01.01.1993
Artikel 14
Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen Märkte ihres öffentlichen Beschaffungswesens als integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Vertragsparteien gegenseitig den Gesellschaften der jeweils anderen Vertragsparteien Zugang zu den Vergabeverfahren auf den jeweiligen Märkten ihres öffentlichen Beschaffungswesens gemäß dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 *1), in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 2. Februar 1987 *2), das unter der Schirmherrschaft des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens verhandelt wurde.
3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit Drittländern auf diesem Gebiet vereinbarten Regeln und Disziplinen sehen die Vertragsparteien eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von Absatz 2 dieses Artikels nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den folgenden Bestimmungen vor:
a) Die Vertragsparteien vereinbaren, auch weiterhin die wirksame Transparenz und den freien Zutritt zu gewährleisten, und sicherzustellen, daß es zwischen den potentiellen Zulieferern der Vertragsparteien zu keiner Diskriminierung kommt. Zu diesem Zweck passen die Vertragsparteien die jeweiligen Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken in bezug auf die Beteiligung an Aufträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmen sowie durch private Unternehmen, denen spezielle oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben werden, schrittweise an.
b) Die Vertragsparteien vereinbaren, den Gemeinsamen Ausschuß damit zu betrauen, frühestmöglich alle praktischen Modalitäten einschließlich des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln für diese Anpassung festzulegen, wobei die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des vollen Gleichgewichtes zwischen Rechten und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.
4. Sobald wie vorstellbar möglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens führt der Gemeinsame Ausschuß Gespräche im Hinblick auf das Zustandekommen eines Abkommens über die schrittweise Erweiterung der Liste der aufzunehmenden Beschaffungsstellen hinsichtlich ihrer Beschaffungstätigkeit oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes in den Bereichen Lieferungen und öffentliches Versorgungswesen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 452/1981, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 784/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 38/1988
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