01.01.1993
Artikel 7
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.
3. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung'' Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.
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