BundesrechtInternationale VerträgeEFTA - Abkommen zwischen EFTA und IsraelAnl. 2

Anl. 2

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

01.01.1993

ANHANG II

AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

1. Fische und andere Meereserzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens in dem in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Ausmaß erfaßt, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig bestimmt wird.

Tabelle 1

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

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Waren-

Nr. Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren

ex 0208.90 - andere:

- Fleisch von Walen 1)

Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert

15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch

raffiniert, aber nicht weiter zubereitet

ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

gewonnen

16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,

Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren

16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und

Kaviarersatz aus Fischeiern

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht

geeignet; Grammeln

ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall; Grammeln

- Fleisch von Walen

2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren

23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

werden

ex 2309.90 - andere:

- - Solubles von Fischen

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1) Die Einfuhr von Walerzeugnissen ist in Finnland und Schweden verboten.

Tabelle 2

Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als

Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz

einerseits und Israel andererseits betroffen sind

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Waren-

Nr. Warenbezeichnung

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ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere

wirbellose Wassertiere

- Seefische

- Aal

- Lachs

- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.

Artikel 2

1. Vorbehaltlich anderer hierin angeführter Regelungen fallen

Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikel 18 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung.

2. Jede Form von staatlicher Beihilfe für den Fischereisektor, die

nicht mit Artikel 18 des Abkommens vereinbar ist, wird bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschafft.

3. Es wird in Erinnerung gerufen, daß es Zweck der Bestimmungen

über die staatliche Beihilfe ist, zu gewährleisten, daß Hilfsmaßnahmen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Es wird angemerkt, daß derartige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs ansonsten zu unerwünschten strukturellen Veränderungen auf dem Sektor führen können.

a) Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- Allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz c (iv) in Anhang VI ausgerichtet sind.

- Steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.

- Soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.

b) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens entsprechend betrachtet:

- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.

- Regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Maß von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Auslegung von Artikel 18 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.

c) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:

- Beihilfen gemäß Absatz c (viii) in Anhang VI betreffend den Fischereisektor.

- Beihilfen gemäß Absatz c (X) in Anhang VI betreffend den Fischfang.

Artikel 3

Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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Waren-

Nr. Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04:

- Hering

- Kabeljau oder Dorsch

Artikel 4

1. Bei den folgenden Erzeugnissen kann Finnland vorläufig sein

bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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HS

Waren-Nr. Warenbezeichnung

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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nr. 03.04

- Lachsfische

- Ostseehering

ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)

- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

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1) Der Ausdruck „Filet'' in Absatz 1 bezieht sich auch auf Filets,

bei denen die beiden Seiten aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder Bauchseite.

Artikel 5

A. Während eines Übergangszeitraumes kann Israel mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie folgt anwenden:

a) Für die in Tabelle 3 angeführten Erzeugnisse, für welche die gegenwärtige jährliche Einfuhrquote für alle Länder 3 500 Tonnen beträgt, wird Israel diese Quote nur für die EFTA-Staaten während des Übergangszeitraumes allmählich erhöhen, ausgehend von 1 000 Tonnen mit 1. Jänner 1993. Die Quote wird um eine zusätzliche Menge von jährlich 500 Tonnen weiter erhöht. Diese Erhöhung wird am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 bzw. 1998 erfolgen, bis die mengenmäßigen Beschränkungen mit 1. Jänner 1999 auslaufen.

Tabelle 3

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Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

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03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen:

ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus

stenolepis)

10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt

(Reinhardtius hippoglossoides)

90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus

stenolepis)

0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes

platessa)

0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)

0303.39 - - sonstige

0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern und Rogen

0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0303.75 - - Haie

0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)

0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,

Dicentrarchus punctatus)

0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius

spp., Urophycis spp.)

ex 0303.79 - - sonstige

19 - - - Seefische:

31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.):

35 - - der Art Sebastes marinus

37 - - andere

41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)

51 - - - - Leng (Molva spp.)

