01.01.1993
Artikel 21
Wiederausfuhr und ernster Mangel
Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7
a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.
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