01.01.1993
Artikel 9
Staatsmonopole
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle staatlichen Monopole kommerzieller Art angepaßt werden, sodaß zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israels keine Diskriminierung bezüglich der Bedingungen bestehen, unter welchen Waren beschafft oder in Verkehr gebracht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels betreffen alle Organe, durch welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien de jure oder de facto, direkt oder indirekt überwachen, bestimmen oder merklich beeinflussen. Diese Bestimmungen finden auch auf Monopole Anwendung, die vom Staat an andere übertragen wurden.
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