01.01.1993
ANHANG III
Auf den in Absatz 2 von Artikel 6 bezug genommen wird
1. Die Abschaffung von Ausfuhrzöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung wird hinsichtlich der in Tabelle A aufgelisteten Erzeugnisse auf Island nicht angewendet.
2. Liechtenstein und die Schweiz schaffen die auf die in Tabelle B aufgelisteten Erzeugnisse anzuwendeten (Anm.: richtig: anzuwendenden) Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung mit 1. Jänner 1993 ab.
3. Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt nicht für die in Tabelle C (Israel) aufgelisteten Erzeugnisse.
TABELLE A ZU ANHANG III
ISLAND
System der Ausfuhrabgaben auf
Fischereierzeugnisse, das Island beibehalten kann
Isländisches Gesetz Nr. 4 vom 28. Februar 1966, in der Fassung der Gesetze Nr. 79 vom 31. Dezember 1968, 73 vom 1. Juni 1970, 4 vom 30. März 1971 und 17 vom 4. Mai 1972, über die Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse
Artikel 1
Auf Ausfuhren der in diesem Gesetz spezifizierten isländischen Fischereierzeugnisse wird eine Abgabe eingehoben.
Fische, welche von in Island registrierten Fischereifahrzeugen gefangen werden, gelten als isländische Erzeugnisse, selbst wenn solche Fische außerhalb der isländischen Fanggrenzen gefangen und nicht an Land verarbeitet werden.
Artikel 2
Entsprechend diesem Gesetz gelten folgende Ausfuhrabgaben auf Fischereierzeugnisse:
1. eine Abgabe von 2 300 isländischen Kronen pro Tonne wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischfilets, gefrorenem Fischrogen, gesalzenem Weißfisch, gesalzenem Fischfilets, Bäuche von gesalzenem Kabeljau, anderweitig nicht genanntem, gesalzenen Fischrogen, gesalzenen Fischstücken, gesalzenen und gefrorenen Fischzungen, Stockfisch, getrockneten Fischköpfen, Schellfisch und konservierten Fischereierzeugnissen in hermetisch verschlossenen Behältnissen.
Falls die gemäß diesem Artikel eingehobene Abgabe 4 - 5% des FOB-Wertes des in Frage stehenden Fischereierzeugnisses übersteigt, kann das Fischereiministerium entscheiden, den darüber hinausgehenden Teil der Abgabe abzuschaffen.
2. eine Abgabe von 3% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von gefrorenen Fischen im Ganzen, gefrorenem Fischabfall, gefrorenem norwegischen Hummer, gefrorenen Garnelen, gefrorenen Kapelanen, Kapelanmehl, Kapelanöl und gehärteten Ölen und Fetten von Fischen und Meeressäugetieren.
3. Eine Abgabe von 5% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Walerzeugnissen, ausgenommen solchen, die in hermetisch verschlossenen Behältnissen konserviert werden.
4. Eine Abgabe von 6% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Fischmehl, Rotlachsmehl, Mehl des norwegischen Hummers, Garnelenmehl, Lebermehl, Lebertran, Rotlachstran, gefrorenen Heringen im Ganzen, gefrorenen Heringsfilets, gesalzenen Heringen, gesalzenen Heringsfilets, gesalzenem Seehasenrogen und anderen in diesem Artikel nicht spezifizierten Fischereierzeugnissen.
500 isländische Kronen pro 100 kg Inhalt können von FOB-Wert gesalzener Heringe und gesalzenen Seehasenrogen zur Abdeckung der Verpackungskosten einbehalten werden.
5. eine Abgabe von 7% des FOB-Wertes wird auf Ausfuhren von frischen und gekühlten Fischen eingehoben.
Das Fischereiministerium kann jedoch beschließen, daß die Abgabe auf frische oder gekühlte Heringe jener entspricht, welche gegolten hätte, wenn die Verarbeitung der Heringe in Island auf die gleiche Art erfolgt wäre, wie sie im Ausland angewendet wird (siehe Punkt 4 und 6 dieses Artikels).
