01.01.1993
Artikel 26
Einsetzung des Gemeinsamen Ausschusses
1. Ein Gemeinsamer Ausschuß wird hiermit eingesetzt in dem jede Vertragspartei vertreten ist. Der Gemeinsame Ausschuß ist für die Verwaltung des Abkommens verantwortlich und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung.
2. Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und halten auf Wunsch einer oder mehrerer Vertragsparteien im Gemeinsamen Ausschuß Konsultationen ab. Der Gemeinsame Ausschuß behält die Möglichkeit einer weiteren Abschaffung von Handelshindernissen zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Auge.
3. Der Gemeinsame Ausschuß kann gemäß den in Absatz 3 von
Artikel 27 enthaltenen Bedingungen in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinsame Ausschuß Empfehlungen abgeben.
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