01.01.1993
ANHANG II
AUF DEN IN UNTERABSATZ 1c VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Artikel 1
1. Fische und andere Meereserzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens in dem in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Ausmaß erfaßt, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig bestimmt wird.
Tabelle 1
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Finnland, Island, Norwegen und Schweden
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
02.08 Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren
ex 0208.90 - andere:
- Fleisch von Walen 1)
Kapitel 3 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
15.04 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen
oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht
chemisch modifiziert
15.16 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie
deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,
ungeestert, rückgeestert oder elainisiert, auch
raffiniert, aber nicht weiter zubereitet
ex 1516.10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:
- - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren
gewonnen
16.03 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
ex 1603.00 - Extrakte und Safte aus Fleisch von Walen,
Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen
wirbellosen Wassertieren
16.04 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und
Kaviarersatz aus Fischeiern
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01 Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht
geeignet; Grammeln
ex 2301.10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall; Grammeln
- Fleisch von Walen
2301.20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,
Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
Wassertieren
23.09 Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet
werden
ex 2309.90 - andere:
- - Solubles von Fischen
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1) Die Einfuhr von Walerzeugnissen ist in Finnland und Schweden verboten.
Tabelle 2
Fische und andere Meereserzeugnisse, in dem Ausmaß erfaßt, als
Handelsbeziehungen zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz
einerseits und Israel andererseits betroffen sind
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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ex Kapitel 03 Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere
wirbellose Wassertiere
- Seefische
- Aal
- Lachs
- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht.
Artikel 2
1. Vorbehaltlich anderer hierin angeführter Regelungen fallen
Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikel 18 des Abkommens und seiner vereinbarten Auslegung.
2. Jede Form von staatlicher Beihilfe für den Fischereisektor, die
nicht mit Artikel 18 des Abkommens vereinbar ist, wird bis spätestens 31. Dezember 1993 abgeschafft.
3. Es wird in Erinnerung gerufen, daß es Zweck der Bestimmungen
über die staatliche Beihilfe ist, zu gewährleisten, daß Hilfsmaßnahmen Wettbewerbsbedingungen nicht verzerren. Es wird angemerkt, daß derartige Verzerrungen des Handels und des Wettbewerbs ansonsten zu unerwünschten strukturellen Veränderungen auf dem Sektor führen können.
a) Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- Allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz c (iv) in Anhang VI ausgerichtet sind.
- Steuerliche Vergünstigungen, ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen.
- Soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
b) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 18 des Abkommens entsprechend betrachtet:
- Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden.
- Regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Maß von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Vertragsparteien, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen der vereinbarten Auslegung von Artikel 18 ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
c) Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
- Beihilfen gemäß Absatz c (viii) in Anhang VI betreffend den Fischereisektor.
- Beihilfen gemäß Absatz c (X) in Anhang VI betreffend den Fischfang.
Artikel 3
Bei den folgenden Erzeugnissen kann Schweden bis 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.
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Waren-
Nr. Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04:
- Hering
- Kabeljau oder Dorsch
Artikel 4
1. Bei den folgenden Erzeugnissen kann Finnland vorläufig sein
bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am Tag des Inkrafttretens des Abkommens legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.
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HS
Waren-Nr. Warenbezeichnung
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ex 03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nr. 03.04
- Lachsfische
- Ostseehering
ex 03.04 Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 1)
- frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen
- frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen
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1) Der Ausdruck „Filet'' in Absatz 1 bezieht sich auch auf Filets,
bei denen die beiden Seiten aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder Bauchseite.
Artikel 5
A. Während eines Übergangszeitraumes kann Israel mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie folgt anwenden:
a) Für die in Tabelle 3 angeführten Erzeugnisse, für welche die gegenwärtige jährliche Einfuhrquote für alle Länder 3 500 Tonnen beträgt, wird Israel diese Quote nur für die EFTA-Staaten während des Übergangszeitraumes allmählich erhöhen, ausgehend von 1 000 Tonnen mit 1. Jänner 1993. Die Quote wird um eine zusätzliche Menge von jährlich 500 Tonnen weiter erhöht. Diese Erhöhung wird am 1. Jänner 1994, 1995, 1996, 1997 bzw. 1998 erfolgen, bis die mengenmäßigen Beschränkungen mit 1. Jänner 1999 auslaufen.
