01.01.1993
ANHANG I
AUF DEN IM UNTERABSATZ 1a VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD
Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.
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Tarif Ausgenommen bei der
Nr./UNr. Warenbezeichnung Einfuhr nach/in
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35.01 Kasein, Kaseinate und andere
Kaseinderivate; Kaseinleime:
3501.10 - Kasein Liechtenstein
Schweiz
ex 3501.90 - andere:
- - sonstige, ausgenommen Liechtenstein
Kaseinleime Schweiz
35.02 Albumine (einschließlich
Konzentrate aus zwei oder mehr
Molkenproteinen, die, berechnet
auf die Trockensubstanz, mehr
als 80 Gewichtsprozent
Molkenproteine enthalten),
Albuminate und andere
Albuminderivate:
ex 3502.10 - Eialbumin:
- - anders als ungenießbar Alle EFTA-
oder ungenießbar gemacht Staaten
ex 3502.90 - andere:
- - Milchalbumin, anders als Alle EFTA-
ungenießbar oder ungenießbar Staaten
gemacht
35.05 Dextrine und andere modifizierte
Stärken (zB Quellstärke oder
veresterte Stärke); Leime auf
der Grundlage von Stärken,
Dextrinen oder anderen
modifizierten Stärken:
ex 3505.10 - Dextrine und andere
modifizierte Stärken:
- - ausgenommen andere Österreich
Stärkeether und Stärkeester
als in Wasserlösliche
3505.20 - Leime Österreich
38.09 Appretur- oder
Endausrüstungsmittel,
Farbstoffträger zur
Beschleunigung des Färbens oder
des Fixierens der Farbstoffe und
andere Erzeugnisse und
Zubereitungen (zB Appretur- und
Beizmittel), wie sie in der
Textil-, Papier- und
Lederindustrie oder in ähnlichen
Industrien verwendet werden,
anderweitig weder genannt noch
inbegriffen:
3809.10 - auf der Grundlage von Stärke
und Stärkederivaten Österreich
- andere:
ex 3809.91 - - wie sie in der
Textilindustrie oder
ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder
Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltend Österreich
ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie
oder ähnlichen Industrien
verwendet werden:
- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse
enthaltende Österreich
38.23 Zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne;
chemische Erzeugnisse und
Zubereitungen der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien (einschließlich solcher,
die nur aus Mischungen natürlicher
Erzeugnisse bestehen), anderweitig
weder genannt noch inbegriffen;
Rückstände der chemischen
Industrie oder verwandter
Industrien, anderweitig weder
genannt noch inbegriffen:
ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für
Gießereiformen oder Gießereikerne:
- - auf der Grundlage von Stärke
oder Dextrin Österreich
ex 3823.90 - andere:
- - mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich
Stärke, Stärkeerzeugnisse oder
Waren der Nummern 04.01 bis
04.04 von 30 Gewichtsprozent
oder mehr enthaltend
45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich
vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island
zerkleinert, in Körner- oder Schweden
Pulverform
53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber Österreich
nicht gesponnen; Werg und Abfälle Liechtenstein
von Flachs (einschließlich Schweden
Garnabfälle und Reißspinnstoff) Schweiz
53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh Österreich
oder bearbeitet, aber nicht Liechtenstein
gesponnen; Werg und Abfälle von Schweden
Hanf (einschließlich Garnabfälle Schweiz
und Reißspinnstoff)
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