55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

Fische der Art Orcynpsis unicolor:

61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni

63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar

65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)

75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)

81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)

83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou

oder Gadus poutassou)

87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)

98 - - - - andere: Kapelan

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets:

- - - von Süßwasserfischen

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

giardneri Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets

- - von Süßwasserfischen:

- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae)

- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri

0304.90 - andere

b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird

Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten:

Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche

Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die

Quote 300 Tonnen betragen.

Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine

zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die

Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.

(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4

aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf

dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen

Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb

stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden

entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23

festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen

Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.

Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von

fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen

Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage

stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen

wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.

Tabelle 4

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Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0302.29 - - sonstige

90 - - - andere

- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack

oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren

Lebern und Rogen:

ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga)

90 - - - andere

ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)

90 - - - andere

ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito

90 - - - andere

0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern und Rogen

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops

ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),

Sprotten (Sprattus sprattus)

0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)

0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus)

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Seefische:

- - - - Fische der Gattung Euthynnus,

ausgenommen Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonus) pelamis) der in der

Unternummer 0302.33 erwähnt wird:

21 - - für die industrielle Herstellung von

Erzeugnissen der Nr. 1604

25 - - andere

35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida

55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)

98 - - - - sonstige: Kapelan

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren:

ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)

90 - - - andere

ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

- nicht gefroren:

ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)

- - - andere: (als lebende)

99 - - - - sonstige (als ganze)

ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und

Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet

30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)

B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens

nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges

Einfuhrsystem beibehalten.

Tabelle 5

--------------------------------------------------------------------

Waren- H.S.-

Nr. Code Warenbezeichnung

--------------------------------------------------------------------

03.01 Fische, lebend

- andere lebende Fische:

0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

0301.93 - - Karpfen

ex 0301.99 - - sonstige

11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus

spp.), atlantische Lachsfische (Salmo

salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 03.04

- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

Lebern und Rogen:

0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae)

- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0302.29 - - sonstige:

10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

0302.65 - - Haie

ex 0302.69 - - sonstige

- - - Süßwasserfische:

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

- - - Seefische:

51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)

und Pollak (Pollachius pollachius)

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 03.04

- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern und Rogen:

0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo

gairdneri

- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und

Rogen:

ex 0303.79 - - sonstige

- - - Süßwasserfische:

11 - - - - Karpfen

19 - - - - sonstige

98 - - - - sonstige: Kalamari

03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt

- - Filets:

- - - von Süßwasserfischen:

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und Salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)

91 - - - Süßwasserfische

ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets:

- - von Süßwasserfischen:

11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo

gairdneri, Salmo clarki, Salmo

aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen

Salmo trutta und salmo gairdneri

19 - - - - von anderen Süßwasserfischen

ex 0304.90 - andere

10 - - von Süßwasserfischen

03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,

gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,

gefroren, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus

Krebstieren, für den menschlichen Genuß

geeignet

- Gefroren:

0306.13 - - Garnelen

- nicht gefroren:

0306.23 - - Garnelen

16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605.20 - Garnelen

ex 1605.40 - andere Krebstiere:

- - Kalamari

C. Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft Israel stufenweise die Zollabgaben auf Einfuhren von in diesem Abkommen erfaßten Fischerzeugnissen aus EFTA-Ländern gemäß folgenden Zeitplan ab:

a) Ab 1. Jänner 1993 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe herabgesetzt.

b) Vier weitere sukzessive Verringerungen der Grundabgabe um 20% pro Jahr bis zum Auslaufen am 1. Jänner 1997.

ANMERKUNG:

1. Israel verpflichtet sich zu gewährleisten, daß das gegenwärtig

auf den Handel mit aus den EFTA-Staaten stammenden Fischen und anderen Meereserzeugnissen angewendeten Lizenzsystem den Handel mit diesen Staaten nicht beeinträchtet.

2. Diese Lizenzierungsfrage wird bei der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses mit dem Ziel der Abschaffung des Lizenzsystems hinsichtlich Erzeugnisse, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, zur Diskussion gestellt.

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