Tabelle 3
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
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03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen:
ex 0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- - - Salmo trutta oder Salmo gairdneri
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0303.31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,
Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus
stenolepis)
10 - - - Kleiner oder Grönlandheilbutt
(Reinhardtius hippoglossoides)
90 - - - pazifischer Heilbutt (Hippoglossus
stenolepis)
0303.32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes
platessa)
0303.33 - - Seezungen (Solea spp.)
0303.39 - - sonstige
0303.50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),
ausgenommen deren Lebern und Rogen
0303.60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0303.75 - - Haie
0303.76 - - Aale (Anguilla spp.)
0303.77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,
Dicentrarchus punctatus)
0303.78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius
spp., Urophycis spp.)
ex 0303.79 - - sonstige
19 - - - Seefische:
31 - - - - Rotbarsch (Sebastes spp.):
35 - - der Art Sebastes marinus
37 - - andere
41 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
45 - - - - Wittling (Merlangus merlangus)
51 - - - - Leng (Molva spp.)
55 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
Fische der Art Orcynpsis unicolor:
61 - - vom 15. Februar bis zum 15. Juni
63 - - vom 16. Juni bis zum 14. Februar
65 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
71 - - - - Scharfzähner (Dentex und Pagellus spp.)
75 - - - - Brachsenmakrele (Brama spp.)
81 - - - - Mönchsfisch (Lophius spp.)
83 - - - - Blauwittling (Micromesistius poutassou
oder Gadus poutassou)
87 - - - - Schwertfisch (Xiphias gladius)
98 - - - - andere: Kapelan
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets:
- - - von Süßwasserfischen
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
giardneri Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets
- - von Süßwasserfischen:
- - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae)
- - - - von Salmo trutta oder Salmo gairdneri
0304.90 - andere
b) (i) Für die in Tabelle 4 aufgelisteten Erzeugnisse wird
Israel die Einfuhr in folgender Weise gestatten:
Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die jährliche
Quote 100 Tonnen betragen. Für das Jahr 1999 wird die
Quote 300 Tonnen betragen.
Ab 1. Jänner 2000 wird die Quote jährlich um eine
zusätzliche Menge von 300 Tonnen erhöht werden, bis die
Quote am 1. Jänner 2004 ausgelaufen ist.
(ii) Sollten Zugeständnisse hinsichtlich in Tabelle 4
aufgelisteten Fischarten zu schwerwiegenden Störungen auf
dem betreffenden Sektor führen, wodurch den heimischen
Produzenten gleicher und unmittelbar damit in Wettbewerb
stehender Erzeugnisse ein schwerwiegender Schaden
entsteht, kann Israel unter den in Artikel 23
festgelegten Bedingungen und gemäß der darin enthaltenen
Verfahrensweisen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen.
Insbesondere kann Israel während eines Zeitraumes von
fünf Jahren nach Ablauf des in Tabelle 4 vorgesehenen
Übergangszeitraumes das zu dieser Zeit auf die in Frage
stehenden Fischarten anwendbare Einfuhrsystem für einen
wiederholbaren Zeitraum von einem Jahr verlängern.
Tabelle 4
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
--------------------------------------------------------------------
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Plattfische (Pleuronectidae Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophtalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0302.29 - - sonstige
90 - - - andere
- Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack
oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonas) pelamis), ausgenommen deren
Lebern und Rogen:
ex 0302.31 - - weißer Thunfisch oder langflossiger
Thunfisch (Thunnus alalunga)
90 - - - andere
ex 0302.32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares)
90 - - - andere
ex 0302.33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito
90 - - - andere
0302.50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus
ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren
Lebern und Rogen
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0302.61 - - Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops
ssp.), Sardinellen (Sardinella spp.),
Sprotten (Sprattus sprattus)
0302.62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
0302.63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens)
0302.64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber
australasicus, Scomber japonicus)
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Seefische:
- - - - Fische der Gattung Euthynnus,
ausgenommen Skipjack oder
Streifenbauch-Bonito (Euthynnus
(Katsuwonus) pelamis) der in der
Unternummer 0302.33 erwähnt wird:
21 - - für die industrielle Herstellung von
Erzeugnissen der Nr. 1604
25 - - andere
35 - - - - Fische der Art Boreogadus saida
55 - - - - Sardellen (Engraulis spp.)
