01.01.1993
Artikel 22
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. a) Im Falle einer ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeit oder wenn diese bevorzustehen droht, kann eine Vertragspartei vorübergehende Handelsmaßnahmen ergreifen. Eine Vertragspartei kann vorübergehende Handelsmaßnahmen nur ergreifen, um Zeit zu gewinnen, bis makroökonomische Anpassungsmaßnahmen zur Berichtigung ihrer Zahlungsbilanzprobleme Wirkung zeigen. Die in diesem Absatz gestatteten vorübergehenden Handelsmaßnahmen dürfen nicht zum Schutz einzelner Industrien oder Sektoren angewandt werden.
b) Eine ernste Zahlungsbilanzschwierigkeit wäre dann gegeben, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:
eine wesentliche Verschlechterung in der Handels- und Leistungsbilanz, ein bedeutender Druck auf den Wechselkurs oder ein wesentliches Sinken der Nettoreserven, wie sie sich entweder in einer Abnahme der Reserven oder in einem Ansteigen der kurzfristigen Schulden zeigt.
2. Die gemäß Absatz 1 anwendbaren vorübergehenden Handelsmaßnahmen
sind:
a) ein Einfuhrzuschlag in der Form von Einfuhrzöllen;
b) eine Einfuhrkaution, oder
c) mengenmäßige Beschränkungen.
3. a) Wenn immer möglich werden die Vertragsparteien die Anwendung der in Unterabsatz 2a und b angeführten vorübergehenden Maßnahmen vorziehen. Mengenmäßige Beschränkungen werden auferlegt werden, wenn die in Unterabsatz 2a und b enthaltenen Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen auf die Zahlungsbilanz unzureichend wären.
b) Wenn immer möglich werden es die Vertragsparteien vermeiden, mehr als eine der in Absatz 2 angeführten Maßnahmen gleichzeitig auf ein einziges Erzeugnis anzuwenden.
4. Eine gemäß Absatz 1 angewandte vorübergehende Handelsmaßnahme
kann für einen Zeitraum von höchstens 150 Tagen in Kraft bleiben, außer wenn sie durch das zuständige gesetzgebende Organ der betroffenen Vertragspartei für einen Folgezeitraum von 150 Tagen verlängert wird. Mengenmäßige Beschränkungen dürfen nur um einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen verlängert werden.
5. Die gemäß Absatz 1 angewandten vorübergehenden Handelsmaßnahmen
werden in ihrer Dauer und Wirkung dem Schwierigkeitsgrad des Zahlungsbilanzproblemes jener Vertragspartei, welche die Maßnahmen ergreift, entsprechen und werden schrittweise entsprechend den Verbesserungen in der Zahlungsbilanzsituation der Vertragspartei aufgehoben.
6. In Anwendung vorübergehender Handelsmaßnahmen werden die Vertragsparteien Einfuhren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als Einfuhren mit Ursprung in einem Drittland, und werden die der anderen Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zugestandenen relativen Vorteile nicht schmälern.
7. Die in den Unterabsätzen 2a und b angeführten vorübergehenden
Handelsmaßnahmen gelten für alle Einfuhren, wobei jedoch bestimmte Einfuhren ausgeschlossen werden können, wenn ihre Ausschließung die Wirksamkeit der Maßnahmen entsprechend der in Absatz 1 angeführten Zwecke verbessert.
8. Die in Absatz 1 vorgesehene Anwendung von handelsbeschränkenden
Maßnahmen unterliegt der in Artikel 23 Absatz 2 bis 6 enthaltenen Verfahrensweise, im Hinblick darauf, ua. Überlegungen über andere wirtschaftliche Maßnahmen anzustellen, die zur Behebung der Zahlungsbilanzprobleme ergriffen werden könnten, die eine frühzeitige Abschaffung der vorübergehenden Handelsmaßnahmen erlauben.
Eine wesentliche Intensivierung der Handelsmaßnahmen kann Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein. Es gilt als vereinbart, daß Notifizierungen aus Zahlungsbilanzgründen im allgemeinen gemäß Absatz 6 von Artikel 23 erfolgen.
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