bestimmungen des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die Angelegenheit unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens im Gemeinsamen Ausschuß aufgegriffen werden wird, um eine allgemein annehmbare Lösung dieser Frage zu finden.
Anwendung des TAMA auf nach Israel eingeführte Waren
4. Israel verpflichtet sich, zu gewährleisten, daß die Verbrauchsteuer für eingeführte Waren auf einer der beiden Grundlagen berechnet wird: (a) angegebener Großhandelspreis oder (b) CIF-Wert plus TAMA-Zuschlag. Eingetragene Importeure dürfen zwischen den beiden Methoden wählen. Nicht eingetragene Importeure werden weiterhin die Verbrauchsteuer auf der Basis des TAMA zahlen.
5. Die einzigen Kriterien für den Erwerb des Status eines eingetragenen Importeurs sind folgende:
a) Der Importeur hat während des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Status der Eintragung angestrebt wird, Waren aus irgendeinem Ursprung mit einem Gesamtwert nach Israel eingeführt, der ihren Schwellenwert für das Jahr, in dem der Status angestrebt wird, übersteigt. Der Schwellenwert für jedes Jahr wird folgender sein:
1992 - US-Dollar 300.000
1993 - US-Dollar 200.000
1994 - US-Dollar 100.000
1995 und danach - US-Dollar 50.000
b) In den vergangenen fünf Jahren hat der Importeur kein Steuervergehen begangen, für das er einer Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe unterliegt, und wegen der er im Falle der Rückfälligkeit mit einem Verbot des Verkaufes der Art von Waren belegt wird, in bezug auf welche das Vergehen begangen wurde.
6. Ein Importeur, der zu einem früheren Zeitpunkt den Status der Eintragung erhalten hat, kann diesen nur dann verlieren, wenn: a) er wegen eines in Unterabsatz 4b beschriebenen Steuervergehens verurteilt wurde; oder b) er während des vorhergegangenen Kalenderjahres und während zumindest eines weiteren Jahres innerhalb der fünf vorhergegangenen Jahre nicht Waren zu einem Gesamtwert importiert hat, der die für das laufende Jahr geltende Schwelle übersteigt.
7. Antragsformulare werden einfach und übersichtlich sein und eine Möglichkeit enthalten, die Entscheidung des Antragstellers, ob er den tatsächlichen Großhandelswert oder TAMA als Grundlage für die Berechnung der Verbrauchsteuer nimmt, anzuzeigen. Die einmal getroffene Entscheidung wird die steuerliche Behandlung des Importeurs für die nachfolgenden zwölf Monate festlegen und kann danach jederzeit nur auf Verlangen des Importeurs geändert werden. Ab 1. Jänner 1995 wird Israel ein verpflichtendes Großhandelspreisangabesystem für alle registrierten Importeure einführen.
8. Jeder Importeur kann bei dem Bezirksbeamten einen Antrag auf
Status eines eingetragenen Importeurs stellen. Die Entscheidung des Bezirksbeamten wird dem Importeur innerhalb von 21 Tagen zugestellt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung wird der Importeur sofort den Status der Eintragung enthalten. Im Falle einer negativen Entscheidung wird der Bezirksbeamte schriftliche Erklärungen der Gründe für die Ablehnung des Antrags gemäß der in Absatz 4 angeführten Bedingungen abgeben.
9. Ein eingetragener Importeur, der sich für die Bezahlung der Verbrauchsteuer auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreises entschieden hat, muß zusammen mit seiner Einfuhrzolldeklaration eine Großhandelspreiserklärung (für Waren, die der Verbrauchsteuer unterliegen) abgeben. Die Erklärung muß den Bedingungen der Artikel 1 und 17 des Verbrauchsteuergesetzes entsprechen. Die für die Importeure zur Anwendung gelagenden Buchhaltungsunterlagen, periodischen Steuererklärungen, Prüf- und Rekursverfahren werden mit den für heimische Erzeuger geltenden identisch sein.
10. Israel wird Schritte setzen, um zu gewährleisten, daß der für
jedes Erzeugnis anzuwendende TAMA-Koeffizient nicht ein Maß übersteigt welches die geübte Praxis von Großhändlern dieses Erzeugnisses reflektiert. Die TAMA-Sätze werden auf der Grundlage des tatsächlichen Großhandelspreisaufschlages für eine Stichprobe eingetragener und nicht eingetragener Importeure berechnet.
