01.01.1993
ANHANG VII
AUF DEN IN ABSATZ 3 VON ARTIKEL 18 BEZUG GENOMMEN WIRD
Transparenz der staatlichen Beihilfemaßnahmen
Diese Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, möglichst vor, jedoch spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen weitere Informationen über Beihilfeprogramme vorzulegen.
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