01.01.1993
Artikel 29
Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu vertiefen und zu erweitern, werden sie mit dem Ziel der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit zusammenarbeiten. Sie werden sich bemühen, eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die inländischen und ausländischen Betreibern auf ihren Hoheitsgebieten zugebilligte, vorausgesetzt, daß zwischen den Vertragsparteien ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten herrscht.
2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemeinsamen Ausschuß verhandelt. Daraus resultierende Vereinbarungen werden erforderlichenfalls der Ratifizierung oder Annahme seitens der Vertragsparteien gemäß deren Verfahrensweisen unterliegen und im Rahmen dieses Abkommens angewandt werden.
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