6. Eine Abgabe von 8% des FOB-Wertes wird eingehoben auf Ausfuhren von Heringmehl, Solubles von Heringen und Heringtran.
7. Seehundeerzeugnisse unterliegen keiner Ausfuhrabgabe.
Für die Zwecke von Punkt 1 bedeuten ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse ungekocht, in hermetisch verschlossenen Behältnissen von 10 kg oder darunter konservierte, genußfertige Erzeugnisse. Ungekochte Fertigprodukte in größeren Behältnissen gelten ebenfalls als ungekochte, in hermetisch verschlossenen Behältnissen konservierte Erzeugnisse, soferne der Exporteur den Nachweis erbringt, daß der Wert des unverarbeiteten Erzeugnisses unter einem Drittel des Ausfuhrwertes des exportierten Erzeugnisses liegt.
Wenn isländische Fischereifahrzeuge in ausländischen Häfen frische oder verarbeitete Fischereierzeugnisse verkaufen, die von ihren eigenen oder anderen Fischereifahrzeugen gefangen wurden und dieser Abgabe unterliegen, wird besagte Abgabe auf den Bruttowert derartiger Verkäufe abzüglich Zöllen und sonstigen Entlade- und Verkaufsgebühren im Einklang mit den vom Fischereiministerium herausgegebenen Richtlinien eingehoben.
Artikel 3
Die Staatskasse hebt die Ausfuhrabgabe im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 2 ein, und die Eingänge werden wie folgt aufgeteilt:
1. für die Zahlung von Versicherungsprämien
für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den
vom Fischereiministerium herausgegebenen
Richtlinien .............................. 82 - 0%
2. an den isländischen Fischereikreditfonds . 11 - 4%
3. an den Fischereifonds .................... 3 - 1%
4. für den Bau von Schiffen für die Meeres-
und Fischereiforschung ................... 1 - 8%
5. für die Errichtung von
Fischereiforschungsinstituten ............ 0 - 7%
6. an den Verband der isländischen
Fischereifahrzeugbesitzer ................ 0 - 5%
7. an die Seemannsgewerkschaften im Einklang
mit den vom Fischereiministerium
herausgegebenen Richtlinien .............. 0 - 5%
Die Zahlung der Versicherungsprämien für die in Punkt 1 genannten Fischereifahrzeuge kann der Bedingung unterliegen, daß die betreffende Versicherungsgesellschaft Mitglied der Underwriters' Reinsurance Union ist und hinsichtlich der Kalkulation der Prämiensätze, Versicherungsbedingungen und Kaskowerte bestimmte Regeln anwenden muß.
Walfänger können von diesen Bedingungen ausgenommen werden und haben dann Anspruch auf Vergütung ihrer Beiträge an den Versicherungsfonds für Fischereifahrzeuge anstelle der Versicherungsprämien.
Artikel 4
Die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Abgabe gilt auf den Verkaufspreis der Erzeugnisse einschließlich Verpackung, FOB Schiff im ersten Ladehafen. Der Wert der CIF- oder unter anderen Bedingungen verkauften Erzeugnisse wird gemäß den vom Handelsministerium herausgegebenen Bestimmungen an den FOB-Wert angepaßt.
Wenn nicht verkaufte Erzeugnisse exportiert werden, wird die in Artikel 2, Punkt 2, 3 und 4 vorgesehene Ausfuhrabgabe auf der Grundlage des in der Ausfuhrbewilligung vorgeschriebenen Mindestausfuhrpreises berechnet.
Wenn der Exporteur innerhalb von 6 Monaten nach dem im Frachtbrief angeführten Datum nachweist, daß der von der zuständigen Behörde festgelegte Preis eines nicht verkauften Fischereierzeugnisses den tatsächlichen Verkaufspreis übersteigt, erstattet das Finanzministerium vorbehaltlich der Bestätigung des Handelsministeriums, daß der Verkauf zu dem niedrigeren Preis gebilligt wurde, die Differenz zurück.
Die in Artikel 2, Punkt 1 vorgesehene Abgabe gilt für das Nettogewicht des verkauften Erzeugnisses, das in den Ausfuhrpapieren aufscheinen muß.
