01.01.1993
Artikel 34
Änderungen
Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise