01.01.1993
Artikel 16
Erfüllung der Verpflichtungen
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Erreichung der Ziele des Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen zu gewährleisten.
2. Wenn ein EFTA-Staat der Ansicht ist, daß Israel eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, oder wenn Israel der Ansicht ist, daß ein EFTA-Staat eine Verpflichtung gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
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