Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Podovsovnik Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach der * 2021 verstorbenen I*, vertreten durch * S*, diese vertreten durch Mag. Roland Herbst, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Auskunftserteilung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2025, GZ 15 R 16/25w 26, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht als pflichtteilsberechtigte Tochter gegen die Beklagte, die Verlassenschaft nach ihrer Mutter, Auskunftsansprüche gemäß § 786 ABGB geltend.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
[3] Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revisionkeine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4]1. Nach ständiger Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB ( RS0133354 ) muss der Anspruchswerber Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen.
[5]2. Ob die festgestellten Umstände auf die Möglichkeit des Vorliegens von solchen pflichtteilsrelevanten Zuwendungen schließen lassen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (3 Ob 211/20y = RS0133554 [T1]) und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (vgl 2 Ob 83/22b ). Auf Grundlage der Feststellungen, wonach an die Erbin (und weitere pflichtteilsberechtigte Tochter) keine Zuwendungen der Erblasserin erfolgten und auch keine Vermögensminderung der Verlassenschaft durch allfällige Zuwendungen an Dritte vorliegt, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren ohne Korrekturbedarf abgewiesen.
[6]3. Mangels grundsätzlichen Bestehens eines Auskunftsanspruchs kommt der Lösung der von der Klägerin als erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der höchstpersönliche Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs 4 KontRegG auf die Verlassenschaft übergeht nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist nach § 502 Abs 1 ZPO aber nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist ( RS0088931 ). Fehlende Relevanz für die Entscheidung des zu beurteilenden Falls schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus.
[7]4. Fragen der Entwicklung des Nachlassvermögens nach dem Tod der Erblasserin können sich im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB, der auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen vor dem Tod der Erblasserin abzielt, nicht stellen.
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