01.01.1993
Artikel 19
Anti-Dumping
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß in den von diesem Abkommen erfaßten Handelsbeziehungen Dumping stattfindet, kann sie entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie Abkommen hinsichtlich jenes Artikels gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
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