01.01.1993
Artikel 24
Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich erachtet:
a) um die Preisgabe von Informationen zu verhindern, die ihren grundlegenden Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) um ihre grundlegenden Sicherheitsinteressen zu schützen oder internationale Verpflichtungen oder nationale Politiken zu erfüllen,
(i) die sich auf den Verkehr mit Waffen, Munition oder
Kriegsmaterial beziehen oder auf den Verkehr mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen wie er direkt oder indirekt zum Zwecke der Versorgung einer militärischen Anlage betrieben wird; oder
(ii) die sich auf die Nichtverbreitung biologischer und
chemischer Waffen, Atomwaffen und anderer atomarer Explosionsvorrichtungen beziehen; oder
(iii) die in Kriegszeiten oder Zeiten anderer ernster
internationaler Spannungen eingegangen wurden.
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