01.01.1993
Erklärung der EFTA-Staaten
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.
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