Artikel 5
Die Ausfuhrabgabe wird fällig, sobald das Schiff die Auslauferlaubnis erhalten hat, oder vor der Landung, wenn keine Zollabfertigung erforderlich ist. Das Fischereiministerium kann jedoch den Reeder bevollmächtigen, die Abgaben zu bezahlen, wenn er die Devisen erhält, vorausgesetzt, daß die Überweisung über eine isländische Bank erfolgt und er den Zollbehörden einen Solawechsel über den Kurswert der fälligen Summe ermittelt.
Artikel 6
Reeder von Erzeugnissen, die unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen, übermitteln den zuständigen Behörden vor Erteilung der Auslauferlaubnis oder vor der Landung ein Duplikat oder eine beglaubigte Kopie des Frachtbriefes oder andere Transportpapiere, eine Ausfuhrerklärung, eine Rechnung und erforderlichenfalls ein Beschaffenheitszeugnis sowie eine Ausfuhrbewilligung. Wurde kein Ausfuhrpapier ausgestellt, gibt der Reeder eine Erklärung hinsichtlich der verschifften Menge ab.
Die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich des Reeders gelten im Falle der Abwesenheit oder Fahrlässigkeit des Reeders und der Schiffsmakler ebenso für den Kapitän.
Die Abgabe wird auf der Grundlage der Informationen, die in den in diesem Artikel angeführten Papieren enthalten sind, angewendet.
Artikel 7
Das Schiff und seine Ladung stellen eine Sicherstellung für die Zahlung der Ausfuhrabgabe dar.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden erarbeiten eine Aufstellung der gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes eingehobenen Ausfuhrabgaben, im Einklang mit den von Finanzministerium ausgegebenen Richtlinien und Bestimmungen hinsichtlich öffentlicher Finanzgebarung.
Artikel 9
Jede Übertretung dieses Gesetzes unterliegt einer Geldstrafe, soferne kein anderes Gesetz eine strengere Bestrafung vorsieht. Darüber hinaus zahlt jeder Reeder, Kapitän oder Schiffsmakler, der für schuldig befunden wird, unrichtige Angaben über die Schiffsladung gemacht zu haben, das Dreifache der Ausfuhrabgabe, bezüglich derer der Betrugsversuch unternommen wurde.
Die Geldstrafen werden an die Staatskasse entrichtet.
Falls die zuständigen Behörden Verdacht schöpfen, daß die in Artikel 6 angeführten Papiere unrichtig sind, inspizieren sie die Schiffsladung vor der Verschiffung oder Landung oder beschaffen sich die für diesen Zweck erforderlichen Papiere auf andere Weise.
Artikel 10
Übertretungen dieses Gesetzes werden nach den Bestimmungen des Strafrechtes geahndet.
Artikel 11
Die Regierung ist ermächtigt, Abgaben auf das Nettogewicht der in Artikel 2, Punkt 1 dieses Gesetzes angeführten Erzeugnisse im Einklang mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 77 vom 28. April 1962 über den Fischfangsausgleichsfonds und Artikel 9, Akt Nr. 42 vom 9. Juni 1960 über Frischfischinspektionen zu erheben.
Artikel 12
Das Fischereiministerium kann eine Bestimmung erlassen, in der weitere Direktiven betreffen die Anwendung dieses Gesetzes festgelegt sind.
TABELLE B ZU ANHANG III
LIECHTENSTEIN, SCHWEIZ
---------------------------------------------------------------------
HS-Waren-
Nr. Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
26.20 Aschen und Rückstände (ausgenommen solche von der
Eisen- oder Stahlerzeugung), die Metalle oder
Metallverbindungen enthalten
2620.40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend
74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
TABELLE C ZU ANHANG III
ISRAEL
---------------------------------------------------------------------
Waren- H.S.-
Nr. Code Warenbezeichnung
---------------------------------------------------------------------
72.04 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;
Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:
7204.21 - - aus rostfreiem Stahl
74.03 Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,
unverarbeitet
- Kupfer, raffiniert:
7403.13 - - Knüppel
74.04 7404.00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
76.02 7602.00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
78.02 7802.00 Abfälle und Schrott, aus Blei
Keine Verweise gefunden
Rückverweise