01.01.1993
Artikel 35
Beitritt
1. Jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, vorausgesetzt, daß der Gemeinsame Ausschuß beschließt, diesem Beitritt zu den Konditionen und Bedingungen, die in diesem Beschluß festgelegt sein können, zuzustimmen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2. Hinsichtlich eines beitretenden Staates tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
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