98 - - - - sonstige: Kapelan
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren:
ex 0306.12 - - Hummer (Homarus spp.)
90 - - - andere
ex 0306.19 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
- nicht gefroren:
ex 0306.22 - - Hummer (Homarus spp.)
- - - andere: (als lebende)
99 - - - - sonstige (als ganze)
ex 0306.29 - - andere, einschließlich Mehl, Pulver und
Pellets aus Krebstieren, für den
menschlichen Genuß geeignet
30 - - - norwegische Hummer (Nephrops norvegicus)
B. Folgende Erzeugnisse werden von den Bestimmungen des Abkommens
nicht erfaßt werden, und Israel wird sein gegenwärtiges
Einfuhrsystem beibehalten.
Tabelle 5
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Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
--------------------------------------------------------------------
03.01 Fische, lebend
- andere lebende Fische:
0301.91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
0301.93 - - Karpfen
ex 0301.99 - - sonstige
11 - - - - pazifische Lachsfische (Oncorhynchus
spp.), atlantische Lachsfische (Salmo
salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
03.02 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 03.04
- Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern und Rogen:
0302.11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae)
- Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,
Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und
Citharidae), ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0302.29 - - sonstige:
10 - - - Scheefsnut (Lipidorhombus spp.)
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
0302.65 - - Haie
ex 0302.69 - - sonstige
- - - Süßwasserfische:
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
- - - Seefische:
51 - - - - Alaska-Pollak (Theragra chalcogramma)
und Pollak (Pollachius pollachius)
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.03 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 03.04
- Andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern und Rogen:
0303.21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,
Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo
gilae), ausgenommen Salmo trutta und salmo
gairdneri
- andere Fische, ausgenommen deren Lebern und
Rogen:
ex 0303.79 - - sonstige
- - - Süßwasserfische:
11 - - - - Karpfen
19 - - - - sonstige
98 - - - - sonstige: Kalamari
03.04 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch
zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0304.10 - Frisch oder gekühlt
- - Filets:
- - - von Süßwasserfischen:
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und Salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
- - anderes Fischfleisch (auch zerkleinert)
91 - - - Süßwasserfische
ex 0304.20 - Gefrorene Fischfilets:
- - von Süßwasserfischen:
11 - - - - von Forellen (Salmo trutta, Salmo
gairdneri, Salmo clarki, Salmo
aguabonita, Salmo gilae), ausgenommen
Salmo trutta und salmo gairdneri
19 - - - - von anderen Süßwasserfischen
ex 0304.90 - andere
10 - - von Süßwasserfischen
03.06 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch,
gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, im
Wasserdampf oder Wasser gekocht, auch gekühlt,
gefroren, getrocknet, gesalzen oder in
Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets aus
Krebstieren, für den menschlichen Genuß
geeignet
- Gefroren:
0306.13 - - Garnelen
- nicht gefroren:
0306.23 - - Garnelen
16.05 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
1605.20 - Garnelen
ex 1605.40 - andere Krebstiere:
- - Kalamari
C. Mit Inkrafttreten des Abkommens schafft Israel stufenweise die Zollabgaben auf Einfuhren von in diesem Abkommen erfaßten Fischerzeugnissen aus EFTA-Ländern gemäß folgenden Zeitplan ab:
a) Ab 1. Jänner 1993 wird jede Abgabe auf 80% der Grundabgabe herabgesetzt.
b) Vier weitere sukzessive Verringerungen der Grundabgabe um 20% pro Jahr bis zum Auslaufen am 1. Jänner 1997.
ANMERKUNG:
1. Israel verpflichtet sich zu gewährleisten, daß das gegenwärtig
auf den Handel mit aus den EFTA-Staaten stammenden Fischen und anderen Meereserzeugnissen angewendeten Lizenzsystem den Handel mit diesen Staaten nicht beeinträchtet.
2. Diese Lizenzierungsfrage wird bei der ersten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses mit dem Ziel der Abschaffung des Lizenzsystems hinsichtlich Erzeugnisse, die keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegen, zur Diskussion gestellt.
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