01.01.1993
Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.
3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.
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