01.01.1993
Artikel 11
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern, soweit ihre Landwirtschaftspolitiken dies zulassen.
2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Maßnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. Die Vertragsparteien wenden ihre Bestimmungen in den Bereichen Tierzucht, Pflanzengesundheit und Gesundheitswesen in nicht diskriminierender Weise an und führen keine neuen Maßnahmen ein, die in ihrer Wirkung den Handel in unangemessener Weise behindern.
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