11. Auf Verlangen der EFTA-Staaten wird Israel eine Liste aller
geltenden TAMA-Koeffizienten sowie (falls von den EFTA-Staaten für bestimmte Erzeugnisse verlangt) eine Erklärung der Methodologie, auf Grund welcher die TAMA-Sätze für diese Erzeugnisse berechnet wurden, vorlegen. Ebenso wird Israel die EFTA-Staaten auf Verlangen über Änderungen der TAMA-Koeffizienten in Kenntnis setzen.
Ein- und Ausfuhrbewilligungen
12. Im Falle der Verwendung automatischer Bewilligungen sind diese
solcherart zu handhaben, daß der Handel nicht eingeschränkt wird. Derartige Bewilligungen sind jedenfalls innerhalb von 14 Tagen auszustellen. Mit Inkrafttreten des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien ferner, einander eine Liste von Warenposten, die der automatischen Einfuhrbewilligung unterliegen, zu übermitteln.
Ursprungsregeln
13. Hinsichtlich der Erklärenden Note 7 von Anhang I zu Protokoll B
wird vereinbart, daß, bis Israel eine Vertragspartei des Abkommens über die Durchführung von Artikel VII des GATT geworden ist, Israel den „Zollwert'' gemäß der Konvention über die Bewertung von Waren für Zollzwecke definiert.
14. Israel hat die Absicht, das GATT-Abkommen über die Durchführung
von Artikel VII des GATT spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu befolgen.
Grenzwerte
15. Die EFTA-Staaten und Israel vereinbaren, daß die in Absatz 1
und 2 von Artikel 8 des Protokolls B hinsichtlich der Ausfuhrerklärung, Kleinpakete und persönliche Reisegepäckstücke angeführten Grenzwerte spätestens ab 1. Jänner 1997 die gleiche Höhe aufweisen, wie sie zu dem Zeitpunkt in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und anderen Drittländern angewendet werden.
Staatsmonopole
16. Artikel 9 des Abkommens gilt für Liechtenstein und die Schweiz
für Staatsmonopole in bezug auf Salz und Schießpulver und für das isländische Monopol auf Düngemittel nur in dem Ausmaß, als diese Staaten entsprechende Verpflichtungen gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten in einem Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen werden müssen.
17. Artikel 9 gilt spätestens ab 1. Jänner 1995 in dem Falle des
österreichischen Salzmonopols.
Handelsbeschränkungen aus religiösen oder rituellen Gründen
18. Die Vertragsparteien vereinbaren, daß Verbote oder
Beschränkungen für Importe, Exporte oder Waren im Transit, die aus religiösen oder rituellen Gründen gerechtfertigt werden, mit dem Abkommen vereinbar sind, vorausgesetzt, daß sie entsprechend dem Prinzip der Inländerbehandlung gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen gemäß Artikel 8 des Abkommens angewendet werden.
Geistige Eigentumsrechte
19. Gemäß Artikel 15 des Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, Schritte zu setzen, um zu gewährleisten:
a) bis 1. Jänner 1995 Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 26. Oktober 1961 zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römisches Übereinkommen), Befolgung und Einhaltung dieses Übereinkommens und Verabschiedung von entsprechenden Gesetzesnovellen, die den vorstehenden Bestimmungen Wirkung verleihen;
b) daß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens Bewilligungen, die aus Gründen der Nichtausübung gewährt werden, in dem Ausmaß verwendet werden, als erforderlich ist, um vorwiegend den heimischen Markt zu angemessenen kommerziellen Bedingungen zu versorgen.
Staatliche Beihilfen
20. Die Regeln über staatliche Beihilfen und ihre Anwendung werden
vor Ende 1995 überprüft, ua. mit dem Ziel, sie etwaigen Veränderungen, die sich hinsichtlich der staatlichen Beihilfen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Gemeinschaften ergeben haben könnten, anzupassen.
Schiedsgerichtsverfahren
21. Die EFTA-Staaten und Israel sind der Ansicht, daß ein Schiedsgerichtsverfahren für Meinungsverschiedenheiten, die nicht auf dem Wege von Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird im Gemeinsamen Ausschuß weiter überprüft werden.
Zusammenarbeit
22. Der Gemeinsame Ausschuß kann Möglichkeiten und Modalitäten
besprechen, Handelsbeziehungen durch eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Angelegenheiten zu fördern.
Rückverweise
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