01.01.1993
Artikel 17
Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Unvereinbar mit dem ordentlichen Funktionieren dieses Abkommens, soweit dadurch der Handel zwischen einem EFTA-Staat und Israel in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, sind:
a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse seitens Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Praktiken, die die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
b) der Mißbrauch einer dominierenden Stellung in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien als Ganzes oder in einem wesentlichen Teil dieser, seitens eines oder mehrerer Unternehmen.
2. Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die Tätigkeiten
öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschließliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Durchführung ihrer besonderen öffentlichen Aufgaben nicht de jure oder de facto beeinträchtigt.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine bestimmte
Vorgangsweise mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie geeignete Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
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