01.01.1993
Erklärung Israels
betreffend Artikel 18 des Abkommens
Die Regierung Israels erklärt, daß sie jede Art von staatlicher Beihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Israels als mit den Bestimmungen dieses Artikels vereinbar erachtet, vorausgesetzt, daß eine derartige Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in solchem Ausmaß beeinträchtigt, als den gemeinsamen Interessen zuwiderlaufen würde.
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